Rechtsprechung zu Art. 5 AHVG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 5 AHVG
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 9C_213/2026 vom 3. Juni 2026 (3er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen, Abweisung)
- Abteilung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung (Sozialversicherungsrecht)
- Besetzung: Moser-Szeless (Präsidentin), Stadelmann, Parrino; Gerichtsschreiberin Cometta Rizzi
- Verfahrensergebnis: Abweisung (Bestätigung der AHV-Beitragsnachforderung)
- Thema: Art. 5 AHVG; Art. 9 AHVV (Spesenanerkennung); massgebender Lohn; Abgrenzung Lohn/Spesen; Pauschalspesen; Verhältnis Steuerrecht; Nachforderung
- Sachverhalt:
- Arbeitgeber hatte für fünf Arbeitnehmende Pauschalspesen (total CHF 88'017) ausbezahlt und keine AHV-Beiträge entrichtet.
- AHV-Ausgleichskasse qualifizierte 33 % der Pauschalspesen als massgebenden Lohn und forderte entsprechende Beiträge nach.
- Streitig: Ob die interne Spesenregelung, die von der Steuerbehörde genehmigt worden war, auch beitragsrechtlich massgebend sei.
- Kernaussagen:
- (E. 2.1) Abgrenzung Lohn/Spesen: Massgebend ist, ob die Leistung effektiv Auslagen deckt (Spesen, beitragsfrei) oder dem Arbeitnehmenden einen Vermögensvorteil verschafft (Lohn, beitragspflichtig).
- (E. 2.2) Verhältnis Steuerrecht: Steuerlich genehmigte Spesenregelungen binden die AHV-Ausgleichskasse nicht; sie kann abweichen, wenn die Pauschalen nach AHVG/AHVV-Massstab überhöht sind.
- (E. 2.3) Beweislast: Der Arbeitgeber muss den Kostendeckungscharakter nachweisen; misslingt dies, gilt die Leistung als Lohn.
- (E. 3.1) Kilometerentschädigungen: Zu hohe Kilometerpauschalen (über AHVV-Richtansätze hinaus) sind als Lohn zu qualifizieren.
- (E. 3.2) Privattelefon/Verpflegung: Entschädigungen für private Telefonnutzung und überschiessende Verpflegungsspesen gelten als Lohn.
- (E. 3.3) Pauschalschätzung: Ausgleichskasse darf bei fehlenden Belegen pauschal schätzen; 33-%-Quote bestätigt.
- Einschlägig für: Art. 5 AHVG (massgebender Lohn; Abgrenzung Spesen; Pauschalentschädigungen)
BGer 9C_639/2025 vom 29. Mai 2026 (3er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen, Abweisung)
- Abteilung: III. öffentlich-rechtliche Abteilung
- Besetzung: Moser-Szeless, Stadelmann, Parrino; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
- Verfahrensergebnis: Abweisung
- Thema: Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 21 AHVG (Nichterwerbstätige); Art. 29 Abs. 2 AHVV; Beitragsberechnung bei Rentennachzahlung
- Sachverhalt:
- Rentennachzahlung an nichterwerbstätige Person; Frage, ob die Nachzahlung auf das Auszahlungsjahr zu konzentrieren oder auf die Vorjahre zu verteilen sei.
- Kernaussagen:
- Rentennachzahlungen werden gesamthaft im Auszahlungsjahr erfasst, nicht rückwirkend auf die betroffenen Vorjahre verteilt.
- Art. 29 Abs. 2 AHVV: «Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.»
- Massgeblich sind die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitragsjahr; der Rechtsanspruch entsteht erst mit tatsächlicher Auszahlung.
- Keine Verfassungsverletzung durch höhere Beitragsbelastung infolge gesamthafter Erfassung.
- Einschlägig für: Art. 10 AHVG (Beitragspflicht Nichterwerbstätige); Art. 29 Abs. 2 AHVV (Beitragsberechnung; Rentennachzahlung)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-03