Art. 221 — Voraussetzungen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Art. 221 StPO — Voraussetzungen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Abs. 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen;
c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Abs. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.
Abs. 2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Abs. 1 lit. c, Abs. 1bis und Abs. 2: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Vorbemerkungen
Im Allgemeinen
1 Stellung im System Art. 221 StPO regelt die Voraussetzungen für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Bestimmung steht im Zwölften Titel des Zweiten Teils der StPO («Zwangsmassnahmen») und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Haft (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungshaft setzt neben dem dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) das Vorliegen eines der in Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 1bis genannten Haftgründe voraus (BGE 137 IV 122, E. 3.1; BGE 145 IV 503, E. 3.1). Die Haftgründe sind kumulativ: dringender Tatverdacht und Haftgrund müssen beide vorliegen.
2 Drei klassische Haftgründe (Abs. 1 lit. a–c) Art. 221 Abs. 1 StPO kennt drei Haftgründe: Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) und Wiederholungsgefahr (lit. c). Die Haftgründe stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander; sie schliessen sich nicht gegenseitig aus (BGE 137 IV 122, E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit der Haftgründe nimmt in der Praxis ab: Fluchtgefahr ist der häufigste Haftgrund, gefolgt von Kollusionsgefahr; Wiederholungsgefahr ist am seltensten.
3 Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) und Ausführungsgefahr (Abs. 2) Neben den drei klassischen Haftgründen kennt die StPO seit der Revision vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) die qualifizierte Wiederholungsgefahr (Abs. 1bis) als ausnahmsweise zulässigen Haftgrund sowie die Ausführungsgefahr (Abs. 2). Abs. 1bis kodifiziert die bisherige richterrechtliche Praxis (BGE 137 IV 13; BGE 143 IV 9) und trägt dem Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV) Rechnung. Abs. 2 wurde im Rahmen derselben Revision neu gefasst.
Gesetzgebungsgeschichte
4 Die eidgenössische StPO von 2010 kannte ursprünglich nur die drei klassischen Haftgründe in Art. 221 Abs. 1 lit. a–c StPO. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr fehlte im Gesetzestext, obwohl mehrere kantonale Strafprozessordnungen einen entsprechenden Haftgrund ausdrücklich vorsahen und dieser bei der Vereinheitlichung übersehen wurde (Forster, ZStrR 2012, S. 334 ff.). Das Bundesgericht schloss diese Gesetzeslücke richterrechtlich durch systematisch-teleologische Auslegung (BGE 137 IV 13, E. 4.3). In der Lehre wurde dies als Verletzung des Legalitätsprinzils kritisiert (Bommer/Kaufmann, ZBJV 2015, S. 909 f.; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 453–457). Parlamentarische Vorstösse (Motion Moret 12.4077; parl. Initiative Jositsch 12.495) führten schliesslich zur Einführung von Art. 221 Abs. 1bis StPO durch das BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697, S. 6742 ff.).
Abs. 1 lit. a — Fluchtgefahr
5 Begriff und Voraussetzungen Fluchtgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entzieht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die blosse Möglichkeit einer Flucht genügt nicht; die Flucht muss wahrscheinlich sein (BGE 117 Ia 69, E. 3c). Massgebend sind die gesamten konkreten Umstände, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Verhältnisse sowie Auslandbeziehungen der beschuldigten Person.
6 Höhe der zu erwartenden Sanktion Die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist ein Indiz für Fluchtgefahr, aber für sich allein nicht ausreichend (BGE 117 Ia 69, E. 3c; BGE 145 IV 503, E. 3.2.1). Je länger die zu erwartende Freiheitsstrafe, desto grösser ist das Motiv, sich dieser durch Flucht zu entziehen. Jedoch können auch bei erheblicher Straferwartung feste familiäre oder berufliche Bindungen in der Schweiz einer Fluchtgefahr entgegenstehen.
7 Auslandbeziehungen Bestehen enge Beziehungen ins Ausland (Doppelbürgerschaft, ausländischer Wohnsitz, Vermögen im Ausland), kann dies Fluchtgefahr begründen. Dass der Zielflugstaat die Schweiz ausliefern würde, schliesst Fluchtgefahr nicht aus (BGE 145 IV 503, E. 3.2.2). Die Fluchtgefahr nimmt in der Regel ab, je länger die beschuldigte Person bereits in Haft ist und je weiter die Strafverfahren fortgeschritten sind.
Abs. 1 lit. b — Kollusionsgefahr
8 Begriff und Voraussetzungen Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen genügt nicht; es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 137 IV 122, E. 4.2).
9 Konkrete Indizien Typische Kollusionsgefahr besteht bei Vier-Augen-Delikten (Aussage gegen Aussage), bei Tatbeteiligung von Familienangehörigen oder dem nahen Umfeld der beschuldigten Person sowie im Bereich der organisierten Kriminalität (BGE 137 IV 122, E. 4.2). Auch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und ihr bisheriges Verhalten im Verfahren sind zu berücksichtigen.
10 Fortgang des Verfahrens Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist und je mehr die Beweise bereits gesichert sind, desto höhere Anforderungen sind an die Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122, E. 4.2). Nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, in dem die Zeugenaussagen und Einvernahmen bereits feststehen, fehlen regelmässig konkrete Verdunkelungsgefahren (vgl. BGer, 1B_612/2021). Ein Zirkelschluss ist unzulässig: Die Kollusionsgefahr kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die beschuldigte Person sich bereits in Haft befindet.
Abs. 1 lit. c — Wiederholungsgefahr
11 Begriff und drei konstitutive Elemente Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Drei Elemente sind kumulativ erforderlich: (1) Vortatenerfordernis, (2) erhebliche Sicherheitsgefährdung, (3) ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9, E. 2.5; BGE 146 IV 136, E. 2.2).
12 Vortatenerfordernis Die beschuldigte Person muss bereits früher gleichartige Straftaten verübt haben. Gleichartigkeit verlangt nicht Identität der Tatbestände, sondern eine hinreichende Ähnlichkeit der betroffenen Rechtsgüter und der Tatausführung (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Neben einer rechtskräftigen Verurteilung genügt auch ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage (BGE 137 IV 84, E. 3.2).
13 Erhebliche Sicherheitsgefährdung Die drohenden Taten müssen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9, E. 2.7). Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9, E. 2.7).
14 Vermögensdelikte Bei Vermögensdelikten ist die erhebliche Sicherheitsgefährdung die Ausnahme. Sie kann nur bejaht werden, wenn die Delikte die Geschädigten besonders hart treffen, ähnlich wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136, E. 2.2). Massgeblich sind die konkreten Umstände, namentlich die Schwere der Vermögensschäden, die Vulnerabilität der Opfer und die Gefahr, dass die beschuldigte Person künftig Gewalt anwendet (BGE 146 IV 136, E. 2.5). Bei gewerbsmässigem Betrug ohne besonders schwere Einzelschäden und ohne Gewaltanwendung wurde die erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint (BGE 146 IV 136, E. 2.8).
15 Ungünstige Rückfallprognose Eine ungünstige (negative) Rückfallprognose ist notwendig und grundsätzlich auch ausreichend (BGE 143 IV 9, E. 2.10 — Praxisänderung). In Änderung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 137 IV 84, E. 3.2), die eine «sehr ungünstige» Rückfallprognose verlangte, genügt seit BGE 143 IV 9 eine ungünstige Rückfallprognose.
16 Umgekehrte Proportionalität Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt eine umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9, E. 2.9; BGE 146 IV 136, E. 2.2; BGE 150 IV 149, E. 3.1.2). Dies bedeutet, dass bei drohenden schweren Gewaltverbrechen keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden kann, da dies potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen würde.
17 Restriktive Handhabung Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 143 IV 9, E. 2.9). Die erhebliche Sicherheitsgefährdung hat eigenständige Tragweite und kann nicht allein durch eine ungünstige Rückfallprognose ersetzt werden (BGE 146 IV 136, E. 2.6).
Abs. 1bis — Qualifizierte Wiederholungsgefahr
18 Ausnahmecharakter Art. 221 Abs. 1bis StPO regelt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr als Ausnahme vom Vortatenerfordernis. Die Bestimmung wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 eingefügt (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468; BBl 2019 6697, S. 6742 ff.). Sie kodifiziert die bisherige richterrechtliche Praxis, die als Verletzung des Legalitätsprinzils kritisiert worden war (BGE 137 IV 13; Bommer/Kaufmann, ZBJV 2015, S. 909 f.). Die Regelung in einem separaten Absatz unterstreicht den Ausnahmecharakter und die systematische Nähe zur Ausführungsgefahr (Abs. 2; BBl 2019 6697, S. 6743).
19 Kumulative Voraussetzungen Art. 221 Abs. 1bis StPO stellt zwei kumulative Voraussetzungen auf: (a) die qualifizierte Anlasstat und (b) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens (BGE 150 IV 149, E. 3.1; BGE 150 IV 360, E. 4.2).
20 Qualifizierte Anlasstat (lit. a) Die beschuldigte Person muss dringend verdächtig sein, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben. Im Gegensatz zu Abs. 1 lit. c StPO ist kein Vortatenerfordernis vorgesehen (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2). Die in lit. a genannten Delikte sind de lege als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft, sodass — anders als bei Abs. 1 lit. c — keine zusätzliche «unmittelbare Sicherheitsgefährdung» gesondert nachzuweisen ist (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2).
21 Prognoseelement (lit. b) Es muss die ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehen, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben wird. «Schweres Verbrechen» bezieht sich auf die in lit. a genannten geschützten Rechtsgüter (physische, psychische oder sexuelle Integrität; BGE 150 IV 360, E. 4.2). «Unmittelbar» bedeutet, dass die Bedrohung akut sein muss, schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist (BGE 150 IV 360, E. 4.3). Der Begriff der «nahen Zukunft» wird nicht durch eine bestimmte Frist definiert; ein Risiko, das sich innerhalb weniger Monate verwirklichen kann, kann als unmittelbar gelten (BGE 150 IV 360, E. 4.3).
22 Umgekehrte Proportionalität Auch bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr gilt die umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung, desto geringere Anforderungen an die Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2; BGE 150 IV 360, E. 4.4). Bei schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (BGE 150 IV 149, E. 3.1.2).
23 Fehlen von Vorstrafen Das Fehlen von Vorstrafen steht der Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da Abs. 1bis gerade kein Vortatenerfordernis aufstellt. Entscheidend ist, ob die ernsthafte und unmittelbare Gefahr aufgrund der gesamten Umstände — namentlich psychiatrischer Gutachten — bejaht werden kann (BGE 150 IV 360, E. 4.5).
24 Ersatzmassnahmen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sind vorrangig, soweit sie die Gefahr ausreichend bannen können. Ein elektronischer Fussring, Kontaktverbote oder ambulante Behandlungsauflagen reichen jedoch regelmässig nicht aus, wenn sie ausschliesslich auf der Mitwirkungsbereitschaft der beschuldigten Person beruhen und keine Echtzeitkontrolle ermöglichen (BGE 150 IV 360, E. 5.2).
25 Keine Vorstrafe erforderlich Für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist keine vorherige Verurteilung erforderlich. Es reicht aus, dass die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (BGer, 7B_1440/2024, E. 2.2.2; BGer, 7B_671/2024, E. 2.2.2).
26 Prognose und umgekehrte Proportionalität Bei der Prognose für ein “gleichartiges schweres Verbrechen” (Art. 221 Abs. 1bis lit. b) gilt die umgekehrte Proportionalität: Je schwerer das drohende Verbrechen, desto geringer kann die geforderte Eintrittswahrscheinlichkeit sein (BGer, 7B_1440/2024, E. 2.2.2).
Abs. 2 — Ausführungsgefahr
27 Begriff und Voraussetzungen Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung wurde im Rahmen der Revision vom 17. Juni 2022 neu gefasst (in Kraft seit 1. Januar 2024). Vorausgesetzt ist eine konkrete Drohung mit einem schweren Verbrechen sowie die ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Ausführung. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist der präventivste aller Haftgründe und steht der polizeilichen Sicherheitsmassnahme am nächsten (BBl 2006 1132 ad Art. 220).
Weitere Bemerkungen
Intertemporales Recht
28 Für Haftverfügungen, die vor dem 1. Januar 2024 erlassen wurden, ist grundsätzlich das altrechtliche Haftrecht anwendbar. Das Bundesgericht hat in BGE 150 IV 149 jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht geprüft, ohne die intertemporale Frage abschliessend zu klären.
Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen
29 Untersuchungshaft ist eine ultima ratio (Art. 212 Abs. 2 StPO). Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sind vorrangig, soweit sie den jeweiligen Haftgrund ebenso wirksam bannen können. Bei erheblicher Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen regelmässig als ungenügend (BGE 145 IV 503, E. 4).
Dringender Tatverdacht
30 Der dringende Tatverdacht ist die Grundvoraussetzung jeder Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO). Er liegt vor, wenn aufgrund der gesamten Aktenlage ein hohes Mass an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist von den Haftgründen zu unterscheiden; er ist keine Tatfrage, sondern eine rechtliche Würdigung der Beweislage.
Literatur (Spezialliteratur)
FORSTER, MARC, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 221 N. 15b–15d; FORSTER, MARC, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 2012, S. 334 ff.; JOSITSCH/ROTHLISBERGER, Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Jusletter 5. Juni 2023, Rz. 11–34; JOSITSCH, DANIEL, in: Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 221 N. 13a; FREI/ZUBERBUHLER ELSSER, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 46a; MICHEROLI/TAG, Aktuelle Entwicklungen im Haftrecht, Jusletter 16. Mai 2022, Rz. 57–63, 87–91; BOMMER/KAUFMANN, Die Haftgründe im Spannungsfeld zwischen Legalitätsprinzip und Opferschutz, ZBJV 2015, S. 873 ff., 909 f.; GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft — Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, Rz. 453–457; CONTE, MARTINE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss StPO, 2018; WEDER, ULRICH, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, ZStrR 2014, S. 367 ff.