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Art. 10 AIG — Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 10 AIG — Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.

2 Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Fedlex-Stand: 2026-02-01


Überblick und Bedeutung

1 Stellung und Funktion. Art. 10 AIG regelt die Bewilligungspflicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 9 AIG (Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit) und Art. 11 AIG (Bewilligungsarten). Sie unterscheidet zwischen dem kurzfristigen, bewilligungsfreien Aufenthalt (Abs. 1) und dem längeren, bewilligungspflichtigen Aufenthalt (Abs. 2).

2 Abgrenzung Erwerbs- vs. Nichterwerbsaufenthalt. Art. 10 AIG erfasst ausschliesslich Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit. Wer in der Schweiz erwerbstätig ist oder sein will, unterliegt der Bewilligungspflicht nach Art. 9 AIG, unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Typische Fälle von Art. 10 AIG sind: Tourismus, Familienbesuche, Studium (soweit keine Erwerbstätigkeit), Rentenaufenthalte.


Kommentierung

I. Bewilligungsfreier Kurzaufenthalt (Abs. 1)

3 Dreimonatsgrenze. Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Die Frist gilt grundsätzlich pro Einreise; das Schengen-Abkommen sieht 90 Tage innerhalb von 180 Tagen vor (Art. 6 Schengener Grenzkodex). Für Staatsangehörige von Drittstaaten, die kein Schengen-Visum benötigen (visumfreier Reiseverkehr), gilt ebenfalls die 90-Tage-Regelung.

4 Vorrang der Visumsdauer. Enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, gilt diese. Die gesetzliche Dreimonatsfrist wird durch das Visum beschränkt; die Bewilligungsfreiheit gilt nur innerhalb der im Visum eingeräumten Dauer. Eine Überschreitung der Visumsdauer stellt eine unrechtmässige Anwesenheit dar (vgl. Art. 115 AIG: Widerhandlungen).

II. Bewilligungspflichtiger längerer Aufenthalt (Abs. 2)

5 Bewilligungspflicht ab vier Monaten. Beabsichtigt eine ausländische Person einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten, bedarf es einer Bewilligung. In Frage kommen insbesondere:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L (Art. 32 AIG): befristeter Aufenthalt bis zu einem Jahr,
  • Aufenthaltsbewilligung B (Art. 33 AIG): längerfristiger Aufenthalt.

6 Voranmeldepflicht. Das Gesuch ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen kantonalen Behörde zu stellen. Eine nachträgliche Legalisierung eines bereits angetretenen längeren Aufenthalts ist grundsätzlich nicht zulässig. Art. 17 Abs. 2 AIG bleibt vorbehalten: Danach kann in begründeten Einzelfällen — insbesondere bei unvorhergesehenen Umständen — die Bewilligung auch nach der Einreise beantragt werden.

7 Vorbehalt Art. 17 Abs. 2 AIG. Art. 17 Abs. 2 AIG erlaubt Ausnahmen von der Voranmeldepflicht. Dies gilt namentlich für Personen, deren Aufenthalt unvorhergesehen länger dauert (z.B. Krankheit), oder für Fälle, in denen die Einreise bereits legal erfolgte und sich die Verlängerungsabsicht erst nachher ergab. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben.

III. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

8 Art. 9 AIG (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Nimmt die ausländische Person eine Erwerbstätigkeit auf, wechselt die Rechtsgrundlage von Art. 10 zu Art. 9 AIG. Die Grenze zwischen Aufenthalt mit und ohne Erwerbstätigkeit kann im Einzelfall schwierig zu ziehen sein, namentlich bei geringfügiger oder ehrenamtlicher Tätigkeit.

9 Art. 24 AIG (Aufenthalt zur Stellensuche). Art. 24 AIG erlaubt Drittstaatsangehörigen einen Aufenthalt zur Stellensuche von bis zu sechs Monaten; während dieser Zeit gilt die Person als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 10 AIG.

10 Schengen-Recht. Für Drittstaatsangehörige gelten die Schengen-Regeln (Art. 5 und 6 Schengener Grenzkodex) kumulativ. Bei visumfreiem Reiseverkehr erlaubt das Schengen-Abkommen maximal 90 Tage in 180 Tagen; diese Regelung geht der nationalen Dreimonatsfrist in Art. 10 Abs. 1 AIG vor, soweit sie restriktiver ist.


Kasuistik

SachverhaltEinordnungErgebnis
Touristenaufenthalt 2 Monate, kein Visum erforderlichArt. 10 Abs. 1 AIGBewilligungsfrei
Familienbesuch mit Schengen-Visum, Dauer lt. Visum 30 TageArt. 10 Abs. 1 AIGBewilligungsfrei, max. 30 Tage
Rentenaufenthalt 8 Monate, Antrag nach EinreiseArt. 10 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 17 Abs. 2Ausnahmebewilligung möglich bei Begründung
Studium ohne Erwerbstätigkeit, geplante Dauer 3 JahreArt. 10 Abs. 2 AIGBewilligung vor Einreise erforderlich

Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 10 AIG


Literatur

  • Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 10 AIG N. 1 ff.
  • Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3513.
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