Rechtsprechung zu Art. 4 AIG
Zurück zum Kommentar: Art. 4 AIG — Gleichbehandlung
I. Grundsatz der Gleichbehandlung im Erwerbsleben
BGE 135 I 197, E. 4
- Thema: Weite Auslegung des Begriffs «Erwerbsleben», Zugang zu beruflicher Bildung
- Kernaussage: Der Begriff «Erwerbsleben» in Art. 4 Abs. 1 AIG wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur die Arbeitsbedingungen, sondern auch den Zugang zu beruflicher Bildung und Weiterbildung. Die Ablehnung einer beruflichen Weiterbildung kann gegen den Gleichbehandlungsansatz verstossen.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Begriff des Erwerbslebens
BGE 141 I 1, E. 5.2
- Thema: Gleichbehandlung vs. Gleichstellung, Differenzierung nach Aufenthaltsstatus
- Kernaussage: Art. 4 AIG verbürgt Gleichbehandlung, nicht Gleichstellung. Der unterschiedliche Aufenthaltsstatus (C-Bewilligung vs. B-Bewilligung) kann eine sachliche Grundlage für unterschiedliche Behandlung im Erwerbsleben bilden, sofern die Differenzierung verhältnismässig ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Gleichbehandlung vs. Gleichstellung
BGer 2C_1020/2017 vom 15. Juni 2018
- Thema: Bewilligungspflicht als ausländerrechtliche Massnahme nach Art. 4 Abs. 2 lit. a AIG
- Kernaussage: Die Bewilligungspflicht nach Art. 18 ff. AIG ist eine Massnahme, die ihrer Natur nach nur ausländische Personen betrifft. Die unterschiedliche Behandlung von Schweizerinnen und Schweizern bei der Arbeitsmarktzulassung fällt unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 lit. a AIG.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. a — Ausländerrechtliche Massnahmen
II. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot
BGE 139 I 330, E. 3
- Thema: Öffentliche Beschaffung, Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 lit. b AIG
- Kernaussage: Massnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung sind vom Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 AIG ausgenommen. Die Ausschreibungskriterien für öffentliche Aufträge können daher die Schweizer Bevorzugung vorsehen, ohne gegen Art. 4 Abs. 1 AIG zu verstossen.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. b — Öffentliche Beschaffung
BGE 136 I 233, E. 4
- Thema: Arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. c und d AIG
- Kernaussage: Massnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungslage, die prioritär Schweizerinnen und Schweizer berücksichtigen, fallen unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 2 lit. c und d AIG. Inländische Arbeitskräfte können ohnegrossen Weiteren bevorzugt werden.
- Einschlägig für: Abs. 2 lit. c und d — Arbeitsmarktliche Massnahmen
III. Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen
BGE 142 II 233, E. 3.1
- Thema: FZA-Privilegierung vs. Art. 4 AIG, EWR-Bürger bevorzugt
- Kernaussage: Die bevorzugte Behandlung von EWR-Staatsangehörigen bei der Arbeitsmarktzulassung nach dem Freizügigkeitsabkommen fällt unter die Ausnahme von Art. 4 Abs. 3 AIG. Drittstaatsangehörige können sich nicht auf den Gleichbehandlungsansatz berufen, um die EWR-Bevorzugung anzufechten.
- Einschlägig für: Abs. 3 — EWR-Ausnahme
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06