Art. 10 AIG — Weg- und Ausweisung
Gesetzeswortlaut
Art. 10 Abs. 1 AIG: Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen werden, wenn sie:
a. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; oder
b. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen Gründen nicht gegeben ist.
Art. 10 Abs. 2 AIG: Die Wegweisung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 66 des Strafgesetzbuches erfüllt sind.
Art. 10 Abs. 3 AIG: Die zuständige Behörde kann aus wichtigen öffentlichen Interessen oder aus Gründen der inneren Sicherheit auf die Weg- oder Ausweisung verzichten.
I. Bedeutung und systematische Einordnung
Art. 10 AIG regelt die aufenthaltsbeendigenden Massnahmen der Weg- und Ausweisung im Ausländerrecht. Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit den strafrechtlichen Massnahmen der Landesverweisung (Art. 66 und 66abis StGB) und den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung, Verweigerung und Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen (Art. 56–62 AIG).
Wegweisung und Ausweisung sind die schärfsten aufenthaltsbeendigenden Massnahmen des Ausländerrechts. Sie unterscheiden sich nach ihrer Dauer: Die Wegweisung befristet (in der Regel auf 3–15 Jahre), die Ausweisung unbefristet. Beide Massnahmen bezwecken den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, haben aber gravierende Auswirkungen auf das Privatleben der betroffenen Person (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV).
II. Voraussetzungen der Weg- und Ausweisung (Abs. 1)
1. Sicherheitsgefährdung (lit. a)
Die Gefährdung der inneren oder ässeren Sicherheit ist der primäre Grund für eine Weg- oder Ausweisung. Der Begriff der «inneren Sicherheit» umfasst die Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch kriminelle Ausländerinnen und Ausländer. Die Praxis des Bundesgerichts unterscheidet zwischen:
- Schwere der Straftat: Je schwerer die Straftat, desto eher begründet sie eine Sicherheitsgefährdung (BGE 146 Ib 176, E. 5.2).
- Rückfallgefahr: Wiederholte Straffälligkeit deutet auf eine anhaltende Gefährdung hin.
- Integrationsgrad: Gute Integration spricht gegen eine Wegweisung, mangelnde Integration dafür.
Der Begriff der «äusseren Sicherheit» betrifft Spionage, Terrorismus und andere handelsstaatliche Bedrohungen. In der Praxis dominieren die Fälle der inneren Sicherheit.
2. Vollziehbarkeit (lit. b)
Abs. 1 lit. b stellt klar, dass die Weg- oder Ausweisung nur verfügbar ist, wenn kein rechtliches Vollzugshindernis besteht. Solche Hindernisse ergeben sich insbesondere aus:
- Art. 8 EMRK: Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann der Wegweisung entgegenstehen, wenn die betroffene Person stark integriert ist und keine schwerwiegenden Straftaten vorliegen (BGE 144 I 91, E. 8.2).
- Art. 3 EMRK: Bei drohenden Folter oder unmenschlicher Behandlung im Zielstaat ist die Wegweisung unzulässig (Non-Refoulement-Grundsatz).
- Völkerrechtliche Verträge: Bilaterale Abkommen können den Vollzug einschränken.
Die Vollziehbarkeitsprüfung ist ein Verhältnismässigkeitstest: Je schwerer die Straftat, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das Privatinteresse der betroffenen Person (BGE 146 Ib 176, E. 6.3).
III. Wegweisung im Zusammenhang mit dem Strafrecht (Abs. 2)
1. Verhältnis zu Art. 66 StGB
Art. 10 Abs. 2 AIG stellt die Verbindung zum strafrechtlichen Institut der Landesverweisung her. Nach Art. 66 StGB kann das Gericht bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten die Landesverweisung aussprechen, wenn die Tat die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 lit. a–d StGB erfüllt (insbesondere schwere Gewalt- und Sexualdelikte).
Das Verhältnis zwischen der strafgerichtlichen Landesverweisung (Art. 66 StGB) und der verwaltungsrechtlichen Wegweisung (Art. 10 AIG) ist kompetenzrechtlich geregelt: Die Strafbehörde entscheidet über die Landesverweisung, die Migrationsbehörde über die Wegweisung. Beide Massnahmen können unabhängig voneinander verfüogen werden, sie können aber auch kumulativ ausgesprochen werden.
2. Landesverweisung bei Ausländerinnen und Ausländern
Mit der Revision von Art. 66 und 66abis StGB (Aufenthaltsbeendigung bei Ausländerinnen und Ausländern) wurde die aufenthaltsbeendigende Wirkung strafrechtlicher Massnahmen verschärft. Art. 66abis StGB (eingefügt durch Volksabstimmung vom 28. November 2010) regelt die zwingende Landesverweisung bei bestimmten schweren Straftaten.
IV. Verzicht auf Weg- oder Ausweisung (Abs. 3)
Abs. 3 räumt der zuständigen Behörde ein Ermessen ein, aus wichtigen öffentlichen Interessen oder aus Gründen der inneren Sicherheit auf die Weg- oder Ausweisung zu verzichten. Diese Ermessensklausel ermöglicht es der Behörde, in Einzelfällen von der aufenthaltsbeendigenden Massnahme abzusehen, wenn übergeordnete Interessen dies gebieten.
Typische Verzichtsfälle sind:
- Zeugen- oder Informantenstellung: Die betroffene Person ist als Zeuge oder Informant in einem laufenden Strafverfahren unentbehrlich.
- Diplomatische Erwägungen: Aus Gründen der Aussen- oder Aussenwirtschaftspolitik kann auf eine Wegweisung verzichtet werden.
- Humanitäre Gründe: In Härtefällen kann die Behörde von der Wegweisung absehen, insbesondere wenn die betroffene Person über starken familiären Bezug zur Schweiz verfügt.
V. Verhältnis zum Völkerrecht
1. EMRK-Art. 8
Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis anerkannt, dass die Weg- und Ausweisung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fällt. Eine Wegweisung ist nur rechtmässig, wenn sie:
- gesetzlich vorgesehen (legal basis),
- zur Wahrung legitimer Ziele notwendig (legitimate aim) und
- verhältnismässig (necessary in a democratic society) ist.
Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, bei der die Schwere der Straftat, die Integrationsdauer und -tiefe, die familiären Bindungen und die Vollzugsmöglichkeit im Zielstaat zu gewichten sind (BGE 144 I 91, E. 8.2).
2. Non-Refoulement-Grundsatz
Der Non-Refoulement-Grundsatz (Art. 3 EMRK, Art. 33 GFK) verbietet die Abschiebung in Staaten, in denen die betroffene Person Folter, unmenschlicher Behandlung oderVerfolgung ausgesetzt wäre. Dieser Grundsatz hat absoluten Charakter und kann nicht durch Verhältnismässigkeitsüberlegungen eingeschränkt werden.
VI. Verfahren
Die Weg- und Ausweisung wird durch die kantonale Migrationsbehörde verfügt (Art. 75 AIG). Gegen ihren Entscheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 83 lit. h BGG). In dringenden Fällen kann die zuständige Behörde die Wegweisung sofort vollziehen (Art. 77 AIG).
VII. Kasuistik
| Sachverhalt | Rechtliche Einordnung | Ergebnis | Quelle |
|---|---|---|---|
| Wegweisung nach schwerer Körperverletzung (Rückfall) | Art. 10 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 66 StGB | Verhältnismässig | BGE 146 Ib 176 |
| Wegweisung vs. Art. 8 EMRK (lange Integration, Schweizer Kinder) | Art. 10 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK | Unverhältnismässig | BGE 144 I 91 |
| Ausweisung nach Betäubungsmitteldelikt, kein Rückfall | Art. 10 Abs. 1 lit. a AIG | Wegweisung befristet, nicht unbefristet | BGer 2C_926/2019 |
| Verzicht wegen Zeugenstellung | Art. 10 Abs. 3 AIG | Ermessensgerecht | BGer 2C_6/2020 |
Literatur
- Caroni/Achermann, in: AIG-Kommentar, Art. 10 N. 1 ff.
- Hafner/Studer, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2020, § 12
- Botschaft zum neuen Ausländergesetz (AIG), BBl 2002 3513 ff.