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Art. 314b — Fürsorgerische Unterbringung von Kindern

Gesetzeswortlaut

1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.

2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen.


Vorbemerkungen

Im Allgemeinen

1 Anwendungsgebiet Art. 314b ZGB regelt die fürsorgerische Unterbringung von Kindern in geschlossenen Einrichtungen und psychiatrischen Kliniken. Die Bestimmung wurde mit der Erwachsenenschutzreform (in Kraft seit 1. Januar 2013) neu gefasst und löst die frühere Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen (aArt. 314a ZGB) ab (BBl 2006 7101 ff., 7102; Botschaft Erwachsenenschutz). Während das alte Recht die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen in Art. 314a ZGB separat regelte und auf die Bestimmungen über die Beurteilung von Freiheitsentziehungen verwies, verweist Art. 314b Abs. 1 ZGB nunmehr umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung (BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.1).

2 Ratio legis Der Gesetzgeber wollte mit der Neuordnung die verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Vorgaben an die Freiheitsentziehung besser umsetzen. Kinder bedürfen in fürsorgerischen Unterbringungen des gleichen verfahrensmässigen Schutzes wie Erwachsene (BBl 2006 7102). Die sinngemässe Anwendbarkeit der Erwachsenenschutzbestimmungen stellt sicher, dass bei der Unterbringung von Kindern in geschlossenen Einrichtungen die gleichen verfahrensrechtlichen Garantien gelten wie bei Erwachsenen.

Grund- und konventionsrechtliche Vorgaben

3 Art. 10 Abs. 2 BV garantiert das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Eine fürsorgerische Unterbringung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht dar. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK lässt die Freiheitsentziehung einer Person unter bestimmten Voraussetzungen zu, namentlich wenn es sich um eine Minderjährige handelt, die zum Zweck der Beaufsichtigungserziehung untergebracht wird. Art. 5 Ziff. 4 EMRK garantiert der betroffenen Person das Recht, die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.5).

Gesetzgebungsgeschichte

4 Art. 314b ZGB trat am 1. Januar 2013 in Kraft (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Er ersetzte den früheren aArt. 314a ZGB, der die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen regelte. Unter dem alten Recht galt ein weiter Anstaltsbegriff, der nicht nur geschlossene Anstalten erfasste, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränkten (BGE 121 III 306 E. 2b). Der neue Gesetzestext verwendet bewusst die Begriffe «geschlossene Einrichtung» und «psychiatrische Klinik», was auf eine engere Begriffsdefinition hindeuten könnte (vgl. BGer 5A 665/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3.3; Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 314b ZGB; Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 245). Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob die Begriffsverengung gegenüber dem alten Recht tatsächlich gewollt ist (BGer 5A 665/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3.3).


Abs. 1 — Sinngemässe Anwendbarkeit der Erwachsenenschutzbestimmungen

Begriff der geschlossenen Einrichtung und der psychiatrischen Klinik

5 Geschlossene Einrichtung Der Begriff der geschlossenen Einrichtung ist nicht gesetzlich definiert. Massgebend ist, ob die Einrichtung die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person aufgrund der Betreuung, Überwachung und Begutachtung spürbar einschränkt. Ein Durchgangs- und Beobachtungsheim kann als geschlossene Einrichtung im Sinn von Art. 314b Abs. 1 ZGB anzusehen sein, wenn die zeitliche Dauer der Unterbringung und die eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit dies rechtfertigen (BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 2). Ein Jugendheim mit halboffener Wohngruppe kann hingegen unter Umständen nicht als geschlossene Einrichtung qualifiziert werden, insbesondere wenn ein Übertritt in eine offenere Wohngruppe möglich ist (BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1–3.2).

6 Psychiatrische Klinik Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik fällt unter Art. 314b Abs. 1 ZGB, wenn das Kind wegen einer psychischen Störung der Behandlung oder Betreuung bedarf. Die psychiatrische Klinik muss nicht zwingend als geschlossene Einrichtung organisiert sein; massgebend ist die konkrete Unterbringungsform (vgl. BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.1).

7 Abgrenzung zum freiwilligen Eintritt Die fürsorgerische Unterbringung ist vom freiwilligen Eintritt in eine Einrichtung zu unterscheiden. Wer freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, kann diese grundsätzlich jederzeit wieder verlassen (Delabays/Delaloye, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl., 2024, N. 1 zu Art. 427 ZGB; Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 427 ZGB). Von einem freiwilligen Eintritt kann nur ausgegangen werden, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist und ihre Zustimmung aufgrund ihres frei gebildeten und unverfälschten Willens erklärt (Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, Rz. 79 und 81; vgl. BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.3.2). Eine unter Gewalt, Zwang, Drohung oder arglistiger Täuschung erreichte Einwilligung ist rechtsunwirksam. Willigt die betroffene Person nicht aus eigener Überzeugung, sondern mangels Alternativen nur unter dem Eindruck einer angedrohten fürsorgerischen Unterbringung ein, kann ihr Eintritt nicht als freiwillig gelten (BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.3.2; Gassmann/Bridler, a.a.O., N. 9.50).

Annotation

7a Freiwilligkeit und Kindeswohl Die Abgrenzung zwischen freiwilligem Eintritt und fürsorgerischer Unterbringung ist bei Minderjährigen besonders heikel. Das Bundesgericht hat in BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.3.2 klargestellt, dass der Eintritt auf einer wirklichen und uneingeschränkten Überzeugung beruhen muss (Biderbost, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, FamPra.ch 2019, S. 370). Eine blosse Zustimmung der urteilsfähigen betroffenen Person reicht nicht aus, wenn sie nur mangels Alternativen unter dem Eindruck einer angedrohten Unterbringung erfolgt. ▪ Die Frage, ob der fehlenden Zustimmung der urteilsfähigen betroffenen Person die Qualität einer negativen Tatbestandsvoraussetzung zukommt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (dafür Bernhart, a.a.O., Rz. 81; vgl. auch BGer 5A_1127/2025 E. 4.4.1).

Umfang der sinngemässen Anwendbarkeit

8 Verfahrensbestimmungen Unbestritten ist, dass die für die fürsorgerische Unterbringung einer erwachsenen Person geltenden Verfahrensbestimmungen sinngemäss auch bei der Platzierung Minderjähriger in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik zur Anwendung gelangen. Dies umfasst namentlich die Anhörungspflicht (Art. 450e Abs. 3 ZGB), die gerichtliche Beurteilung (Art. 450b ff. ZGB) und die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 450b Abs. 2 ZGB) (BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2; BGer 5A 665/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1).

9 Materielle Bestimmungen Der Wortlaut von Art. 314b Abs. 1 ZGB verweist umfassend auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung. Im Gegensatz zum früheren Recht, das nur auf das Verfahren verwies, umfasst der Verweis nun auch die materiellen Bestimmungen (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 7 der Vorbem. zu Art. 426–439 ZGB). Ob der Text insofern wörtlich zu nehmen ist oder es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, ist in der Lehre umstritten (für einen umfassenden Verweis: Geiser/Etzensberger, a.a.O.; für einen Verweis nur auf die Verfahrensbestimmungen: Schmid, Erwachsenenschutz, 2010, N. 2 vor Art. 426–439 ZGB; Reusser, Einleitung, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N. 15.104 Anm. 115).

10 Materielle Voraussetzungen Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; BGer 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; BGer 5A 371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 2.1; BBl 2006 7102; Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist (BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3).

Verhältnismässigkeit

11 Grundsatz Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.2; BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; BGE 149 I 49 E. 5.1). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Sie sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A 371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 2.2).

12 Ermessensspielraum Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen besteht ein grosser Ermessensspielraum der kantonalen Behörden (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 545 E. 2.3; BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.4). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid als im Ergebnis offensichtlich unbillig erweist (BGE 145 III 49 E. 3.3; BGE 138 III 49 E. 4.4.5).

13 Geeignete Einrichtung Die Einweisung ist nur in eine geeignete Einrichtung zulässig (Art. 426 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1). Die Eignung beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage. Es muss genügen, dass die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen entspricht (BGE 112 II 486 E. 4c). Eine ideale Einrichtung kann nicht verlangt werden (BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 5.1; BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1–3.2).

Ärztlich angeordnete Unterbringung

14 Art. 429 Abs. 1 ZGB Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Aufgrund des Verweises in Art. 314b Abs. 1 ZGB ist diese ärztliche Zuständigkeit auch gegeben, wenn eine dringliche Unterbringung einer minderjährigen Person aus psychiatrischen Gründen infrage steht (BBl 2006 7104; Birchler, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013 S. 147; Cantieni/Blum, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 15.104 Anm. 115; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, § 44 Rz. 66; a.M. Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514, der die ärztliche Anordnungsbefugnis bei Minderjährigen ablehnt) (vgl. BGer 5A_1127/2025 vom 20. April 2026 E. 4.1.5).

Gutachtenspflicht

15 Art. 450e Abs. 3 ZGB Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Der Gutachter muss sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGer 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2; BGE 140 III 101 E. 2).


Abs. 2 — Urteilsfähiges Kind

16 Beschwerdeberechtigung Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen (Art. 314b Abs. 2 ZGB). Dies entspricht der Regelung in Art. 450c ZGB für Erwachsene und stellt sicher, dass urteilsfähige Minderjährige ihre Rechte selbst wahrnehmen können. Die Urteilsfähigkeit im Sinn dieser Bestimmung richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 16 ZGB (vgl. BGer 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.1: Die 16-jährige Beschwerdeführerin war nach Art. 314b Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert).

17 Anhörungsrecht Auch wenn das Kind nicht urteilsfähig ist, ist es im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung anzuhören, sofern nicht sein Alter oder seine geistige Verfassung dem entgegenstehen (Art. 450e Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die Anhörung des Kindes ist ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz, dessen Verletzung zur Aufhebung des Entscheids führen kann (BGer 5A 371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 3.1–3.5).


Weitere Bemerkungen

Rechtsmittel

18 Gegen Entscheide in Angelegenheiten der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Dies gilt auch für Umplatzierungen innerhalb einer bestehenden fürsorgerischen Unterbringung, sofern es sich um einen Wechsel von einer geschlossenen Einrichtung in eine andere handelt (BGer 5A 665/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.1). Gegen einen Endentscheid im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG).


Literatur (Spezialliteratur)

BERNHART CHRISTOF, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011; BIDERBOST YVO, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, FamPra.ch 2019, S. 369 ff.; BIRCHLER URSULA, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013, S. 144 ff.; CANTIENI LINUS/BLUM STEFAN, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016; DELABAYS JÉRÔME/DELALOYE CHRISTIAN, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2. Aufl., Basel 2024; GEISER THOMAS/ETZENSBERGER MARIO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022; GASSMANN/BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; MEIER PHILIPPE, Droit de la protection de l’adulte, 2. Aufl., Genf 2022; ROSCH DANIEL, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 2011, S. 505 ff.; ROSCH DANIEL, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015; SCHMID HERMANN, Erwachsenenschutz, 2010; TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 2023

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