Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 5 AHVG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 5 AHVG

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 9C_213/2026 vom 3. Juni 2026 (3er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen, Abweisung)

  • Abteilung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung (Sozialversicherungsrecht)
  • Besetzung: Moser-Szeless (Präsidentin), Stadelmann, Parrino; Gerichtsschreiberin Cometta Rizzi
  • Verfahrensergebnis: Abweisung (Bestätigung der AHV-Beitragsnachforderung)
  • Thema: Art. 5 AHVG; Art. 9 AHVV (Spesenanerkennung); massgebender Lohn; Abgrenzung Lohn/Spesen; Pauschalspesen; Verhältnis Steuerrecht; Nachforderung
  • Sachverhalt:
    • Arbeitgeber hatte für fünf Arbeitnehmende Pauschalspesen (total CHF 88'017) ausbezahlt und keine AHV-Beiträge entrichtet.
    • AHV-Ausgleichskasse qualifizierte 33 % der Pauschalspesen als massgebenden Lohn und forderte entsprechende Beiträge nach.
    • Streitig: Ob die interne Spesenregelung, die von der Steuerbehörde genehmigt worden war, auch beitragsrechtlich massgebend sei.
  • Kernaussagen:
    • (E. 2.1) Abgrenzung Lohn/Spesen: Massgebend ist, ob die Leistung effektiv Auslagen deckt (Spesen, beitragsfrei) oder dem Arbeitnehmenden einen Vermögensvorteil verschafft (Lohn, beitragspflichtig).
    • (E. 2.2) Verhältnis Steuerrecht: Steuerlich genehmigte Spesenregelungen binden die AHV-Ausgleichskasse nicht; sie kann abweichen, wenn die Pauschalen nach AHVG/AHVV-Massstab überhöht sind.
    • (E. 2.3) Beweislast: Der Arbeitgeber muss den Kostendeckungscharakter nachweisen; misslingt dies, gilt die Leistung als Lohn.
    • (E. 3.1) Kilometerentschädigungen: Zu hohe Kilometerpauschalen (über AHVV-Richtansätze hinaus) sind als Lohn zu qualifizieren.
    • (E. 3.2) Privattelefon/Verpflegung: Entschädigungen für private Telefonnutzung und überschiessende Verpflegungsspesen gelten als Lohn.
    • (E. 3.3) Pauschalschätzung: Ausgleichskasse darf bei fehlenden Belegen pauschal schätzen; 33-%-Quote bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 5 AHVG (massgebender Lohn; Abgrenzung Spesen; Pauschalentschädigungen)

BGer 9C_639/2025 vom 29. Mai 2026 (3er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen, Abweisung)

  • Abteilung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung
  • Besetzung: Moser-Szeless, Stadelmann, Parrino; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
  • Verfahrensergebnis: Abweisung
  • Thema: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 21 AHVG (Nichterwerbstätige); Art. 29 Abs. 2 AHVV; Beitragsberechnung bei Rentennachzahlung
  • Sachverhalt:
    • Rentennachzahlung an nichterwerbstätige Person; Frage, ob die Nachzahlung auf das Auszahlungsjahr zu konzentrieren oder auf die Vorjahre zu verteilen sei.
  • Kernaussagen:
    • Rentennachzahlungen werden gesamthaft im Auszahlungsjahr erfasst, nicht rückwirkend auf die betroffenen Vorjahre verteilt.
    • Art. 29 Abs. 2 AHVV: «Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.»
    • Massgeblich sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitragsjahr; der Rechtsanspruch entsteht erst mit tatsächlicher Auszahlung.
    • Keine Verfassungsverletzung durch höhere Beitragsbelastung infolge gesamthafter Erfassung.
  • Einschlägig für: Art. 10 AHVG (Beitragspflicht Nichterwerbstätige); Art. 29 Abs. 2 AHVV (Beitragsberechnung; Rentennachzahlung)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-03