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Rechtsprechung zu Art. 314 ZGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 314 ZGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 140 III 529 (2014)

  • Datum: 18.8.2014
  • Thema: Vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren
  • Kernaussage: Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Kindesschutz ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen (Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Eine bloss informelle Anordnung genügt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahrensverweis); formelle Anforderungen an Kindesschutzentscheide

BGE 131 III 409 (2005)

  • Datum: 26.4.2005
  • Thema: Fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen; Anhörung; Begutachtung
  • Kernaussage: Im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen ist eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wenn voraussichtlich eine anstaltspsychiatrische Betreuung notwendig sein wird. Die persönliche Anhörung ist selbst dann durchzuführen, wenn das Kind dem Verfahren verständnismässig nicht folgen kann.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahrensverweis); Anhörungspflicht bei Unmündigen

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer, 5A_17/2026 v. 20.4.2026 (teilweise Gutheissung, zur BGE-Publikation vorgesehen)

  • Thema: Unheilbarer Anhörungsmangel; Widerspruchsverbot; Besuchsrecht
  • Kernaussage: Die APEA hatte eine Fremdplatzierung und Besuchsrechtsmodalitäten verfügt, ohne die Eltern persönlich anzuhören. Die kantonale Beschwerdeinstanz stellte fest, die persönliche Anhörung sei nicht unverhältnismässig gewesen, führte aber selbst nur ein schriftliches Verfahren durch. Das BGer hebt auf: Eine Instanz, die feststellt, persönliche Anhörung sei nicht unverhältnismässig, kann den Mangel nicht durch bloss schriftliche Verfahrensführung heilen — das wäre widersprüchlich und verletzt Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB. Die Besuchsrechtsmodalitäten des Vaters werden aufgehoben und zur Neubeurteilung mit persönlicher Anhörung zurückgewiesen.
  • Einschlägig für: Grenzen der Heilung von Anhörungsmängeln; Widerspruchsverbot (zentrales neues Prinzip)

BGer, 5A_750/2024 v. 2.5.2025

  • Thema: Unverhältnismässigkeit der persönlichen Anhörung; Kriterium «persönlicher Eindruck»
  • Kernaussage: «Persönliche Anhörung» nach Art. 447 Abs. 1 ZGB bedeutet mündliche Anhörung. Sie entfällt dort, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht ankommt — namentlich bei rein schriftlich beurteilbaren Sachverhalten. Die Behörde muss die Unverhältnismässigkeit ausdrücklich begründen.
  • Einschlägig für: Unverhältnismässigkeitskriterium; Bedeutung des persönlichen Eindrucks

BGer, 5A_181/2025 v. 23.7.2025

  • Thema: Anhörungspflicht der Eltern bei Fremdplatzierung
  • Kernaussage: Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sind bei einschneidenden Kindesschutzmassnahmen (namentlich Fremdplatzierung) nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB persönlich anzuhören. Die Rüge einer Partei wegen unterbliebener Anhörung der anderen Partei ist unzulässig mangels Legitimation (keine eigene Beschwerdelegitimation für fremde Verfahrensrechte).
  • Einschlägig für: Anhörungspflicht Eltern bei Fremdplatzierung; Legitimation zur Rüge

BGer, 5A_606/2024 v. 6.3.2025

  • Thema: Heilung von Begründungsmängeln; Grenzen
  • Kernaussage: Heilung von Gehörsmängeln durch die Beschwerdeinstanz ist möglich, wenn (a) die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist und (b) die betroffene Person sich vor einer Instanz mit freier Kognition äussern kann. Die Instanz kann die fehlende Begründung nicht selbst «für die KESB verfassen», ohne der betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.
  • Einschlägig für: Heilungsdogmatik Kindesschutzverfahren; Grenzen der Heilung durch Rechtsmittelinstanz

BGer, 5A_93/2022 v. 20.9.2022

  • Thema: Öffentliche Verhandlung; Art. 6 EMRK
  • Kernaussage: Im Kindesschutzverfahren (Fremdplatzierung) hat die betroffene Person nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung; ein pauschaler Ausschluss der Öffentlichkeit mit blossem Verweis auf den «Schutz des Privatlebens» genügt nicht. Ein ausnahmsweiser Ausschluss bedarf spezieller Gründe (u.a. Gesundheit und Entwicklung des Kindes). Kein Anspruch auf Parteibefragung bei genügend dokumentiertem Sachverhalt.
  • Einschlägig für: Art. 6 EMRK im Kindesschutzverfahren; Öffentlichkeit der Verhandlung

BGer, 5A_2/2016 v. 28.4.2016

  • Thema: Heilung Anhörungsmangel (Grundregel); Abgrenzung Art. 447 / Art. 314a ZGB
  • Kernaussage: Die allgemeine Heilungsrechtsprechung zu Gehörsmängeln ist auf Verletzungen der mündlichen Anhörungspflicht nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB übertragbar. Heilung ist möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition entscheidet und dann selbst eine mündliche Anhörung durchführt. Bei vollständig unterbliebener Kindesanhörung (Art. 314a ZGB) scheidet Heilung aus; die Sache ist zurückzuweisen.
  • Einschlägig für: Grundregel Heilung (Art. 447 vs. Art. 314a ZGB); Abgrenzung der Heilungsmöglichkeiten

BGer, 5A_543/2014 v. 17.3.2015

  • Thema: Quellen der Anhörungspflicht; Art. 447 ZGB vs. Art. 29 Abs. 2 BV
  • Kernaussage: Der Anspruch auf mündliche Anhörung im Kindesschutzverfahren ergibt sich nicht aus Art. 29 Abs. 2 BV (der gibt keinen Anspruch auf mündliche Anhörung), sondern aus Art. 447 ZGB (für betroffene Erwachsene) und Art. 314a ZGB (für das Kind). Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge sind kraft der Intensität ihrer Betroffenheit in der Regel persönlich anzuhören.
  • Einschlägig für: Rechtsgrundlage der Anhörungspflicht; Abgrenzung Art. 447 ZGB / Art. 29 Abs. 2 BV

Letzte Aktualisierung: 15.5.2026