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Art. 5 — Massgebender Lohn (unselbständige Erwerbstätigkeit)

Gesetzeswortlaut

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.

4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

(Fedlex-Stand: 2026-01-01)

Vorbemerkungen

Bedeutung und Einordnung

1 Zentrale Beitragsgrundlage Art. 5 AHVG definiert den massgebenden Lohn für unselbständig Erwerbstätige als Grundlage der AHV/IV/EO-Beiträge. Da sämtliche Sozialversicherungsabgaben der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden (Art. 12 f. AHVG) auf dem massgebenden Lohn beruhen, hat Art. 5 AHVG grundlegende Bedeutung für das gesamte Beitragssystem der ersten Säule.

2 Verhältnis zu Art. 9 AHVG Während Art. 5 AHVG den massgebenden Lohn für unselbständig Erwerbstätige festlegt, regelt Art. 9 AHVG das massgebende Einkommen für selbständig Erwerbende. Die Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit ist nicht immer einfach; sie richtet sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht nach der zivilrechtlichen Qualifikation.

3 Vollzugsnorm: Art. 7 ff. AHVV Die Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 7 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Die AHVV konkretisiert insbesondere, welche Lohnbestandteile dem massgebenden Lohn zugerechnet werden (Art. 7 AHVV: Beitragsfreie Lohnbestandteile) und wie die Beiträge auf Naturallohn und besondere Vergütungen berechnet werden.


Abs. 1 — Begriff des massgebenden Lohns

4 Grundsatz: Entgelt für unselbständige Arbeit Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 1 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der Lohnbegriff ist weit gefasst und umfasst neben dem eigentlichen Grundlohn alle geldwerten Leistungen des Arbeitgebers (Natural- und Sachleistungen, Boni, Provisionen, Trinkgelder, Beteiligungen).

5 Abgrenzung: Lohn vs. Spesen Nicht zum massgebenden Lohn gehören Spesenentschädigungen: Vergütungen, die ausschliesslich zur Deckung tatsächlich entstandener Auslagen (Reise-, Verpflegungs-, Unterkunftskosten etc.) geleistet werden. Massgebend ist, ob die Leistung dem Arbeitnehmenden effektiv einen Vermögensvorteil verschafft (Lohn) oder lediglich angefallene Kosten ersetzt (Spesen). Dieser Abgrenzung kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu, weil Spesen beitragsfrei sind (BGer 9C_213/2026 vom 3. Juni 2026, E. 2.1).

6 Pauschalspesen Bei Pauschalspesen — d.h. fixen monatlichen oder jährlichen Spesenentschädigungen ohne Einzelbeleg — muss sichergestellt sein, dass die Pauschale die tatsächlich anfallenden Kosten lediglich ersetzt und nicht überschreitet. Liegt eine von der Steuerbehörde anerkannte Spesenregelung vor, kann die AHV-Ausgleichskasse davon abweichen, wenn die Pauschalbeträge nach dem Massstab der AHVG/AHVV überhöht sind (BGer 9C_213/2026, E. 2.2).


Qualifikation von Spesenentschädigungen in der Praxis

7 Beweislast beim Arbeitgeber Wer geltend macht, eine Leistung sei beitragsfreier Spesenersatz, muss dies nachweisen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Kostendeckungscharakter der geleisteten Entschädigungen. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, ist die Leistung als massgebender Lohn zu qualifizieren (BGer 9C_213/2026, E. 2.3).

8 Kilometerentschädigungen Km-Entschädigungen sind beitragsfrei, soweit sie die tatsächlichen Fahrzeugkosten nicht übersteigen. Die AHVV enthält Richtansätze; eine interne Spesenregelung, die deutlich über diesen Ansätzen liegt, indiziert eine Lohnkomponente (BGer 9C_213/2026, E. 3.1: zu hohe Kilometerpauschalen als Lohnbestandteil).

9 Privattelefon und Verpflegungsspesen Entschädigungen für Privattelefone (soweit nicht beruflich genutzt) und Verpflegungsspesen (soweit sie über den tatsächlichen Mehraufwand hinausgehen) sind als Lohn zu qualifizieren. Das Bundesgericht bestätigte die Nachforderung der Ausgleichskasse, weil die untersuchte Spesenregelung diese Positionen unzulässigerweise enthalten hatte (BGer 9C_213/2026, E. 3.2).

10 Verhältnis zum Steuerrecht Eine von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Spesenregelung bindet die AHV-Ausgleichskasse nicht automatisch. Die steuerliche Anerkennung einer Spesenregelung ist zwar ein Indiz für ihre Angemessenheit; die Ausgleichskasse kann gleichwohl Lohnbeiträge nachfordern, wenn die beitragsrechtliche Würdigung nach AHVG/AHVV zu einem anderen Ergebnis führt (BGer 9C_213/2026, E. 2.2).


Beitragserhebung und Nachforderung

11 Nachforderung bei falscher Qualifikation Hat der Arbeitgeber auf Spesenentschädigungen keine AHV-Beiträge abgerechnet, diese aber nach AHVG als massgebender Lohn zu qualifizieren sind, erhebt die Ausgleichskasse Beitragsnachforderungen. Die Nachforderung umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge; der Arbeitgeber haftet für beides (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

12 Pauschalschätzung Liegen keine vollständigen Belege vor, darf die Ausgleichskasse den Beitragsanteil schätzen. In BGer 9C_213/2026 (E. 3.3) billigte das Bundesgericht die pauschale Qualifikation von 33 % der Spesenentschädigungen (insgesamt CHF 88'017) als Lohn, da der Arbeitgeber die Kostendeckung der Pauschalen nicht nachzuweisen vermochte.

13 Verjährung Beitragsforderungen der Ausgleichskassen verjähren in der Regel nach fünf Jahren seit der Fälligkeit (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Hinterziehung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG).


Annotation

13a Spesenreglements als Risikofaktor BGer 9C_213/2026 illustriert, dass selbst von Steuerbehörden genehmigte Spesenreglements AHV-Risiken schaffen können, wenn die enthaltenen Pauschalen die tatsächlichen Kosten übersteigen. Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine periodische Überprüfung der Spesenregelungen auf AHVV-Konformität — insbesondere bei Kilometerpauschalen, Repräsentationsspesen und Privathandy-Entschädigungen. Die Nachforderung trifft stets den Arbeitgeber, der anschliessend (anteilig) beim Arbeitnehmenden Regress nehmen kann. In der Praxis wird dieser Regress selten durchgesetzt, was das finanzielle Risiko für den Arbeitgeber noch verschärft.


Literatur

  • KIESER URS, AHVG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 5 N. 1 ff.
  • LOCHER PETER/GÄCHTER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 41 N. 1 ff. (Beitragsrecht AHV)
  • STEIGER-SACKMANN SABINE, in: Handbuch zum Sozialversicherungsrecht Bd. 1, 2014, N. 3.40 ff. (massgebender Lohn)
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