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Art. 344 — Abweichende rechtliche Würdigung

Gesetzeswortlaut

Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung

Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.


Vorbemerkungen

Im Allgemeinen

1 Würdigungsvorbehalt als Ausprägung des Anklagegrundsatzes Art. 344 StPO verpflichtet das Gericht, die Parteien vor einer abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bestimmung ist Ausfluss des Anklagegrundsatzes (Art. 9, Art. 325) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Die beschuldigte Person muss wissen, wessen sie beschuldigt wird und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung entsprechend ausrichten kann (BGE 143 IV 63, E. 2.2; BGer, 6B_284/2024 v. 4.9.2024, E. 1.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (iura novit curia; BGE 143 IV 63, E. 2.2; BGer, 6B_873/2015 v. 20.4.2016, E. 1.3). Art. 344 StPO vermittelt zwischen diesen beiden Grundsätzen, indem er die richterliche Befugnis zur abweichenden rechtlichen Qualifikation an eine Hinweis- und Anhörungspflicht knüpft (BBl 2006 1085, 1147).

2 Verhältnis zu Art. 333 Abs. 1 und Art. 350 Abs. 1 Art. 344 StPO regelt die Situation, dass der angeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandselemente des neu ins Auge gefassten Delikts genügend umschreibt. Fehlt es daran, weil der Anklagesachverhalt neue Tatbestandselemente enthält, die nicht in der Anklage umschrieben sind, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar; das Gericht hat die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung oder -ergänzung aufzufordern (Art. 333 Abs. 1; BGE 149 IV 42, E. 3.4.1; BGer, 6B_638/2019 v. 17.10.2019, E. 1.6.1; BGer, 1B_96/2018 v. 24.5.2018, E. 2.3.3). Der Würdigungsvorbehalt kann eine nicht ordnungsgemässe Anklage weder ersetzen noch ergänzen (BGE 140 IV 188, E. 1.5). Das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 Abs. 1) setzt der abweichenden rechtlichen Würdigung eine Sachverhaltsgrenze: Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann das Gericht den Sachverhalt unter eine andere Norm subsumieren; neue Tatbestandselemente erfordern hingegen eine Anklageergänzung (BGE 149 IV 42, E. 3.4.4; BGer, 6B_1055/2022 v. 21.12.2023, E. 2.2.1).

3 Doppelfunktion Der Würdigungsvorbehalt erfüllt eine Doppelfunktion: Er sichert zum einen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), indem er den Parteien die Möglichkeit gibt, sich zur neuen rechtlichen Qualifikation zu äussern; er gewährleistet zum anderen den Anklagegrundsatz, indem er verhindert, dass das Gericht die beschuldigte Person wegen eines Tatbestands verurteilt, zu dessen Verteidigung sie nicht Gelegenheit hatte (BGE 126 I 19, E. 2c; BGer, 6B_941/2018 v. 6.3.2019, E. 1.2.2). Die StPO geht insofern über den blossen verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch hinaus, als sie die Hinweispflicht ungeachtet der Frage anordnet, ob die Anhörung Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte hätte (strafprozess.ch, Umqualifikation; vgl. aber zur Geringfügigkeit → N 14).

Konventionsrechtliche Vorgaben

4 Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK räumt dem Angeschuldigten das Recht ein, nicht nur über die Tatsachen der Anklage, sondern auch über die rechtliche Qualifikation dieser Taten detailliert informiert zu werden (EGMR, Pélissier et Sassi c. France, 25444/94, v. 25.3.1999, § 53). Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK sichert das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Verteidigungsvorbereitung. Die blosse Umqualifikation durch das Gericht ist nicht per se konventionswidrig, sofern der Angeschuldigte Gelegenheit hatte, sich zur neuen rechtlichen Qualifikation zu äussern (EGMR, Diallo c. Suisse, 16847/07, v. 19.3.2013, § 27). Eine Umqualifikation ohne vorherige Information und Gelegenheit zur Stellungnahme verstösst hingegen gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK (EGMR, Drassich c. Italie, 25575/04, v. 11.12.2007, § 41). Art. 344 StPO setzt diese konventionsrechtlichen Vorgaben im einfachen Recht um und geht teilweise über sie hinaus (→ N 3, 8).

5 Art. 6 Ziff. 1 EMRK Der Grundsatz des fair trial (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass der Angeschuldigte in die Lage versetzt wird, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten und zu organisieren. Eine abweichende rechtliche Würdigung, die zu einer härteren Qualifikation führt, muss dem Angeschuldigten rechtzeitig mitgeteilt werden, damit er seine Verteidigungsstrategie anpassen kann (BGE 126 I 19, E. 2d). Dies gilt erst recht, wenn die neue Qualifikation eine höhere Strafdrohung vorsieht (→ N 15).

Rechtslage unter VStrR und MStP

6 VStrR Im Verwaltungsstrafrecht galt vor Inkrafttreten der StPO der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen kann, sofern es die beschuldigte Person vorher darauf hinweist und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Eine ausdrückliche Kodifikation wie Art. 344 fehlte; die Hinweispflicht wurde aus Art. 4 aBV (jetzt Art. 29 Abs. 2 BV) hergeleitet (BGE 126 I 19, E. 2c). Im geltenden Verwaltungsstrafrecht gilt Art. 344 StPO sinngemäss (BGer, 6B_928/2020 v. 6.9.2021, E. 3.3.3).

7 MStP Das aMStP kannte keine dem Art. 344 entsprechende Bestimmung. Die Hinweispflicht bei abweichender rechtlicher Würdigung wurde aus der Verfassung abgeleitet. Seit Inkrafttreten der StPO gilt Art. 344 auch im Militärstrafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. II 7 des StPO-Gesetzes).


Art. 344 — Abweichende rechtliche Würdigung

a) Sinn und Zweck

8 Hinweis- und Anhörungspflicht Art. 344 StPO bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person: Sie muss in die Lage versetzt werden, sich gegen eine rechtliche Qualifikation zur Wehr zu setzen, mit der sie nicht gerechnet hat (BGE 126 I 19, E. 2c; BGer, 6B_941/2018 v. 6.3.2019, E. 1.2.2). Die Hinweispflicht besteht ungeachtet der Frage, ob die Anhörung Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte haben könnte; die StPO normiert eine formelle Pflicht, die über den blossen verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch hinausgeht (strafprozess.ch, Umqualifikation). Der Hinweis dient zudem der Transparenz und der Prozessökonomie: Er verhindert, dass das Gericht eine Überraschungsentscheidung fällt, die zu einem aufwendigen Rechtsmittelverfahren führt.

9 Iura novit curia Der Grundsatz iura novit curia berechtigt das Gericht, den angeklagten Sachverhalt unter eine andere Rechtsnorm zu subsumieren als die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1). Die Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen in der Anklage ist mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung, da das Gericht in der rechtlichen Würdigung frei ist (SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, Art. 325 N 12; HAURI/VENETZ, BSK StPO, Art. 344 N 1). Art. 344 StPO schränkt diese Freiheit nicht ein, sondern verknüpft sie mit einer Verfahrenspflicht: Das Gericht darf abweichend würdigen, muss es aber vorher ankündigen und die Parteien anhören.

b) Voraussetzungen des Würdigungsvorbehalts

10 Beabsichtigte abweichende rechtliche Würdigung Die Hinweispflicht nach Art. 344 StPO setzt voraus, dass das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Massgeblich ist die rechtliche Qualifikation in der Anklageschrift: Weicht die beabsichtigte rechtliche Würdigung des Gerichts davon ab, ist der Hinweis zwingend (BGer, 6B_941/2018 v. 6.3.2019, E. 1.2.2). Der Hinweis muss den neuen Tatbestand enthalten, unter den das Gericht den Sachverhalt subsumieren will; für den anwaltlich vertretenen Beschuldigten genügt es jedoch, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, was mit dem Würdigungsvorbehalt gemeint ist; eine unzutreffende Formulierung schadet nicht (BGer, 6B_749/2017 v. 12.2.2018, E. 1.2.2).

11 Anwesende Parteien Art. 344 StPO spricht von «den anwesenden Parteien». Der Hinweis ist grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu eröffnen. Dies schliesst nicht aus, dass der Hinweis bereits vor der Hauptverhandlung ergehen kann, was aus Gründen der Prozessökonomie sogar geboten sein kann (BStGer SK.2019.53 v. 27.2.2020, E. 4.1). Im schriftlichen Berufungsverfahren kann die abweichende rechtliche Würdigung schriftlich eröffnet werden (BGer, 6B_1025/2014 v. 9.2.2015, E. 1.3; → N 12). Nicht anwesende Parteien sind nachträglich zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; andernfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

12 Form und Zeitpunkt Der Würdigungsvorbehalt kann mündlich oder schriftlich eröffnet werden. Im mündlichen Verfahren kann er auch im Zeitpunkt der Urteilsberatung noch ergehen; in solchen Fällen kann eine schriftliche Eröffnung der abweichenden rechtlichen Würdigung mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erfolgen (HAURI/VENETZ, BSK StPO, Art. 344 N 13; bestätigt in BGer, 6B_749/2017 v. 12.2.2018, E. 1.1; BGer, 6B_1025/2014 v. 9.2.2015, E. 1.3). Der Hinweis hat rechtzeitig zu erfolgen, spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens, nach Möglichkeit schon früher (BGer, 6B_531/2018 v. 2.11.2018, E. 2.1). Im Berufungsverfahren gilt Art. 344 StPO sinngemäss (BStGer CA.2023.7 v. 18.12.2023, E. 3; Art. 379 i.V.m. Art. 405 Abs. 1).

c) Grenzen der abweichenden rechtlichen Würdigung

13 Immutabilitätsprinzip als Sachverhaltsgrenze Die abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO ist nur zulässig, wenn der angeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandselemente des neu ins Auge gefassten Delikts genügend umschreibt (BGE 149 IV 42, E. 3.4.1; BGer, 1B_96/2018 v. 24.5.2018, E. 2.3.3; BGer, 6B_638/2019 v. 17.10.2019, E. 1.6.1). Fehlen Tatbestandselemente im Anklagesachverhalt, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar; das Gericht hat die Staatsanwaltschaft zur Anklageänderung oder -ergänzung aufzufordern (Art. 333 Abs. 1; BGer, 6B_638/2019 v. 17.10.2019, E. 1.6.1). Der Würdigungsvorbehalt kann eine nicht ordnungsgemässe Anklage weder ersetzen noch ergänzen (BGE 140 IV 188, E. 1.5).

14 Beispiele zulässiger und unzulässiger Umqualifikationen Zulässig ist die Umqualifikation in eine mildere Qualifikation (in maiore minus), sofern der angeklagte Sachverhalt die Tatbestandselemente des milderen Delikts enthält (BGer, 7B_11/2021 v. 15.8.2023, E. 4.2). Ebenso zulässig ist die Umqualifikation von Täterschaft zu Gehilfenschaft, wenn sich diese aus der Sachverhaltsdarstellung als reale Möglichkeit aufdrängt (BGer, 6B_873/2015 v. 20.4.2016, E. 1.3). Unzulässig ist die Umqualifikation, wenn neue Tatbestandselemente eingeführt werden, die nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind, etwa wenn die gesetzliche Grundlage des Vorwurfs wechselt (BGer, 6B_1055/2022 v. 21.12.2023, E. 2.4). Unzulässig ist auch die Umqualifikation von Vorsatz zu Fahrlässigkeit, wenn der Fahrlässigkeitsvorwurf (pflichtwidrige Unvorsichtigkeit) nicht in der Anklage umschrieben ist (AppGer BS, SB.2018.60 v. 9.12.2018, E. 3; AppGer BS, SB.2018.111 v. 13.4.2019).

d) Sanktion bei Verletzung

15 Verletzung des rechtlichen Gehörs Wird der Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO nicht eingehalten, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und des Anklagegrundsatzes vor (BGer, 6B_941/2018 v. 6.3.2019, E. 1.3.4). Die Aufhebung des Urteils ist jedoch nicht zwingend: Der Verstoss kann geringfügig sein, wenn die beschuldigte Person alle Sachverhaltselemente kannte und ihre Verteidigungsstrategie durch die Kenntnis der abweichenden Qualifikation nicht geändert hätte (BGer, 6B_941/2018 v. 6.3.2019, E. 1.3.4). In diesem Fall bleibt das Urteil trotz Verletzung von Art. 344 StPO bestehen, da der Verstoss für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war (→ Annotation N 15a).

Annotation

15a Geringfügigkeitsausnahme vs. formeller Gehörsanspruch Die Bundesgerichtspraxis lässt eine Geringfügigkeitsausnahme zu, wenn die Verteidigung durch die unterbliebene Ankündigung nicht effektiv beeinträchtigt wurde (BGer, 6B_941/2018 v. 6.3.2019, E. 1.3.4). Dies steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum klaren Gesetzeswortlaut von Art. 344 StPO, der die Hinweispflicht ohne Ausnahme normiert, und zur StPO-Systematik, die den formellen Gehörsanspruch stärkt (strafprozess.ch, Umqualifikation). Die Praxis ist jedoch pragmatisch: Ein formeller Verstoss, der die materielle Verteidigung nicht beeinträchtigt, führt nicht zur Aufhebung. Die beschuldigte Person kann sich indessen darauf berufen, dass der Hinweis auch dann hätte erteilt werden müssen, wenn sie mit der abweichenden Qualifikation hätte rechnen können — die StPO geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch hinaus (→ N 3, 8).

e) Selbstvortrag der Verteidigung

16 Kein Würdigungsvorbehalt bei eigenem Vorbringen Hat die Verteidigung selbst die Anwendbarkeit einer Rechtsnorm vorgetragen und inhaltlich Ausführungen dazu gemacht, kann sie sich nicht auf einen fehlenden Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO berufen, wenn das Gericht diese Norm tatsächlich anwendet (OGer LU, 4M 21 93 v. 28.3.2022, E. 6.2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in diesem Fall gewahrt, da die beschuldigte Person von der rechtlichen Qualifikation wusste und sich dazu äussern konnte. Entsprechendes gilt, wenn die Frage der rechtlichen Qualifikation bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war und die beschuldigte Person sich eventuell zur milderen Qualifikation geäussert hat (BGer, 7B_11/2021 v. 15.8.2023, E. 4.3.2).


Weitere Bemerkungen

Würdigungsvorbehalt im abgekürzten Verfahren

17 Sinngemässe Anwendung Art. 344 StPO gilt sinngemäss auch im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff.). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als in der Vereinbarung vorgesehen, hat es die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 361 N 2 f.). Ergibt sich aus der abweichenden rechtlichen Beurteilung, dass die vereinbarte Sanktion mit dem materiellen Recht nicht vereinbar ist, sind die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht gegeben (DONATSCH/FREI, Die Prüfungspräferenzen des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, S. 77).

Reformatio in peius

18 Verschlechterungsverbot bei härterer Qualifikation Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe schuldig gesprochen wird (BGE 139 IV 282, E. 2.5). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. In den Erwägungen darf sich die Rechtsmittelinstanz zur rechtlichen Qualifikation äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt ausging (BGE 139 IV 282, E. 2.6).

Beurteilungspflicht

19 Freispruch statt Einstellung Die Möglichkeit des Gerichts, den angeklagten Sachverhalt in Anwendung von Art. 344 StPO rechtlich anders zu würdigen, entbindet es nicht von der Beurteilungspflicht (Art. 351 Abs. 1). Erachtet das Gericht die Tatbestandselemente des angeklagten Delikts als nicht erfüllt und kommt eine andere rechtliche Qualifikation nicht in Frage, hat es freizusprechen — nicht einzustellen (OGer BE, BK 24 454 v. 14.4.2022, E. 6).


Literatur (Spezialliteratur)

DONATSCH/FREI, Die Prüfungspräferenzen des Gerichts beim abgekürzten Verfahren, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2019, Art. 344 N 1 ff.; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2019, Art. 325 N 33; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 26; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 325 N 12; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 361 N 2 ff.; strafprozess.ch, Abweichende rechtliche Würdigung auch ohne Würdigungsvorbehalt.

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