Rechtsprechung zu Art. 220 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 145 IV 503
- Thema: Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung / elektronische Fussfessel
- Kernaussage: Ein 82-jähriger Erstverurteilter zu 18 Jahren Freiheitsstrafe wegen Mordes zeigt konkretes Fluchtrisiko, obwohl Fluchtgefahr während der Untersuchung noch verneint wurde. Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer schweren Strafe begründet einen konkret veränderten Anlass zur Flucht. Eine elektronische Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) ist zwar als Ersatzmassnahme geeignet, reicht aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht aus.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sicherheitshaft nach Anklageerhebung), Ersatzmassnahmen
BGE 143 IV 168
- Thema: Sicherheitshaft zur Sicherung der Landesverweisung
- Kernaussage: Da die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), bilden Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sicherheitshaft / Landesverweisung)
BGE 139 IV 175
- Thema: Sicherheitshaft im Massnahmeverfahren
- Kernaussage: Wenn das kantonale Obergericht im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheidet und die Massnahmenfrist abläuft, stützt sich die zwischenzeitliche Sicherheitshaft auf Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sicherheitshaft im Massnahmeverfahren)
BGE 139 IV 191
- Thema: Ende der Untersuchungshaft / vorzeitiger Strafvollzug
- Kernaussage: Die Untersuchungshaft endet mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion. Die verhaftete Person kann jedoch jederzeit in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK ihre Freilassung beantragen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Ende der Untersuchungshaft)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_334/2018 vom 30.07.2018
- Thema: Fluchtgefahr — Gesamtwürdigung
- Kernaussage: Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte. Die Schwere der drohenden Strafe ist ein Indiz, genügt aber für sich allein nicht. Zu berücksichtigen sind familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)
BGer 1B_476/2021 vom 23.09.2021
- Thema: Fluchtgefahr — Indizien und Gesamtwürdigung
- Kernaussage: Fluchtgefahr erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Flucht, nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit. Fehlen enge Auslandkontakte und bestehen starke familiäre Bindungen in der Schweiz, kann dies gegen Fluchtgefahr sprechen. Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass kantonale Instanzen mehrere mögliche Haftgründe prüfen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)
BGer 1B_156/2022 vom 13.04.2022
- Thema: Fluchtgefahr — Gesamtwürdigung und Einzelne Indizien
- Kernaussage: Auch bei erstinstanzlicher Verurteilung zu einer hohen Strafe genügt die Schwere allein nicht, wenn starke familiäre, soziale und berufliche Bindungen in der Schweiz bestehen. Eine allfällige Landesverweisung kann zusätzlichen Fluchtanreiz schaffen, ist aber bei einem Härtefall nicht entscheidend.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)
BGer 1B_540/2022 vom 17.11.2022
- Thema: Fluchtgefahr bei fehlendem Aufenthaltstitel
- Kernaussage: Ein Beschuldigter ohne gültigen Aufenthaltstitel, ohne berufliche oder familiäre Bindungen an die Schweiz und mit Auslandkontakt zeigt konkrete Fluchtgefahr. Der Umstand, dass Mitbeschuldigte von der Haft entlassen wurden, hat auf die Beurteilung der individuellen Fluchtgefahr keinen Einfluss.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Fluchtgefahr)
BGer 1B_560/2019 vom 05.12.2019
- Thema: Kollusionsgefahr — Anforderungen an konkrete Indizien
- Kernaussage: Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt. Eine theoretische Möglichkeit der Verdunkelung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen. Sind Beweismittel sichergestellt, entfällt diesbezüglich die Kollusionsgefahr.
- Einschlägig für: Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b)
BGer 7B 15/2024 vom 30.01.2024
- Thema: Fluchtgefahr / Ersatzmassnahmen / Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Strafprozessuale Haft ist ultima ratio; sie ist nur zulässig, wenn mildere Massnahmen (Art. 237 f. StPO) den gleichen Zweck nicht erfüllen. Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht. Ausweissperre und Meldepflicht sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht geeignet.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Ersatzmassnahmen/Verhältnismässigkeit)
BGer 7B 1121/2024 vom 13.11.2024
- Thema: Wiederholungsgefahr / Ersatzmassnahmen
- Kernaussage: Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Wiederholungsgefahr) ist zulässig, wenn dringender Tatverdacht besteht und die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Eine antiandrogene Behandlung als Ersatzmassnahme genügt nicht, wenn sie nicht im Rahmen eines Gesamtbehandlungsplans erfolgt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Wiederholungsgefahr), Abs. 2
BGer 1B_136/2017 vom 18.04.2017
- Thema: Wiederholungsgefahr / Verhältnismässigkeit der Haftdauer
- Kernaussage: Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer verlangt, dass die Haft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Verhältnismässigkeit
Letzte Aktualisierung: 2026-05-09