Rechtsprechung zu Art. 47 ZPO
Rechtsprechungssammlung zu Art. 47 ZPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 152 III 61 (2025)
- Datum: 4.8.2025
- Thema: Befangenheit durch Äusserungen an Vergleichsverhandlung; Gesamtbetrachtung
- Kernaussage: Aus missverständlichen oder ungeschickten Äusserungen der Gerichtsdelegation an einer Vergleichsverhandlung darf nicht unbesehen auf Befangenheit geschlossen werden. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung: Prüfkriterium ist, ob sich der Richter so festgelegt hat, dass Zweifel bestehen, ob er einer anderen Bewertung noch zugänglich wäre. Vorläufige Einschätzungen der Prozesschancen begründen für sich allein keinen Befangenheitsanschein, wenn die Gerichtsdelegation deren provisorischen und unpräjudiziellen Charakter klargestellt hat.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (Generalklausel); Befangenheit an Vergleichsverhandlungen; Prüfmassstab «Festlegung»
BGE 147 III 89, E. 4 (2020)
- Datum: 5.11.2020
- Thema: Nebenamtlicher Richter; Zusammenstellung der Grundsätze
- Kernaussage: Zusammenstellung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anschein der Befangenheit. Prüfmassstab ist, ob bei objektiver Betrachtung — aus der Sicht einer vernünftigen, unbeteiligten Drittperson — berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen. Nebenamtliche Richter begründen einen Befangenheitsanschein, wenn während des Verfahrens ein offensichtliches wirtschaftliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung besteht.
- Einschlägig für: Generalklausel Art. 47 Abs. 1 lit. f; Grundsätze Befangenheitsbeurteilung; nebenamtliche Richter
BGE 147 I 173 (2020)
- Datum: 2.12.2020
- Thema: Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils
- Kernaussage: Wird ein Ausstandsgrund erst nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils entdeckt, können die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV noch realisiert werden, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eintreten kann. Die Entdeckung nach dem Urteil ist kein Zulässigkeitshindernisgrund; massgebend ist, ob die rügende Partei die Umstände kannte oder kennen konnte.
- Einschlägig für: Entdeckung des Ausstandsgrundes nach Urteilsfällung; Verspätung des Gesuchs
BGE 140 III 221, E. 4 (2014)
- Datum: 20.5.2014
- Thema: Grundsätze Befangenheit; Zusammenfassung der Rechtsprechung
- Kernaussage: Das Bundesgericht fasst die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befangenheit einer Gerichtsperson zusammen: Massgebend ist der «objektive Anschein» — ob bei vernünftiger, unbeteiligter Betrachtung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsperson bestehen. Bejaht im Fall einer Oberrichterin wegen besonderer Nähe des Ehemannes und des Schwagers zur betroffenen Verfahrenspartei.
- Einschlägig für: Generalklausel Art. 47 Abs. 1 lit. f; Grundsätze (Leiturteil)
BGE 139 III 433, E. 2 (2013)
- Datum: 27.8.2013
- Thema: Nebenamtlicher Richter am Bundespatentgericht; offensichtliches wirtschaftliches Interesse
- Kernaussage: Der Anschein der Befangenheit eines als Rechts- oder Patentanwalt tätigen nebenamtlichen Bundespatentrichters entsteht, wenn ein offensichtliches wirtschaftliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung besteht — etwa weil er in einem Parallelverfahren einen Konkurrenten der Parteien vertritt. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächliche Befangenheit vorliegt, sondern ob eine objektiv vernünftige Drittperson an der Unparteilichkeit zweifeln würde.
- Einschlägig für: Generalklausel Art. 47 Abs. 1 lit. f; nebenamtliche Richter; offensichtliches Wirtschaftsinteresse
BGE 139 III 120, E. 3.1 (2013)
- Datum: 26.2.2013
- Thema: Rechtsanwalt als beisitzender Richter; Entdeckung des Ablehnungsgrundes nach Abschluss des Verfahrens
- Kernaussage: Ein Rechtsanwalt, der als beisitzender Richter amtet, begründet einen Befangenheitsanschein, wenn er in einer mandatsbezogenen Tätigkeit direkt oder indirekt mit einer der Verfahrensparteien oder ihren Rechtsvertretern in Berührung stand. Wird dieser Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, kann er noch per Revisionsbegehren (Art. 328 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht werden.
- Einschlägig für: Rechtsanwalt als Nebenrichter; Entdeckung nach Verfahrensabschluss; Art. 51 Abs. 3 ZPO
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer, 4A_604/2025 v. 22.4.2026 (5er-Besetzung; zur BGE-Publikation vorgesehen)
- Thema: Pauschales Ausstandsgesuch gegen ganzes Gericht; Substanziierungspflicht
- Kernaussage: Art. 47 ZPO bezieht sich auf einzelne Gerichtspersonen, nicht auf Spruchkörper oder Institutionen als solche. Ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts ist nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe substanziiert geltend gemacht werden. Die pauschale Berufung darauf, der Gerichtspräsident habe «im Namen des gesamten Gerichts» gesprochen, genügt nicht. Bei offensichtlich unzulässigen Pauschalgesuchen kann die Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Gerichtspersonen unterbleiben.
- Einschlägig für: Personenbezogenheit des Ausstandsgesuchs; Substanziierungspflicht; Unzulässigkeit pauschaler Kollegiumsablehnung
BGer, 4A_597/2025 v. 2.3.2026, E. 3–4
- Thema: Harte Aussagen an Vergleichsverhandlung; «wirtschaftlicher Tod»
- Kernaussage: Die Aussage eines Handelsgerichtspräsidenten, die beklagte Partei werde bei einem Urteil «tot» sein bzw. «in den Konkurs» gehen, begründet keinen Ausstand, wenn sie als aufklärende Warnung im Interesse der ablehnenden Partei qualifiziert werden kann und kein Charakterurteil über die Partei beinhaltet. Entscheidend ist, ob der Richter den objektiven Eindruck der Unparteilichkeit im weiteren Verfahren gewahrt hat. Stützt sich auf BGE 152 III 61.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Druckausübung an Vergleichsverhandlung; Gesamtbetrachtung
BGer, 5A_608/2024 v. 29.1.2025, E. 4–5
- Thema: Vorläufige Sachdarstellung im Gutachtenverfahren; Vorbefassung
- Kernaussage: Die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs und einer vorläufigen Sachdarstellung durch den Referenten für ein gerichtliches Gutachten begründet keinen Befangenheitsanschein, wenn die vorläufige Einschätzung ausdrücklich als provisorisch bezeichnet wird und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Der Massstab einer «schweren Amtspflichtverletzung» als Befangenheitsschwelle ist abzulehnen; massgebend bleibt der objektive Anschein.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Vorbefassung durch vorläufige Einschätzung; Befangenheitsmassstab
BGer, 5D_150/2023 v. 28.9.2023, E. 2.1
- Thema: Personenbezogenheit des Ausstandsgesuchs; Vorläuferurteil zu 4A_604/2025
- Kernaussage: Art. 47 ZPO bezieht sich dem Wortlaut nach auf einzelne Gerichtspersonen. Ausstandsgründe sind substanziiert in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen; ein gegen den Spruchkörper als solchen gerichtetes Gesuch ist unzulässig.
- Einschlägig für: Personenbezogenheit; Substanziierungspflicht (Vorläufer zu 4A_604/2025)
BGer, 4A_264/2022 v. 23.6.2022, E. 3
- Thema: Vorbefassung in gleicher Funktion (Vorgängerverfahren)
- Kernaussage: Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren in derselben Funktion (als Oberrichterin, als Gerichtsschreiberin) begründet keinen Ausstandsgrund. Der blosse Verweis auf eine angeblich «vorgefasste Meinung» aus dem Vorgängerverfahren ohne konkrete Befangenheitshinweise genügt nicht.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO; Vorbefassung in gleicher Funktion (verneinend)
Letzte Aktualisierung: 15.5.2026