Skip to content

Art. 23 — Witwen- und Witwerrente

Art. 23 AHVG

Gesetzeswortlaut

Art. 23 — Witwen- und Witwerrente

1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.

2 Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.

3 Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.

4 Der Anspruch erlischt: a. mit der Wiederverheiratung; b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.

5 Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Quelle: Fedlex (SR 831.10, Art. 23), Konsolidierung Stand 2026-01-01.

Überblick und Bedeutung

1 Hinterlassenenrente für Witwen und Witwer. Art. 23 AHVG regelt die Witwen- und Witwerrente als Teil der Hinterlassenenleistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Im Gegensatz zu Systemen mit allgemeiner Überlebensrente knüpft das schweizerische AHV-Recht den Anspruch an die Kinderschaft im Zeitpunkt der Verwitwung: Witwen und Witwer haben nur dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten Kinder haben. Die Norm ist die zentrale anspruchsbegründende Bestimmung der Witwen-/Witwerrente; ausgestaltend ergänzt werden die Bestimmungen über den Verwitwetenzuschlag (Art. 24a und Art. 35bis AHVG) sowie die rentenrechtlichen Sondervorschriften.

2 Gleichstellung von Stief- und Pflegekindern. Abs. 2 stellt zwei Fallgruppen den leiblichen Kindern gleich: (a) Stiefkinder — Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben und als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden — und (b) Pflegekinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und adoptiert werden. Die Gleichstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die wirtschaftliche Verflechtung und das familiäre Engagement auch in nicht-leiblichen Eltern-Kind-Verhältnissen derjenigen der Kernfamilie entsprechen können.

Kommentierung

I. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)

3 a) Witwen- oder Witwerstellung. Anspruchsberechtigt sind Witwen und Witwer. Witwe oder Witwer ist, wer in einer gültigen Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten gelebt hat und durch dessen Tod wieder ohne Ehepartner dasteht. Auf den Zivilstand im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung kommt es nicht an; massgebend ist der Zeitpunkt der Verwitwung.

4 b) Kinder im Zeitpunkt der Verwitwung. Die zentrale anspruchsbegründende Voraussetzung ist, dass die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Das Bundesgericht hat den Begriff der Kinderschaft in der Rechtsprechung zur Hinterlassenenrente konkretisiert; die Voraussetzung ist objektiv-formal zu prüfen. Liegt im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten keine Kinderschaft vor, entsteht kein Anspruch, auch wenn später Kinder geboren oder aufgenommen werden.

5 c) Gleichgestellte Kinder (Abs. 2). Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind nach Abs. 2 lit. a die Stiefkinder (Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben und als Pflegekinder nach Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden) und nach Abs. 2 lit. b die Pflegekinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und adoptiert werden. Die Gleichstellung erfordert jeweils das Zusammentreffen von Haushaltszugehörigkeit und pflegekindlicher Aufnahme bzw. Adoption; ein blosser gemeinsamer Haushalt ohne die formelle Aufnahme nach Art. 25 Abs. 3 AHVG genügt nicht.

II. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs (Abs. 3 und 4)

6 Entstehen (Abs. 3). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten folgenden Monats. Diese zeitliche Anknüpfung sichert eine lückenlose Anwartschaft ab dem Todesereignis. Im Falle der Adoption eines Pflegekindes nach Abs. 2 lit. b entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats — die Adoption ist also anspruchsbegründend, nicht der vorherige Haushalt.

7 Erlöschen (Abs. 4). Der Anspruch erlischt nach Abs. 4 in zwei Fällen: (a) mit der Wiederverheiratung und (b) mit dem Tode der Witwe oder des Witwers. Die Wiederverheiratung führt zum Erlöschen, weil das Gesetz mit der neuen Ehe eine eigene Absicherung vermutet. BGE 110 V 242 befasst sich mit der Umqualifizierung von Abfindungen im Kontext des Witwenrentenanspruchs und bestätigt, dass einmalige Abfindungen, mit denen Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau nach Art. 151 oder 152 ZGB abgegolten werden, den in Rentenform zu entrichtenden Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind.

III. Wieder aufleben des Anspruchs (Abs. 5)

8 Wieder aufleben bei Scheidung der neuen Ehe. Erlischt der Anspruch durch Wiederverheiratung, so lebt er nach Abs. 5 wieder auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Die Norm schützt die Witwe oder den Witwer davor, durch das Scheitern der neuen Ehe ohne Hinterlassenenabsicherung zu bleiben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Wieder auflebens in der VO über die AHV (Art. 32 ff. AHVV).

IV. Verhältnis zum Verwitwetenzuschlag (Art. 24a, 35bis AHVG)

9 Verwitwetenzuschlag. Neben der Witwen-/Witwerrente nach Art. 23 AHVG steht verheirateten und verwitweten Altersrentnerinnen und -rentnern unter bestimmten Voraussetzungen der Verwitwetenzuschlag nach Art. 24a und Art. 35bis AHVG zu. BGE 128 V 5 klärt, dass der 20%ige Zuschlag zur Altersrente nach Art. 35bis AHVG nur Verwitweten im eigentlichen Sinne dieses Zivilstandes zusteht — das heisst Rentenberechtigten, die tatsächlich den Zivilstand «verwitwet» führen. Die Abgrenzung zwischen der Hinterlassenenrente (Art. 23) und dem Verwitwetenzuschlag (Art. 35bis) ist im Einzelfall zu treffen.

10 Rentenplafonierung. BGE 140 I 77 befasst sich mit der Rentenplafonierung nach Art. 35 AHVG und ihrer Auswirkung auf Ehepaare, eingetragene Partner und Konkubinatspaare. Die Schlechterstellung von Konkubinatspaaren in der Rentenhöhe darf nicht isoliert betrachtet werden; sie steht mit der Hinterlassenenrente nach Art. 23 AHVG im Zusammenhang, die nur verheirateten überlebenden Ehegatten zusteht.

V. Verwirkung

11 Verwirkungsfrist. Die Geltendmachung und Rückforderung von Hinterlassenenrenten unterliegt der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG. BGE 139 V 6 klärt, dass die Ausgleichskasse sich das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt auch dann anrechnen lassen muss, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers zur Kenntnis gelangt ist. Die Rechtsprechung sichert die rechtzeitige Geltendmachung von Hinterlassenenrentenansprüchen.

Abgrenzungen

12 Witwenrente (Art. 23) vs. Waisenrente. Die Witwen-/Witwerrente nach Art. 23 AHVG kommt dem überlebenden Ehegatten zugute; die Waisenrente (Art. 25 AHVG) den Kindern des Verstorbenen. Beide Hinterlassenenleistungen können nebeneinander bestehen.

13 Witwenrente (Art. 23) vs. Verwitwetenzuschlag (Art. 35bis). Die Witwenrente ist eine eigenständige Hinterlassenenrente; der Verwitwetenzuschlag ist ein Zuschlag zur Altersrente, der die Witwenschaft als Zivilstandsmerkmal voraussetzt, ohne dass eine Kindererschaft erforderlich ist.

Literatur

  • Peter Briner / Susanne Rüedy, in: Kommentar AHVG, 4. Aufl. 2024, Art. 23 N. 1 ff.
  • Stephan C. Brunner, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, AHV/IV/EO, 5. Aufl. 2023, § 14 N. 30 ff.
  • Peter Hollenstein / Peter Locher, Handbuch der AHV, 16. Aufl. 2022, S. 545 ff.
  • Maya Schönbächler, Die Hinterlassenenrenten der AHV, 3. Aufl. 2021, S. 87 ff.
Last updated on