Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 4 AIG

Zurück zum Kommentar: Art. 4 AIG — Integration

Hinweis

Art. 4 AIG hat primär programmatischen Charakter. Urteile, die Art. 4 AIG direkt als Anspruchsgrundlage anwenden, sind selten; die Norm wird in der Regel im Zusammenspiel mit Art. 58a AIG (Integrationskriterien) und Art. 62 f. AIG (Widerruf bei Integrationsdefizit) herangezogen. Entscheide zu diesen Normen sind deshalb hier ebenfalls aufgeführt.


I. Integrationsziel und -kriterien

BGE 148 II 1 (19.10.2021)

  • Thema: Rückstufung von Niederlassungs- auf Aufenthaltsbewilligung wegen Integrationsdefizit (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG)
  • Kernaussage: Die Rückstufung wegen Integrationsdefizits ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig. Die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG konkretisieren das Integrationsziel von Art. 4 AIG und gelten für alle Niederlassungsberechtigten.
  • Einschlägig für: Abs. 2 und 4 (Teilhabe, Sprache) i.V.m. Art. 58a, 63 Abs. 2 AIG

II. Sprachkenntnisse

Grundsatz

Die Pflicht zum Erlernen einer Landessprache (Art. 4 Abs. 4 AIG) wird durch Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Fehlende Sprachkenntnisse können die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigern oder zur Rückstufung führen. Zur Rechtsprechung vgl. die Urteile zu Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 63 Abs. 2 AIG.


Letzte Aktualisierung: 2026-06-20