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Art. 47 ZPO — Ausstandsgründe

Art. 47 ZPO

Gesetzestext

1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren.

Vorbemerkungen

1 Schutzzweck und Verfassungsgrundlage Das Recht auf einen unparteilichen Richter ist in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert. Art. 47 ZPO konkretisiert diese Verfassungsgarantie für das Zivilverfahren und zählt die Ausstandsgründe in einer nicht abschliessenden Enumeration auf. Während lit. a–e spezifische, typisierte Gründe enthalten, erfasst die Generalklausel in lit. f alle übrigen Befangenheitslagen. Massgebend ist stets der Anschein der Befangenheit — nicht erst tatsächliche Voreingenommenheit.

2 Prüfmassstab: objektiver Anschein Das Bundesgericht hat in einer langen Rechtsprechungslinie den massgebenden Beurteilungsstandard wie folgt umschrieben: Es ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung — aus der Sicht einer vernünftigen, unbeteiligten Drittperson — berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsperson bestehen. Nicht entscheidend ist, ob die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist; ausreichend und notwendig ist der hinreichend begründete Anschein (BGE 140 III 221, E. 4; BGE 147 III 89, E. 4). Flüchtige subjektive Empfindungen einer Partei genügen nicht.

3 Verhältnis zu Art. 48 ZPO Art. 47 ZPO regelt die Ausstandsgründe materiell; Art. 48 ZPO ordnet das Verfahren (Offenbarungspflicht, Gesuche, Entscheid). Art. 49 ZPO enthält die Ablehnung bei Verletzung der Offenbarungspflicht.


Abs. 1 — Ausstandsgründe

lit. a — Persönliches Interesse

4 Eigenes Interesse der Gerichtsperson Ein persönliches Interesse an der Sache liegt vor, wenn die Gerichtsperson am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich oder ideell beteiligt ist — etwa als Aktionärin eines Streitgegenstands, als Gläubigerin einer Partei oder als Mitinhaberin einer strittigen Sache. Das Interesse muss nicht vermögensrechtlicher Natur sein; auch ein besonderes ideelles Interesse kann genügen. Massgebend ist, ob das Interesse nach dem Prüfmassstab (N 2) den Anschein der Befangenheit begründet.

lit. b — Frühere Tätigkeit in der gleichen Sache

5 Vorbefassung in anderer Stellung Ausstandspflichtig ist, wer in der gleichen Sache bereits in einer anderen Stellung — als Behördenmitglied, Rechtsbeistand, Sachverständige, Zeugin oder Mediatorin — tätig war. Der Ausstandsgrund knüpft an die personenidentische frühere Befassung mit dem konkreten Streitgegenstand an. Massgebend ist die Identität der Sache, nicht des Verfahrens. Demgegenüber begründet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren zwischen denselben Parteien in der gleichen Funktion (z.B. als Oberrichterin in einem Vorgängerfall) keinen Ausstandsgrund nach lit. b (BGer, 4A_264/2022 v. 23.6.2022, E. 3).

lit. c — Ehe, Partnerschaft, Lebensgemeinschaft

6 Familiäre Verbundenheit mit Verfahrensbeteiligten Lit. c erfasst die engste Form der persönlichen Verbindung zur Gegenseite: bestehende oder aufgelöste Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft mit einer Partei, deren Vertretung oder einem Mitglied der Vorinstanz. Der Ausstandsgrund gilt unabhängig davon, ob die Verbindung noch besteht; vergangene Ehen und Partnerschaften wirken nach. Bezüglich Mitgliedern der Vorinstanz erfasst die Norm personelle Verflechtungen in der Beschwerdeinstanz.

lit. d — Verwandtschaft mit einer Partei

7 Verwandtschaft bis zum dritten Seitenliniengrad Lit. d begründet eine unwiderlegliche Vermutung der Befangenheit bei gerader Verwandtschaft oder Schwägerschaft sowie Seitenverwandtschaft bis zum dritten Grad mit einer Partei. Die Norm setzt keine inhaltliche Prüfung des Anscheins voraus; die Verwandtschaft allein genügt als Ausstandsgrund. Die Zählung der Verwandtschaftsgrade richtet sich nach Art. 20–21 ZGB.

lit. e — Verwandtschaft mit Vertretung oder Vorinstanz

8 Engere Verwandtschaft mit Parteiverstreter oder Vorinstanzmitglied Lit. e entspricht systematisch lit. d, beschränkt den Personenkreis jedoch auf die Parteivertretung und Vorinstanzmitglieder und begrenzt den erfassten Verwandtschaftsgrad auf die gerade Linie und den zweiten Grad der Seitenlinie. Der engere Kreis im Vergleich zu lit. d trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbindung zur Vertretung oder zur Vorinstanz — anders als zur Partei selbst — weniger unmittelbar auf den Prozessausgang einwirkt.


lit. f — Generalklausel

9 Funktion und Anwendungsbereich Die Generalklausel von lit. f erfasst alle Befangenheitslagen, die unter lit. a–e nicht subsumierbar sind. Sie nennt als Regelbeispiele Freundschaft oder Feindschaft, ohne darauf beschränkt zu sein. Zu den praktisch bedeutsamen Anwendungsfällen gehören: Vorläufige Einschätzungen der Prozesschancen an Vergleichsverhandlungen, offensichtliche wirtschaftliche Interessen nebenamtlicher Richter und persönliche Nähe zu einer Partei ausserhalb des Verwandtschaftsregisters.

10 Vergleichsverhandlungen Missverständliche oder ungeschickte Äusserungen der Gerichtsdelegation an einer Vergleichsverhandlung begründen nicht unbesehen eine Befangenheit. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung: Prüfkriterium ist, ob sich der Richter so festgelegt hat, dass Zweifel bestehen, ob er einer anderen Bewertung noch zugänglich wäre. Vorläufige Einschätzungen der Prozesschancen begründen für sich allein keinen Befangenheitsanschein, wenn die Gerichtsdelegation deren provisorischen und unpräjudiziellen Charakter klargestellt hat (BGE 152 III 61). Ebenso begründet die Aussage eines Handelsgerichtspräsidenten, die beklagte Partei werde bei einem Urteil «tot» sein bzw. «in den Konkurs» gehen, keinen Ausstand, wenn sie als aufklärende Warnung qualifiziert werden kann und kein Charakterurteil über die Partei beinhaltet (BGer, 4A_597/2025 v. 2.3.2026, E. 3–4).

11 Nebenamtliche Richter; wirtschaftliches Interesse Bei nebenamtlichen Richtern, die neben ihrem Richteramt eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Sachverständige), entsteht ein Befangenheitsanschein, wenn ein offensichtliches wirtschaftliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung besteht — etwa weil der Richter in einem Parallelverfahren einen Konkurrenten der Parteien vertritt (BGE 139 III 433, E. 2). Ein Rechtsanwalt als beisitzender Richter ist zudem ausstandspflichtig, wenn er in einer mandatsbezogenen Tätigkeit direkt oder indirekt mit einer der Verfahrensparteien oder deren Vertretung in Berührung stand (BGE 139 III 120, E. 3.1).

Annotation

11a Vorbefassung und «Festlegung» Die Rechtsprechung zu Äusserungen an Vergleichsverhandlungen leidet an einer gewissen Unschärfe: Das Kriterium, ob sich der Richter «so festgelegt» habe, dass er einer anderen Bewertung nicht mehr zugänglich sei (BGE 152 III 61), ist schwer operationalisierbar. Denn Vergleichsverhandlungen sind ihrer Natur nach auf offene Einschätzungen angewiesen — eine Gerichtsdelegation, die keinerlei Einschätzung äussert, ist als Vermittlerin wertlos. Die Praxis sollte das Festlegungskriterium nicht zu restriktiv auslegen: Nicht jede deutliche vorläufige Einschätzung, die sich später im Urteil nicht bestätigt, begründet Befangenheit; wohl aber eine Äusserung, die erkennen lässt, dass der Richter das Ergebnis unabhängig von der weiteren Beweisaufnahme bereits festgelegt hat.


Abs. 2 — Kein Ausstandsgrund

12 Typisierte Ausnahmen Art. 47 Abs. 2 stellt klar, dass bestimmte Mitwirkungsarten für sich allein keinen Ausstandsgrund begründen. Die Aufzählung in lit. a–e ist zwar nicht abschliessend («insbesondere»), verdeutlicht aber den Grundgedanken: Verfahren der summarischen Kognition, des Rechtsschutzes in klaren Fällen oder mit bloss provisorischen Entscheidungen sollen durch einfache Vorbefassung nicht zu einer Ausstandspflicht bei Weiterbehandlung führen. Die Mitwirkung bleibt aber dann ein Ausstandsgrund, wenn im Einzelfall zusätzliche, in lit. a–f fallende Umstände hinzutreten (z.B. offenbart die Gerichtsperson an der Schlichtungsverhandlung eine deutliche vorgefasste Meinung).

13 Vorsorgliche Massnahmen Lit. d schliesst die Anordnung vorsorglicher Massnahmen als isolierten Ausstandsgrund aus. Dies ist sachgerecht: Die materielle Prüfung im Hauptverfahren ist von der Glaubhaftmachungsprüfung bei vorsorglichen Massnahmen unabhängig, und die Gerichtsperson trifft bei vorsorglichen Massnahmen keine verbindliche Sachentscheidung für das Hauptverfahren.


Substanziierungspflicht und Personenbezogenheit

14 Personenbezogenheit des Ausstandsgesuchs Art. 47 ZPO bezieht sich dem Wortlaut nach auf einzelne Gerichtspersonen. Ein Ausstandsgesuch ist zwingend gegen eine konkret bezeichnete natürliche Person zu richten; die Ablehnung eines Spruchkörpers, einer Abteilung oder eines ganzen Gerichts als Institution ist unzulässig (BGer, 5D_150/2023 v. 28.9.2023, E. 2.1). Ein pauschales Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts ist nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe substanziiert geltend gemacht werden; die blosse Berufung darauf, der Gerichtspräsident habe «im Namen des gesamten Gerichts» gesprochen, genügt nicht (BGer, 4A_604/2025 v. 22.4.2026, 5er-Besetzung, zur BGE-Publikation vorgesehen).

15 Substanziierung; Folgen fehlender Substanziierung Das Ausstandsgesuch hat die konkreten Ausstandsgründe für jede betroffene Gerichtsperson substanziiert darzulegen. Bei offensichtlich unzulässigen Pauschalgesuchen kann die Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Gerichtspersonen unterbleiben (BGer, 4A_604/2025 v. 22.4.2026).


Weitere Bemerkungen

16 Entdeckung nach Urteilsfällung Wird ein Ausstandsgrund erst nach Fällung des letztinstanzlichen Urteils entdeckt, können die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV noch realisiert werden, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintreten kann (BGE 147 I 173). Wird der Ausstandsgrund nach Abschluss eines kantonalen Verfahrens entdeckt, kann er per Revisionsbegehren (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) geltend gemacht werden (BGE 139 III 120, E. 3.1).

17 Rechtsmittel Gegen Ausstandsentscheide kantonaler Gerichte steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG), sofern der Ausstandsstreit nicht im Rahmen des Hauptverfahrens, sondern als Zwischenentscheid ergangen ist (Art. 92 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht überprüft die Frage des Ausstandsgrundes — insbesondere die Anwendung der Generalklausel (lit. f) — als Rechtsfrage frei. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden dagegen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit geprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG).


Literatur

BSK ZPO-PETER GÜNTHER, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 47; LEUENBERGER CHRISTOPH/UFFER-TOBLER BEATRICE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 4.51 ff.; DROESE LORENZ, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar, Art. 47–51 ZPO, Bern 2012, Art. 47.

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