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Rechtsprechung zu Art. 141 StPO

Rechtsprechung zu Art. 141 StPO

Art. 141 StPO regelt die Beweisverwertungsverbote und bildet das zentrale Scharnier zwischen der Pflicht zur Wahrheitsermittlung (Art. 139 StPO) und dem Schutz der Individualrechte bei Rechtsverstössen bei der Beweiserhebung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die drei Stufen des Verwertungsverbots (absolut, relativ, keines) sowie die Fernwirkung und die Aktenbereinigung in einer langen und differenzierenden Linie ausgeformt. Die nachfolgende Übersicht ordnet die entscheidenden BGE und die wichtigsten unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheide nach den Absätzen von Art. 141 StPO.


1. Absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1)

Art. 141 Abs. 1 StPO ordnet ein absolutes Beweisverwertungsverbot an, wenn die Beweiserhebung die Menschenwürde (Art. 3 StPO) oder den Grundsatz nemo tenetur (Selbstbelastungsfreiheit) verletzt hat. Absolute Verwertungsverbote sind ausnahmslos; eine Interessenabwägung findet nicht statt.

Nemo tenetur — Selbstbelastungsfreiheit

BGE 151 IV 73 (vom 15. Januar 2025, 16 Zitate) — Erfragung des Zugangscodes/PIN bei Hausdurchsuchung: Die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt eine Beschuldigteneinvernahme i.S.v. Art. 157 ff. StPO dar. Wurde der Beschuldigte nicht gemäss Art. 158 StPO belehrt, resultiert eine Verletzung des nemo tenetur-Grundsatzes, die zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO führt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen darlegen, dass das Handy auch ohne den Code hätte ausgelesen werden können (Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 n.F. ab 1.1.2024). → E. 2.3 ff.

BGE 142 IV 207 (vom 30. Mai 2016, 538 Zitate) — Nemo tenetur bei beschuldigter Bank / FINMA-Auskunft: Eine Bank, die als beschuldigte Partei einer strafrechtlichen Massnahme unterworfen ist, kann sich auf den nemo tenetur-Grundsatz berufen. Werden jedoch bankinterne Dokumente im Rahmen eines bankenaufsichtsrechtlichen FINMA-Auskunftsverfahrens ohne strafbewehrten Zwang erlangt, greift das Selbstbelastungsprivileg nicht; die Beweise sind verwertbar. → E. 4 ff. (Art. 141 Abs. 1 StPO).

BGer 1B_535/2021 (vom 19. Mai 2022) — Zugangscode bei Hausdurchsuchung (Vorläufer BGE 151 IV 73): Vorab-Entscheid zur Frage der Erfragung von Zugangscodes. Der Entscheidungslinie folgte BGE 151 IV 73.

Verdeckte Ermittlung

BGE 148 IV 205 (vom 24. März 2022, 1583 Zitate) — Verdeckte Ermittlung und Selbstbelastungsfreiheit: Beweismittel, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung erlangt wurden, sind grundsätzlich verwertbar, wenn die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten wurden. Übt ein verdeckter Ermittler jedoch übermässigen Druck auf den Beschuldigten aus, verletzt dies den nemo tenetur-Grundsatz und führt zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO. → E. 5 ff.

Verletzung von Teilnahmerechten

BGE 143 IV 457 (vom 16. November 2017, 220 Zitate) — Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO: Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung von BGE 141 IV 220 E. 4 f.; Art. 147 Abs. 4 StPO). → E. 4 f.

Fehlende STA-Anordnung und ZMGER-Genehmigung

BGE 145 IV 42 (vom 20. Dezember 2018, 66 Zitate) — Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Sie muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden. Fehlen sowohl STA-Anordnung als auch ZMGER-Genehmigung, greift das absolute Beweisverwertungsverbot nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Einwilligung der Hausherrin ändert daran nichts. → E. 3 ff.


2. Relatives Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 2)

Art. 141 Abs. 2 StPO ordnet ein relatives Beweisverwertungsverbot an, wenn die Beweiserhebung entweder eine Gültigkeitsvorschrift (Gültigkeitsverletzung) oder eine Strafbarkeitsvorschrift (strafbare Beweiserlangung) verletzt hat. Im Falle der Gültigkeitsverletzung ist der Beweis nur verwertbar, wenn die strafverfolgte Person eine schwere Straftat im konkreten Fall begangen hat. Bei strafbarer Beweiserlangung ist der Beweis nur verwertbar, wenn die schwere Straftat kumulativ auch mit rechtmässigen Mitteln hätte bewiesen werden können.

2.1 Gültigkeitsverletzung — Schwere Straftat und Interessenabwägung

BGE 147 IV 9 (vom 1. September 2020, 283 Zitate) — Rechtswidrige Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch: Für die Frage, ob eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung wiegt beim Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer; die Videoaufnahmen sind verwertbar. → E. 1.4.2, E. 2.

BGE 143 IV 387 (vom 16. August 2017, 294 Zitate) — Private Observationen durch Privatdetektive: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die rechtswidrig erhobenen Beweismittel sind nach Art. 141 Abs. 2 StPO auf Verwertbarkeit zu prüfen. → E. 2.3 ff.

BGE 146 I 11 (vom 7. Oktober 2019, 421 Zitate) — AFV-Aufzeichnungen (automatische Fahrzeugfahndung): Die Erhebung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung stellen einen Grundrechtseingriff dar (Recht auf Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung). Die Verwertbarkeit richtet sich nach Art. 141 Abs. 2 StPO. → E. 3.1 ff.

BGE 151 IV 18 (vom 3. Oktober 2024, 45 Zitate) — Art. 263 Abs. 2 StPO als Gültigkeitsvorschrift: Das Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 2 StPO kann als Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Der Schutzzweck-Test entscheidet: Ist die verletzte Vorschrift so erheblich, dass ihr Ziel nur bei Ungültigkeit der Massnahme erreicht wird? → E. 4.4.3.

BGE 139 IV 128 (vom 14. Februar 2013, 382 Zitate) — Polizeiliche Anhaltung, iPhone-Durchsuchung: Die Kontrolle eines iPhones bei polizeilicher Anhaltung geht über den Zweck der Anhaltung hinaus und stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar. Ob das Fehlen eines STA-Durchsuchungsbefehls eine Gültigkeits- oder nur eine Ordnungsvorschriftenverletzung darstellt, hängt von den konkreten Umständen ab. → E. 1.6.

BGE 137 I 218 (vom 14. April 2011, 418 Zitate) — Verlorene Filmkamera / «fishing expedition»: Auswertung einer verloren gegangenen Filmkamera, um ihren Eigentümer zu ermitteln. Frage offengelassen, ob anlehnend an eine verpönte Beweisausforschung (fishing expedition) auf diese Weise erlangte Indizien unter ein absolutes Beweisverwertungsverbot fallen. → E. 2.3.2.

2.2 Strafbare Weise erlangte Beweise

BGE 147 IV 16 (vom 13. November 2020, 237 Zitate) — Von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise (DSG-Verletzung): Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. Die Rechtswidrigkeit und allfällige Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen. → E. 1.2, E. 2.

2.3 Abgekürztes Verfahren

BGE 144 IV 189 (vom 25. April 2018, 433 Zitate) — Abgekürztes Verfahren und Beweisverwertungsverbot: Art. 362 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar, wenn das bereits eingeleitete abgekürzte Verfahren noch vor der gerichtlichen Beurteilung beendet wird. Erklärungen, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben haben, unterliegen einem Verwertungsverbot im ordentlichen Verfahren. → E. 5.2.1 ff.

BGE 148 IV 137 (vom 3. März 2022, 305 Zitate) — Ausstand/Mehrfachbefassung nach gescheitertem abgekürztem Verfahren: Betrifft insbesondere die Frage der Befangenheit bei Richtern, die sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst haben (Art. 56 lit. f StPO, Art. 30 Abs. 1 BV). → E. 5.

2.4 Online-Recherche

BGE 143 IV 270 (vom 24. Mai 2017, 230 Zitate) — Online-Recherche Facebook / kein Beweisverwertungsverbot: Die vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk ist keine heimliche Zwangsmassnahme und verstösst nicht gegen Art. 141 StPO. Die Sicherstellung im Rahmen einer Online-Recherche rechtfertigt kein Beweisverwertungsverbot. → E. 3 ff.


3. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise (analog Art. 141 Abs. 2)

Die Rechtsprechung wendet Art. 141 Abs. 2 StPO analog auf Beweise an, die von Privaten rechtswidrig erlangt und den Strafverfolgungsbehörden übergeben wurden. Voraussetzung der Verwertbarkeit ist kumulativ, dass die Strafverfolgungsbehörden den Beweis rechtmässig hätten erlangen können und eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (dasselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen).

BGE 146 IV 226 (vom 26. September 2019, 205 Zitate) — Private Dashcam-Aufnahmen: Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden (schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO). → E. 2.2 ff.

BGE 143 IV 387 (vom 16. August 2017, 294 Zitate) — Private Observationen durch Privatdetektive: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage der Verwertbarkeit der rechtswidrig erhobenen Beweismittel ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. → E. 2.3 ff. Vgl. auch EGMR Schmid-Laffer (2009) — Observation durch Privatdetektive ohne gesetzliche Grundlage verstösst gegen Art. 8 EMRK.

BGE 147 IV 16 (vom 13. November 2020, 237 Zitate) — DSG-Verletzung durch Private: Beweise, die von Privaten unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als strafbar erlangt i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden. → E. 1.2.

BGer 6B_462/2025 (vom 25. März 2026) — Rechtswidrige Observation, Beweisverwertungsverbot: Aktuelle Anwendung der Grundsätze zu privaten Observationen und Verwertbarkeit.


4. Ordnungsvorschriften (Art. 141 Abs. 3) — mit Schutzzweck-Test

Art. 141 Abs. 3 StPO bestimmt, dass blossen Ordnungsvorschriftenverletzungen keine Beweisverwertungsverbote folgen. Die Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschrift entscheidet über die Anwendbarkeit von Abs. 2 oder Abs. 3. Der Bundesgericht entwickelt hierfür den Schutzzweck-Test: Ist die verletzte Vorschrift so erheblich, dass ihr Ziel nur bei Ungültigkeit der Massnahme erreicht wird, handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift (Abs. 2); andernfalls um eine Ordnungsvorschrift (Abs. 3).

BGE 139 IV 128 (vom 14. Februar 2013, 382 Zitate) — iPhone-Durchsuchung: STA-Befehl als Ordnungsvorschrift: Unter den konkreten Umständen stellte das Fehlen eines STA-Durchsuchungsbefehls bei der iPhone-Durchsuchung eine blosse Ordnungsvorschriftenverletzung dar (Art. 141 Abs. 3 StPO). → E. 1.6.

BGE 144 IV 302 (vom 2. August 2018, 304 Zitate) — Selbstständiger Aktenbeizug durch Sachverständige: Der Beizug von Akten einer Behörde oder Klinik durch sachverständige Personen ohne Beantragung bei der Verfahrensleitung ist keine einfache Erhebung i.S.v. Art. 185 Abs. 4 StPO, sondern eine Ergänzung der Akten nach Art. 185 Abs. 3 StPO. Der selbstständige Aktenbeizug ohne Beantragung stellt eine Ordnungsvorschriftenverletzung dar (Art. 141 Abs. 3 StPO). → E. 3.1 ff.

BGE 151 IV 18 (vom 3. Oktober 2024, 45 Zitate) — Schutzzweck-Test für die Qualifikation: Das Bundesgericht begründet den Schutzzweck-Test als massgebliches Kriterium für die Qualifikation einer verletzten Vorschrift als Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift. → E. 4.4.3.

BGer 6B_299/2012 (vom 20. September 2012) — Systematische Darstellung Art. 141 Abs. 1–3: Frühe systematische Darstellung der dreistufigen Struktur der Beweisverwertungsverbote durch das Bundesgericht.

BGer 6B_116/2023 (vom 2023) — Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, Beweisverwertungsverbot: Frage der Qualifikation einer Verfahrensvorschriftenverletzung als Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift im Verkehrsstrafrecht.


5. Fernwirkung (Art. 141 Abs. 4)

5.1 Neues Recht (ab 1. Januar 2024)

Mit der Änderung von Art. 141 Abs. 4 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) erfasst die Fernwirkung nunmehr ausdrücklich sowohl absolute (Abs. 1) als auch relative (Abs. 2) Beweisverwertungsverbote. Das Gesetz verzichtet auf eine strikte Fernwirkung bei absoluten Verwertungsverboten und stattdessen auf den hypothetischen Ermittlungsverlauf ab: Hätten die Strafverfolgungsbehörden den Beweis auch ohne die Rechtsverletzung erlangt, entfällt die Unverwertbarkeit der Folgebeweise (hypothetisch rechtmässiger Ermittlungsverlauf).

BGE 151 IV 73 (vom 15. Januar 2025, 16 Zitate) — Fernwirkung nach neuem Recht: Art. 141 Abs. 4 StPO erfasst jetzt ausdrücklich Abs. 1 und Abs. 2. Bei absolutem Beweisverwertungsverbot gibt es keine strikte Fernwirkung mehr, sondern es ist auf den hypothetischen Ermittlungsverlauf abzustellen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen darlegen, dass das Handy auch ohne den rechtswidrig erlangten Code hätte ausgelesen werden können. → E. 2.5.2.

BGer 6B_576/2025 (vom 19. Februar 2026) — Vollständige systematische Darstellung Art. 141 StPO: Aktuelle systematische Gesamtdarstellung der Beweisverwertungsverbote durch das Bundesgericht, die insbesondere die neuen Regeln zur Fernwirkung nach der StPO-Änderung von 2024 anwendet.

BGer 6B_865/2025 (vom 9. März 2026) — Folgeverwertungsverbot, Vorhalten unverwertbarer Aussagen: Anwendung der Fernwirkungsregel bei Vorhalten unverwertbarer Aussagen im Rahmen der Einvernahme.

5.2 Altes Recht (vor dem 1. Januar 2024)

Vor der Gesetzesänderung galt folgende Rechtsprechung zur Fernwirkung:

BGE 133 IV 329 (vom 9. Oktober 2007, 107 Zitate) — Grundsatzentscheid Fernwirkung (BÜPF): Das in Art. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erlangt werden können. Ein Geständnis, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen Zufallsfund erlangt worden wäre, ist jedoch verwertbar. → E. 4.5.

BGE 138 IV 169 (vom 12. Juli 2012, 160 Zitate) — Fernwirkung vor StPO-Änderung: Erkenntnisse aus nicht genehmigten Telefonüberwachungen sind absolut unverwertbar. Es liegt keine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots gemäss BGE 133 IV 329 E. 4.5 und Art. 141 Abs. 4 StPO vor, wenn die Folgebeweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Primärbeweis erlangt worden wären; bloss theoretische Möglichkeiten genügen nicht. → E. 3.1.


6. Aktenbereinigung (Art. 141 Abs. 5)

Art. 141 Abs. 5 StPO regelt die Entfernung unverwertbarer Beweismittel aus den Akten. Die Frage, ob ein Beweismittel aus den Akten zu entfernen ist oder ob sein Verbleib in den Akten einen irreparablen Nachteil darstellt, hat die Rechtsprechung differenziert beantwortet.

BGE 141 IV 289 (vom 29. Juli 2015, 804 Zitate) — Aktenentfernung / nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil: Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Untersuchungsakten verbleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Das Verbleiben eines unverwertbaren Beweises in den Akten ist nicht irreparabel, solange das Sachgericht über die Verwertbarkeit ohnehin zu befinden hat. → E. 1.

BGE 143 IV 475 (vom 5. Oktober 2017, 361 Zitate) — StPO-Beschwerde gegen Aktenentfernungsentscheid der STA: Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle. Die Beschwerde ist zulässig. → E. 2.


7. Verfahrensrechtliche Aspekte (Zuständigkeit, Beschwerde)

7.1 Zuständigkeit für Beweisverwertungsverbote

Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beweisverwertungsverboten liegt bei der Sachrichterin bzw. dem Sachrichter (erstinstanzliches Gericht). Eine Beschwerdeinstanz darf nicht vorgreifend über Beweisverbote entscheiden, solange das Sachgericht noch nicht darüber befunden hat.

Kantonsgericht St. Gallen, Anklagekammer AK.2014.227 (2014) — Zuständigkeit für Beweisverbote liegt beim Sachgericht: Die Beurteilung von Beweisverwertungsverboten obliegt dem Sachgericht; die Beschwerdeinstanz hat sich zurückzuhalten.

Kantonsgericht Basel-Landschaft, 470 19 121 (2019) — Kein Voreingreifen der Beschwerdeinstanz: Die Beschwerdeinstanz darf nicht vorgreifend in die Kompetenz des Sachgerichts eingreifen.

7.2 Beschwerde gegen Aktenbereinigungsentscheide

BGE 143 IV 475 (vom 5. Oktober 2017, 361 Zitate) — Die StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft ist zulässig; Nichteintreten mangels irreparablen Nachteils verletzt Bundesrecht. → E. 2.

7.3 Anwendungsbereich über das Kernstrafverfahren hinaus

Kantonsgericht Solothurn, STBER.2021.55 (2022) — Private Observationen, EMRK-Widrigkeit: Eine EMRK-Widrigkeit (Art. 8 EMRK) infolge fehlender gesetzlicher Grundlage für private Observationen führt nicht automatisch zu einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StPO. Der EGMR entwickelt keine eigenständige Doktrin zu Beweisverwertungsverboten im Sinne der StPO. Vgl. auch EGMR Chambaz (2022).

Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, IV-2015/197 (2020) — Warnungsentzugsverfahren: Die Beweisverwertungsverbotsregeln der StPO (Art. 141) gelten im strafähnlichen Warnungsentzugsverfahren sinngemäss.

Kantonsgericht Basel-Stadt, BES.2023.12 (2023) — Verwertbarkeit Zeugeneinvernahme: Anwendungsfall der Verwertbarkeitsprüfung bei Zeugeneinvernahme.


8. EGMR-Rechtsprechung

Die EMRK kennt keine eigenständige, mit Art. 141 StPO vergleichbare Doktrin der Beweisverwertungsverbote. Der EGMR prüft im Rahmen von Art. 6 EMRK (fair trial), ob die Gesamtheit des Verfahrens fair ist; ein einzelner Beweisfehler führt nicht automatisch zur Verfahrensungleichheit.

EGMR, Schmid-Laffer gegen Schweiz (2009) — Observation durch Privatdetektive ohne gesetzliche Grundlage: Systematische Observationen durch Privatdetektive ohne gesetzliche Grundlage verletzen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens). Ob daraus ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot folgt, beurteilt sich nach nationalem Recht.

EGMR, Chambaz gegen Schweiz (2022) — Keine eigenständige EGMR-Doktrin zu Beweisverwertungsverboten: Der EGMR entwickelt keine eigenständige, der StPO-Systematik (absolut/relativ/Ordnungsvorschrift) entsprechende Doktrin zu Beweisverwertungsverboten. Die Fairness des Gesamtverfahrens steht im Vordergrund.


9. Ausgewählte unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide

GeschäftsnummerDatumKurzinhalt
BGer 6B_576/202519.02.2026Vollständige systematische Darstellung zu Art. 141 StPO, insbesondere Fernwirkung nach neuem Recht
BGer 6B_865/202509.03.2026Folgeverwertungsverbot; Vorhalten unverwertbarer Aussagen
BGer 6B_462/202525.03.2026Rechtswidrige Observation, Beweisverwertungsverbot
BGer 1B_535/202119.05.2022Zugangscode bei Hausdurchsuchung (Vorläuferentscheid zu BGE 151 IV 73)
BGer 6B_1061/20202022Landfriedensbruch, Videoaufnahmen
BGer 6B_116/20232023Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, BVV-Verwertbarkeit
BGer 6B_477/20192019Tarnkontrollschilder, Legalitätsprinzip
BGer 6B_893/20152016Pornografie, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot
BGer 6B_299/201220.09.2012Systematische Darstellung Art. 141 Abs. 1–3