Art. 220 — Begriffe
Gesetzeswortlaut
Art. 220 StPO — Begriffe
1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 220 StPO definiert die beiden zentralen haftrechtlichen Begriffe des Strafverfahrens: Untersuchungshaft (Abs. 1) und Sicherheitshaft (Abs. 2). Die Unterscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da sie die Zuständigkeit für Haftentscheide, die Haftdauer und die Haftgründe differently regelt.
Untersuchungshaft (Abs. 1)
Die Untersuchungshaft beginnt mit der Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 224 ff. StPO) und endet mit:
- Dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht (Übergang zur Sicherheitshaft)
- Dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (Art. 236 StPO)
- Der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens während der Untersuchungsphase. Haftgründe sind Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO), Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a)
Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren entziehen könnte. Die Schwere der drohenden Strafe ist ein Indiz, genügt aber für sich allein nicht (BGer 1B_334/2018; 1B_476/2021; 1B_156/2022). Zu berücksichtigen sind:
- Familiäre und soziale Bindungen in der Schweiz
- Berufliche und finanzielle Situation
- Auslandkontakte und fehlender Aufenthaltstitel (BGer 1B_540/2022)
- Bisheriges Verhalten im Verfahren (keine Fluchtversuche)
Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer schweren Strafe begründet einen konkret veränderten Anlass zur Flucht (BGE 145 IV 503), auch wenn Fluchtgefahr während der Untersuchung noch verneint wurde.
Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b)
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Eine theoretische Möglichkeit der Verdunkelung genügt nicht — es müssen konkrete Indizien vorliegen (BGer 1B_560/2019). Sind Beweismittel sichergestellt und der Zugriff darauf entzogen, entfällt diesbezüglich die Kollusionsgefahr.
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c)
Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Eine ungünstige Rückfallprognose allein genügt nicht, wenn Ersatzmassnahmen die Gefahr nicht hinreichend bannen können (BGer 7B 1121/2024; 1B_136/2017).
Sicherheitshaft (Abs. 2)
Die Sicherheitshaft umfasst die Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils (oder dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung).
Landesverweisung: Seit der Änderung durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20.03.2015 (in Kraft seit 1.10.2016) ist der Vollzug der Landesverweisung als eigenständiger Endpunkt der Sicherheitshaft genannt. Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO bilden eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung (BGE 143 IV 168).
Massnahmeverfahren: Im selbstständigen nachträglichen Verfahren über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme stützt sich die zwischenzeitliche Sicherheitshaft auf Art. 229–233 i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO (BGE 139 IV 175).
Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen
Strafprozessuelle Haft ist ultima ratio — sie ist nur zulässig, wenn mildere Massnahmen (Art. 237 f. StPO) den gleichen Zweck nicht erfüllen (BGer 7B 15/2024). Insbesondere:
- Eine elektronische Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) reicht bei ausgeprägter Fluchtgefahr unter Umständen nicht aus (BGE 145 IV 503)
- Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht
- Ausweissperre und Meldepflicht sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht geeignet
- Die drohende Landesverweisung schafft zusätzlichen Fluchtanreiz (BGer 7B 15/2024)
Kasuistik
| Haftgrund | Indizien | Quelle |
|---|---|---|
| Fluchtgefahr | Schwere Strafe + keine Bindungen | 1B_540/2022 |
| Fluchtgefahr | Erstverurteilung ändert Anlass | BGE 145 IV 503 |
| Fluchtgefahr | Starke Bindungen in CH | 1B_156/2022 |
| Kollusionsgefahr | Beweismittel sichergestellt | 1B_560/2019 |
| Wiederholungsgefahr | Antiandrogene Behandlung ungenügend | 7B 1121/2024 |
| Ultima ratio | Fussfessel ungenügend | BGE 145 IV 503 |
| Sicherheitshaft für Landesverweisung | Art. 220 Abs. 2 i.V.m. 231 Abs. 1 lit. a | BGE 143 IV 168 |
Literatur
- OnlineKommentar.ch, Art. 220 StPO
- Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.