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Rechtsprechung zu Art. 212 StPO — Grundsätze der Zwangsmassnahmen

Leitentscheide (BGE)

BGE 140 IV 74, E. 2

  • Thema: Verhältnismässigkeit von Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschwernis der persönlichen Freiheit Rechnung zu tragen. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen Verfahrensverzögerung kommt nur bei besonders schwerwiegender Verzögerung in Betracht; dabei ist grössere Zurückhaltung geboten als bei der Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verzögerung sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Ersatzmassnahmen), Abs. 3 (Verhältnismässigkeit der Haftdauer)

BGE 143 IV 160, E. 2.1, 2.3 und 4

  • Thema: Vorzeitiger Strafvollzug und Haftentlassungsgesuch
  • Kernaussage: Der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Stellt die beschuldigte Person ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu prüfen (Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212, 221 und 236 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Freiheitsgrundsatz), Abs. 2 lit. a (Aufhebung bei Wegfall der Voraussetzungen)

BGE 143 IV 168, E. 3.2, 3.3 und 5

  • Thema: Sicherheitshaft zur Gewährleistung einer Landesverweisung
  • Kernaussage: Da die Landesverweisung eine strafrechtliche Massnahme darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB), stellen Art. 220 Abs. 2 und Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen. Eine derartige Haft muss das Verhältnismässigkeitsprinzip respektieren (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (gesetzliche Grundlage), Abs. 3 (Verhältnismässigkeit)

BGE 145 IV 179, E. 3

  • Thema: Verhältnismässigkeit der Haftdauer
  • Kernaussage: Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt von den Strafbehörden, bei der Prüfung der Haftdauer umso vorsichtiger zu sein, je mehr sich diese der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Haftdauer darf erwartete Freiheitsstrafe nicht übersteigen)

BGE 150 IV 239, E. 3.2–3.4

  • Thema: Hinreichender Tatverdacht vs. dringender Tatverdacht
  • Kernaussage: Nichtfreiheitsentziehende Zwangsmassnahmen setzen nicht die gleich hohe Intensität des Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Für den hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) im Entsiegelungsverfahren genügen erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung — ohne dass die Schwelle des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) erreicht werden muss.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Grundsatz der Freiheit, gesetzliche Voraussetzungen), im Verhältnis zu Art. 197 StPO

BGE 140 IV 57, E. 2.2

  • Thema: Freie Kognition bei Zwangsmassnahmen
  • Kernaussage: Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition (Art. 196 lit. a-c StPO). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG sind nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO; Art. 36 und 190 BV, Art. 95 lit. a BGG).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahrensgrundsatz bei Zwangsmassnahmen)

BGE 142 IV 389, E. 4 und Regeste

  • Thema: Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen; Anrechnung auf Massnahmen
  • Kernaussage: Art. 27 JStPO regelt die Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber Jugendlichen und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV dar. Nach der Regeste muss die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht nur auf Strafen, sondern auch auf Massnahmen angerechnet werden; weshalb Art. 212 Abs. 3 StPO die Tragweite von Art. 27 JStPO nicht einschränkt. E. 4 selbst konkretisiert: Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen ist nur ausnahmsweise und nur zulässig, wenn keine Ersatzmassnahme in Betracht kommt.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Anrechnung der Haft auf Massnahmen), jugendstrafrechtlicher Bezug

BGE 142 IV 29, E. 3

  • Thema: Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft
  • Kernaussage: Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat. Anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_636/2021 vom 21.12.2021, E. 3 und 4.3

  • Thema: Offener Vollzug als Ersatzmassnahme; Zuständigkeit
  • Kernaussage: Vollzugslockerungen sind als Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zu qualifizieren. Die Auffassung, freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen fielen nicht unter Ersatzmassnahmen, weil sie nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO klar von diesen zu unterscheiden seien, überzeugt nicht. Offener vorzeitiger Vollzug und Ersatzmassnahmen stehen in einem engen Zusammenhang.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Ersatzmassnahmen), Verhältnis zum vorzeitigen Vollzug

BGer 1B_19/2018 vom 15.02.2018

  • Thema: Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über strafprozessuale Haft oder sonstige Zwangsmassnahmen in Anwendung von Art. 212 ff. StPO steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (rechtlicher Rahmen), Beschwerderecht

BGer 1B_389/2020 vom 19.08.2020

  • Thema: Verlängerung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft
  • Kernaussage: Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über Zwangsmassnahmen nach Art. 212 ff. StPO steht die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung von Ersatzmassnahmen müssen weiterhin erfüllt sein.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a und b (Aufhebung bei Wegfall der Voraussetzungen, Dauer)

BGer 1B_345/2013 vom 28.10.2013

  • Thema: Freie Kognition im Zwangsmassnahmenbeschwerdeverfahren; Zuständigkeit
  • Kernaussage: Die Beschwerde gegen strafprozessuale Zwangsmassnahmen ist gemäss Art. 78 Abs. 1 und 2 lit. b BGG zulässig. Die Auslegung und Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG sind auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahren bei Zwangsmassnahmen), Beschwerdezulässigkeit

BGer 1B_177/2021 vom 22.04.2021

  • Thema: Verlängerung der Sicherheitshaft
  • Kernaussage: Gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO prüft das Bundesgericht die Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen mit freier Kognition (Bestätigung der ständigen Praxis).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahrensgrundsatz)

BGer 1B_186/2022 vom 09.05.2022

  • Thema: Entlassung aus Sicherheitshaft; freie Kognition bei Zwangsmassnahmen
  • Kernaussage: Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht überprüft Zwangsmassnahmen mit freier Kognition.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Grundsatz der Freiheit), Verbindung zu Art. 197 StPO, Verfahren (freie Kognition)

BGer 1B_548/2021 vom 26.10.2021

  • Thema: Ultima-ratio-Prinzip und Ersatzmassnahmen
  • Kernaussage: Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c (Ersatzmassnahmen), Verhältnismässigkeitsprinzip

BGer 1B_244/2019 vom 13.06.2019

  • Thema: Haftdauer und Beschleunigungsgebot
  • Kernaussage: Nach Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Dauerlimit), Beschleunigungsgebot

BGer 1B_291/2014 vom 08.09.2014

  • Thema: Übermässige Haftdauer
  • Kernaussage: Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts aus Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK dar. Sie liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (absolutes Dauerlimit)

BGer 1B_262/2018 vom 20.06.2018

  • Thema: Unverhältnismässigkeit der Haftdauer
  • Kernaussage: Unter Hinweis auf Art. 212 Abs. 3 StPO rügt der Beschwerdeführer, die Haftdauer sei unverhältnismässig geworden, da er die erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe durch strafprozessuale Haft vollständig erstanden habe.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Haftdauer darf erwartete Freiheitsstrafe nicht übersteigen)

Letzte Aktualisierung: 9. Mai 2026