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Rechtsprechung zu Art. 23 AHVG

Rechtsprechung zu Art. 23 AHVG

Leitentscheide

BGE 110 V 242 — Abfindung und Witwenrente (Art. 151/152 ZGB)

BGE 110 V 242 vom 1. Januar 1984

Leitentscheid zu Art. 23 Abs. 2 AHVG (Witwenrente). Einmalige Abfindungen sind mit Bezug auf den Anspruch auf Witwenrente den in Rentenform zu entrichtenden Unterhaltsleistungen gleichzustellen, wenn damit Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau gemäss Art. 151 oder 152 ZGB abgegolten werden. Bestätigung der Rechtsprechung zur rentenrechtlichen Behandlung von Abfindungen, die anstelle wiederkehrender Unterhaltsleistungen vereinbart werden.

BGE 110 V 242

BGE 128 V 5 — Verwitwetenzuschlag nach Art. 24a und 35bis AHVG

BGE 128 V 5 vom 4. März 2002

Entscheid zu Art. 24a und Art. 35bis AHVG: Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag (Auslegung des Begriffs «verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten»). Der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG steht nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zu — das heisst Rentenberechtigten, die den Zivilstand «verwitwet» tatsächlich führen. Der Entscheid grenzt den Verwitwetenzuschlag von der Hinterlassenenrente nach Art. 23 AHVG ab.

BGE 128 V 5

BGE 139 V 6 — Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

BGE 139 V 6 vom 14. Dezember 2012

Entscheid zu Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (Auslösung der Verwirkungsfrist). Eine Ausgleichskasse hat sich das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers zur Kenntnis gelangt ist. Klärt die Voraussetzungen der rechtzeitigen Geltendmachung von Hinterlassenenrentenansprüchen nach Art. 23 AHVG im Lichte der verwaltungsrechtlichen Verwirkungsfrist.

BGE 139 V 6

BGE 140 I 77 — Rentenplafonierung nach Art. 35 AHVG

BGE 140 I 77 vom 6. Dezember 2013

Entscheid zu Art. 35 AHVG (Rentenplafonierung). Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren andererseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den weiteren rentenrechtlichen Folgen der Ehe — namentlich der Hinterlassenenrente nach Art. 23 AHVG — zu würdigen.

BGE 140 I 77

BGer 9C 481/2021 — Aktuelle Hinterlassenenrenten-Praxis

BGer 9C 481/2021 vom 9. Januar 2023

Entscheid der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts aus dem Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aktuelle Anwendung der Grundsätze zur Hinterlassenenrente nach Art. 23 AHVG und Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall. Der Entscheid ist der meistzitierte neuere Fall zu Art. 23 AHVG und belegt die fortdauernde Bedeutung der Kinderschaftsvoraussetzung im Zeitpunkt der Verwitwung.

BGer 9C 481/2021

BGer 9C 281/2022 — Hinterlassenenrente (Festlegung)

BGer 9C 281/2022 vom 28. Juni 2023

Weiterer Entscheid der sozialrechtlichen Abteilung aus dem Bereich Alters- und Hinterlassenenversicherung. Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen der Witwen- und Witwerrente nach Art. 23 AHVG, insbesondere zur Beurteilung der Kinderschaft im Verwitwungszeitpunkt.

BGer 9C 281/2022

Zusammenfassung

Die Rechtsprechung zu Art. 23 AHVG entfaltet sich in folgenden dogmatischen Linien:

  1. Anspruchsvoraussetzungen (BGer 9C 481/2021; BGer 9C 281/2022): Die Kinderschaft im Zeitpunkt der Verwitwung ist das anspruchsbegründende Kernmerkmal.
  2. Abfindung und Witwenrente (BGE 110 V 242): Einmalige Abfindungen zur Abgeltung von Unterhalt nach Art. 151/152 ZGB sind den Rentenleistungen gleichzustellen.
  3. Verhältnis zum Verwitwetenzuschlag (BGE 128 V 5): Der Zuschlag nach Art. 35bis AHVG setzt den Zivilstand «verwitwet» voraus und ist von der Hinterlassenenrente nach Art. 23 AHVG zu unterscheiden.
  4. Rentenplafonierung (BGE 140 I 77): Die ehebezogene Schlechterstellung der Konkubinatspaare ist mit der Hinterlassenenrente nach Art. 23 AHVG systematisch verknüpft.
  5. Verwirkung (BGE 139 V 6): Die rechtzeitige Geltendmachung richtet sich nach Art. 25 Abs. 2 ATSG, wobei das Wissen der Ausgleichskasse aus der Beitragsprüfung anzurechnen ist.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-31