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Rechtsprechung zu Art. 158 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 151 IV 73

  • Thema: Materieller Einvernahmebegriff / PIN-Code
  • Kernaussage: Die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon der beschuldigten Person durch die Polizei im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme i.S.v. Art. 157 f. StPO dar. Die Preisgabe des Entsperrcodes ohne vorgängige Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) verletzt den nemo-tenetur-Grundsatz. Die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Die überwiegende Lehre befürwortet einen materiellen Einvernahmebegriff hinsichtlich der Belehrungspflicht nach Art. 158 StPO. Hinsichtlich der Fernwirkung findet Art. 141 Abs. 4 StPO (neue Fassung) Anwendung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Aussageverweigerungsrecht), Abs. 2 (Unverwertbarkeit)

BGE 141 IV 20

  • Thema: Deliktsvorhalt / Belehrungspflicht
  • Kernaussage: Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Deliktsvorhalt), Art. 143 Abs. 2

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_56/2021 vom 05.10.2021

  • Thema: Spezifisches Aussageverweigerungsrecht / Ehegatten
  • Kernaussage: Eine beschuldigte Person, die über das Verhalten ihres mitbeschuldigten Ehegatten befragt wird, hat Anspruch auf Hinweis auf ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 168 Abs. 1 lit. a und Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO). Verletzung führt zu parielllem Beweisverwertungsverbot (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die allgemeine Belehrung über das Selbstbelastungsprivileg genügt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Aussageverweigerungsrecht), Abs. 2

BGer 6B_234/2019 vom 05.12.2019

  • Thema: Unverwertbarkeit bei fehlender Belehrung
  • Kernaussage: Wird eine Einvernahme als Beschuldigter einzig in Form eines Polizeirapports (ohne formelles Einvernahmeprotokoll) durchgeführt und findet keine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO statt, so ist die Erklärung unverwertbar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a–d, Abs. 2

BGer 6B_359/2021 vom 20.05.2021

  • Thema: Erweiterung des Verfahrensgegenstands / Wiederholung der Belehrung
  • Kernaussage: Die detaillierte Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO hat zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Grundsätzlich muss sie nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden. Der Begriff der «ersten Einvernahme» ist jedoch an den Verfahrensgegenstand gebunden: Erweitert sich dieser, muss die beschuldigte Person erneut belehrt werden, sobald eine auf den neuen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme» stattfindet.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a, Abs. 2

BGer 6B_317/2021 vom 26.08.2021

  • Thema: Protokollierung der Belehrung / Kurzeinvernahme
  • Kernaussage: Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur; ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage. Offengelassen wurde, ob Art. 143 Abs. 2 StPO eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift darstellt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b, Abs. 2, Art. 143 Abs. 2

BGer 6B_1214/2019 vom 01.05.2020

  • Thema: Tatvorhalt / Genauigkeitsanforderungen
  • Kernaussage: Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Ein knapper Vorhalt, der im Verlauf der Einvernahme konkretisiert wird, genügt den Anforderungen, wenn die beschuldigte Person hinreichend über den Untersuchungsgegenstand informiert ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Tatvorhalt), Abs. 2

BGer 6B_518/2014 vom 04.12.2014

  • Thema: Umfang der Belehrungspflicht / keine Wiederholungspflicht
  • Kernaussage: Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, kann aus Art. 143 Abs. 1 StPO nicht hergeleitet werden. Die Behörden sind nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 143 Abs. 1

BGer 6B_157/2016 vom 08.08.2016

  • Thema: Konkreter Lebenssachverhalt im Tatvorhalt
  • Kernaussage: Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Ein Vorhalt, der Tatort und Tatzeit präzise umschreibt, genügt den Anforderungen. Die Ermahnung, die Wahrheit zu sagen, ist im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte (Art. 303–305 StGB) zulässig und stellt keine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips dar.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Tatvorhalt), Abs. 2

BGer 6B_1067/2023 vom 02.04.2025

  • Thema: Informelle Befragung / Zeitpunkt der Belehrungspflicht
  • Kernaussage: Informelle polizeiliche Befragungen (z.B. der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort) fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 158 StPO, sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald die Rollenverteilung klar ist, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren. Die Belehrung über “Geldwäscherei etc.” genügt dem Tatvorhalt, wenn die weiteren Vorwürfe im damaligen Ermittlungsstand noch nicht absehbar waren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Rollenwechsel), lit. c, Abs. 2

BGer 6B_1025/2016 vom 24.10.2016

  • Thema: Hinweispflicht bei Auskunftspersonen / Rollenwechsel
  • Kernaussage: Art. 178 und Art. 179 StPO regeln die Einvernahme von Auskunftspersonen. Wechselt die prozessuale Rolle von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person, so ist bei der nun folgenden Einvernahme als beschuldigte Person zwingend nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a–d (Rollenwechsel), Abs. 2

BGer 6B_926/2023 vom 13.01.2025

  • Thema: Keine Drittbelaugung / Aussageverweigerungsrecht
  • Kernaussage: Die Vorschriften über die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO dienen dem Schutz der befragten Person. Ein Dritter oder Mitbeschuldigter kann sich nicht darauf berufen — der Beschwerdeführer kann aus einem Belehrungsmangel bei der Einvernahme eines Mitbeschuldigten keine Unverwertbarkeit der Aussagen für das eigene Verfahren herleiten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Relative Wirkung), Abs. 2

BGer 1B_48/2016 vom 23.05.2016

  • Thema: Aktenentfernung bei Unverwertbarkeit
  • Kernaussage: Wenn eine Einvernahme ohne die erforderlichen Hinweise nach Art. 158 StPO durchgeführt wurde, sind die daraus resultierenden Aussagen grundsätzlich unverwertbar und auf Verlangen aus den Akten zu entfernen (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Unverwertbarkeit), Art. 141 Abs. 1 und 5

Letzte Aktualisierung: 2026-05-09