Art. 4 AIG — Integration
Gesetzeswortlaut
Art. 4 AIG — Integration
1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz.
2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.
3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.
4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.
Fedlex-Stand: 2026-02-01
Überblick und Bedeutung
1 Stellung und Funktion. Art. 4 AIG formuliert das Ziel der Integration als übergeordnetes Leitprinzip des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Die Bestimmung hat programmartischen Charakter: Sie definiert, was Integration bedeutet, ohne selbst unmittelbar anspruchsbegründend oder sanktionierend zu wirken. Konkrete Rechtsfolgen knüpft das AIG an die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit, gesellschaftliche Integration, Respektierung der Rechtsordnung).
2 Systematische Einordnung. Art. 4 AIG steht im 1. Kapitel («Grundsätze») des AIG. Er bildet das Fundament für die integrationsbezogenen Bestimmungen des gesamten Gesetzes, insbesondere:
- Art. 58a AIG (Integrationskriterien),
- Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG (Widerruf bei mangelnder Integration),
- Art. 63 Abs. 2 AIG (Rückstufung der Niederlassungs- auf Aufenthaltsbewilligung).
3 Gesetzgebungsgeschichte. Die heutige Fassung von Art. 4 AIG geht auf das Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 zurück, in Kraft seit 1. Januar 2019 (AS 2017 6521). Es ersetzte die frühere, weniger differenzierte Regelung im AuG. Mit der Revision wurde insbesondere die Beiderseitigkeit der Integration (Abs. 3) und die Sprachpflicht (Abs. 4) ausdrücklich gesetzlich verankert.
Kommentierung
I. Integrationsziel (Abs. 1)
4 Zusammenleben als Ziel. Abs. 1 definiert Integration als «Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz». Integration ist damit nicht Assimilation — die ausländische Bevölkerung soll nicht ihre Identität aufgeben, sondern in die Gesellschaft eingebunden werden, bei gleichzeitiger Achtung der Verfassungswerte.
5 Bundesverfassungswerte. Der Bezug auf «die Werte der Bundesverfassung» umfasst namentlich: Gleichstellung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV), Verbot der Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV), Religionsfreiheit (Art. 15 BV), Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und das Verbot von Gewalt und Zwang. Diese Werte sind nicht disponibel; ihre Ablehnung kann ausländerrechtliche Konsequenzen haben (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG: «Sicherheitsbedenken»).
II. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Abs. 2)
6 Rechtmässiger Aufenthalt als Voraussetzung. Der Teilhabeanspruch gilt nur für «längerfristig und rechtmässig anwesende» Ausländerinnen und Ausländer. Kurzaufenthalter und illegal anwesende Personen fallen nicht unter den Fördergrundsatz von Abs. 2. Die Teilhabe umfasst das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben — ein breiter Begriff, der Erwerbstätigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Bildungszugang und kulturelle Partizipation einschliesst.
III. Beiderseitigkeit der Integration (Abs. 3)
7 Integrationsverantwortung beider Seiten. Abs. 3 statuiert ausdrücklich, dass Integration sowohl den «Willen der Ausländerinnen und Ausländer» als auch die «Offenheit der schweizerischen Bevölkerung» voraussetzt. Dies ist ein normativer Ausdruck des Prinzips der wechselseitigen Verantwortung: Integration kann nicht einseitig von Zugewanderten verlangt werden; die aufnehmende Gesellschaft trägt ebenfalls Verantwortung. Diese Bestimmung hat primär programmatischen Charakter und begründet keine einklagbaren Rechte.
IV. Sprachpflicht (Abs. 4)
8 Erlernen einer Landessprache. Abs. 4 statuiert eine Obliegenheit zum Erlernen einer Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch, je nach Wohnkanton). Es handelt sich nicht um eine durchsetzbare Pflicht mit direkter Sanktion, wohl aber um eine Voraussetzung für die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Mangelhafte Sprachkenntnisse können:
- Verlängerung oder Erteilung einer Bewilligung verweigern (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG),
- zur Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung führen (Art. 63 Abs. 2 AIG).
9 Umfang der Sprachkenntnisse. Der gesetzlich geforderte Umfang wird in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Mündliche Kenntnisse auf Niveau A1 GER (Grundstufe) genügen für eine erste Bewilligung; für die Niederlassungsbewilligung werden in der Regel B1 GER verlangt.
Abgrenzungen
10 Art. 4 AIG vs. Art. 58a AIG. Art. 4 AIG formuliert das Integrationsziel; Art. 58a AIG operationalisiert es durch konkrete, rechtlich verbindliche Kriterien. Die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Beachtung der Rechtsordnung, Respektierung der Werte der BV, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Bildungserwerb) sind die Rechtsfolgeseite des Integrationsziels.
11 Art. 4 AIG vs. Art. 2 AIG (Geltungsbereich). Art. 2 AIG umschreibt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Art. 4 AIG gilt für alle Personen, auf die das AIG anwendbar ist, also Drittstaatsangehörige; für EU/EFTA-Angehörige gilt primär das FZA, subsidiär das AIG.
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 4 AIG
Literatur
- Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2018, Art. 4.
- Botschaft zum Integrationsgesetz vom 8. März 2013, BBl 2013 2397.