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Art. 141 — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

Gesetzeswortlaut

Art. 141 StPO — Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.

2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.

4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 141 StPO ist die zentrale Norm des straiprozessualen Beweisverwertungsrechts. Er regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben wurden, und etabliert ein dreistufiges System: absolutes Verwertungsverbot (Abs. 1), relatives Verwertungsverbot mit Interessenabwägung (Abs. 2) und bloße Ordnungsvorschriftenverletzung ohne Verwertungsfolge (Abs. 3). Abs. 4 regelt seit dem 1. Januar 2024 erstmals ausdrücklich die Fernwirkung (fruit of the poisonous tree). Abs. 5 ordnet die Aktenbereinigung bei unverwertbaren Beweisen an.

Die Norm ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Staat nicht durch Rechtsbrüche zu seinem Recht kommen darf («Keine Frucht des vergifteten Baumes»). Sie steht in engem Zusammenhang mit den verbotenen Vernehmungsmethoden nach Art. 140 StPO und dem nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Konventionsrechtlich flankiert wird sie durch die Rechtsprechung des EGMR zum fair-trial-Grundsatz und zum Selbstbelastungsprivileg.

Voraussetzungen und Anwendungsbereich

Absatz 1 — Absolutes Beweisverwertungsverbot

Abs. 1 kennt zwei Tatbestände:

  1. Verletzung von Art. 140 StPO: Beweise, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (Folter, Drohung, Täuschung, Übermüdung etc.) erhoben wurden, sind ausnahmslos unverwertbar. Keine Interessenabwägung ist möglich — selbst die Aufklärung schwerster Straftaten rechtfertigt nicht die Verwertung.

  2. Gesetzliche Unverwertbarkeitsanordnungen: Wenn das Gesetz einen Beweis ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet, gilt ebenfalls ein absolutes Verwertungsverbot. Beispiele: Art. 362 Abs. 4 StPO (Erklärungen im abgekürzten Verfahren bei dessen Scheitern, BGE 144 IV 189); Art. 131 Abs. 3 StPO (Aussagen ohne notwendige Verteidigung).

Das absolute Verwertungsverbot greift auch bei der Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs durch verdeckte Ermittler: Setzt die Polizei eine verdeckte Person gezielt ein, um ein Geständnis zu erpressen, liegt eine unzulässige Umgehung des Aussageverweigerungsrechts vor (BGE 148 IV 205). Der EGMR betont die Bedeutung des nemo-tenetur-Grundsatzes auch im Kontext administrativer Sanktionen (EGMR, Chambaz gegen Schweiz, 11663/04).

Zugangscodes/PIN und materieller Einvernahmebegriff (BGE 151 IV 73): Die Erfragung des Zugangscodes zu einem Mobiltelefon im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellt eine eigentliche Beschuldigteneinvernahme i.S.v. Art. 157 f. StPO dar. Wird die beschuldigte Person nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO belehrt, verletzt die Preisgabe des Entsperrcodes den nemo-tenetur-Grundsatz. Die auf dem dadurch entschlüsselten Mobiltelefon aufgefundenen Beweismittel sind absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 73 E. 2.5.1). Hinsichtlich der Fernwirkung findet Art. 141 Abs. 4 StPO Anwendung: Die Strafverfolgungsbehörden müssen aufzeigen, dass das Mobiltelefon auch ohne Bekanntgabe des Zugangscodes hätte ausgelesen werden können (E. 2.5.2). Dafür ist ein materieller Einvernahmebegriff massgebend: Entscheidend ist, ob die Äusserung von einer Strafverfolgungsbehörde provoziert wurde (E. 2.4.5).

Weitere Fälle absoluter Unverwertbarkeit: Polizeiliche Videoüberwachung ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung und ohne ZMGER-Genehmigung → absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 42). Die Einwilligung der Hausherrin ändert daran nichts (E. 4.4). Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO → belastende Aussagen von Mitbeschuldigten absolut unverwertbar (BGE 143 IV 457).

Absatz 2 — Relatives Beweisverwertungsverbot

Abs. 2 regelt zwei Fallgruppen:

  1. Strafbare Beweiserhebung: Beweise, die von Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben wurden (z.B. Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl, rechtswidriger Lauschangriff).

  2. Verletzung von Gültigkeitsvorschriften: Beweise, die unter Verletzung von Vorschriften erhoben wurden, die gerade dazu dienen, die Verwertbarkeit des Beweises sicherzustellen (z.B. rechtlicher Beistand bei Einvernahme, richterliche Genehmigung bei Zwangsmassnahmen).

Die Interessenabwägung folgt dem Kriterium der «schweren Straftat»: Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise ist nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Der Begriff der schweren Straftat ist gesetzlich nicht definiert. Massgebend ist nicht das abstrakte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Vorab Verbrechen kommen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGE 146 I 11 E. 4.2). Bei Fahren ohne Berechtigung liegt keine schwere Straftat vor (BGE 146 I 11); bei gewaltsamem Landfriedensbruch kann die Schwere bejaht werden (BGE 147 IV 9).

Private Beweiserhebung: Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise unterliegen ebenfalls der Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO, sofern die Strafbehörden sie verwerten wollen. Die Prüfung erfolgt zweistufig: (1) Rechtfertigungsgrund nach DSG/ZGB (insb. Art. 13 DSG); (2) falls rechtswidrig: hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit durch staatliche Behörden und Interessenabwägung (BGE 147 IV 16 E. 5; BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 143 IV 387 E. 4.2–4.4). Bei Dashcam-Aufnahmen ist ein privater Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 Abs. 1 DSG regelmässig abzulehnen — die Verkehrskontrolle ist eine staatliche Aufgabe (BGE 147 IV 16).

Gültigkeitsvorschriften und Schutzzweck-Test (BGE 151 IV 18): Ob eine verletzte Verfahrensvorschrift eine Gültigkeits- i.S.v. Art. 141 Abs. 2 oder eine Ordnungsvorschrift i.S.v. Abs. 3 darstellt, bestimmt sich primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Vorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur bei Ungültigkeit der Verfahrenshandlung erreichen kann, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3; BGE 148 IV 22 E. 5.5.1). Das Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 2 StPO ist im konkreten Fall als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren (BGE 151 IV 18 E. 4). Die Lehre ist gespalten.

Fehlende gesetzliche Grundlage: Beweise, die mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage erhoben wurden (z.B. AFV-Aufzeichnungen), sind nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 146 I 11). Die Verwertbarkeit wird im konkreten Fall verneint, wenn die zugrundeliegende Tat keine schwere Straftat darstellt.

Absatz 3 — Ordnungsvorschriftenverletzung

Ordnungsvorschriften sind solche Verfahrensvorschriften, die nicht primär den Schutz der Verwertbarkeit des Beweises bezwecken, sondern der ordnungsgemässen Organisation des Verfahrens dienen. Ihre Verletzung führt nicht zur Unverwertbarkeit.

Massgebend für die Abgrenzung zwischen Gültigkeits- und Ordnungsvorschriften ist der Schutzzweck der verletzten Norm (BGE 139 IV 128 E. 1.6). Beispiele für Ordnungsvorschriften:

  • Verletzung der örtlichen Zuständigkeit bei Blutprobenentnahme (BGE 142 IV 23)
  • Zweckentfremdung einer polizeilichen Anhaltung für eine Handy-Durchsuchung, wenn keine vorsätzliche Zuständigkeitsüberschreitung vorliegt (BGE 139 IV 128)

Absatz 4 — Fernwirkung (fruit of the poisonous tree)

Abs. 4 wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1.1.2024) neu gefasst und regelt erstmals ausdrücklich die Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Zuvor war die Fernwirkung in der Rechtsprechung entwickelt worden (BGE 137 I 218 E. 2.4; BGE 138 IV 169).

Regel: Ein Folgebeweis, der durch einen nach Abs. 1 oder Abs. 2 unverwertbaren Beweis ermöglicht wurde, ist nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (hypothetisch-legale Beweiserhebung).

Neues Recht (ab 1.1.2024): Art. 141 Abs. 4 StPO erfasst nunmehr ausdrücklich Abs. 1 und Abs. 2. Vor der Änderung bezog sich Abs. 4 nur auf Abs. 2, was zu der kontroversen Lehrefrage führte, ob bei absoluten Beweisverwertungsverboten eine strikte Fernwirkung gelte. Das Bundesgericht entschied, dass die bisherige Rechtsprechung (die für die Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht nach der Art des Verwertungsverbots unterschied) auch unter dem neuen Recht weiterhin gilt: Es gibt keine strikte Fernwirkung bei absoluten Verboten, sondern Art. 141 Abs. 4 ist auch auf Abs. 1 anwendbar (BGE 151 IV 73 E. 2.5.2; BGer 7B_257/2022 E. 3.2.4). Die Strafverfolgungsbehörden müssen darlegen, dass der Folgebeweis auch ohne den Primärbeweis zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit erlangt worden wäre.

Massstab: Die blosse theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht. Vielmehr verneint eine Fernwirkung auch dann, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 133 IV 329 E. 4.5).

Anwendung: Aussagen in der Hauptverhandlung, die auf Vorhalt unverwertbarer polizeilicher Einvernahmen beruhen, sind als Folgebeweise i.S.v. Abs. 4 unverwertbar, wenn sie ohne diesen Vorhalt nicht in dieser Form ergangen wären (BGer, 6B_865/2025). Bei Zugangscodes/PIN: Strafverfolgungsbehörden müssen aufzeigen, dass das Mobiltelefon auch ohne den rechtswidrig erlangten Zugangscode hätte ausgelesen werden können (BGE 151 IV 73 E. 2.5.2).

Absatz 5 — Aktenbereinigung

Unverwertbare Beweise sind aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Der alleinige Umstand, dass ein unverwertbares Beweismittel in den Akten verbleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil dar — es bedarf daher keines sofortigen Herausgabenspruchs (BGE 141 IV 289). Ausnahmen gelten bei offensichtlicher Unverwertbarkeit oder ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung.

Abgrenzungen

  • Art. 140 StPO (verbotene Vernehmungsmethoden): Art. 141 Abs. 1 setzt eine Verletzung von Art. 140 voraus. Die beiden Normen sind zusammengesehen zu lesen — Art. 140 definiert die verbotenen Methoden, Art. 141 regelt die Verwertbarkeitsfolge.
  • Art. 6 EMRK (fair trial): Der EGMR zieht die Grenzen des Beweisverwertungsrechts weiter als das BGer, insbesondere beim nemo-tenetur-Grundsatz (EGMR, Schmid-Laffer gegen Schweiz, 41269/08).
  • Art. 13 DSG: Bei privater Beweiserhebung ist zunächst das Datenschutzrecht zu prüfen, bevor Art. 141 StPO eingreift (BGE 147 IV 16).
  • Art. 362 Abs. 4 StPO: Gesetzlicher Fall der Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 (BGE 144 IV 189).
  • EMRK-Konventionsrecht: Konventionswidrig erhobene Beweise können nach Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sein, wenn die Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGE 143 IV 387; BGE 147 IV 9).
  • StPO-Beschwerde bei Aktenentfernung: Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die (Nicht-)Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel sind mit StPO-Beschwerde anfechtbar — das Erfordernis des irreparablen Rechtsnachteils gilt hier nicht (BGE 143 IV 475).
  • Online-Recherche Facebook: Kein Beweisverwertungsverbot bei Online-Recherche auf FB-Konto mit bekannten Zugangsdaten; keine Fernmeldeüberwachung i.S.v. Art. 269 ff. StPO (BGE 143 IV 270).

Kasuistik

Absolute Unverwertbarkeit (Abs. 1): Erfragung des Zugangscodes/PIN bei Hausdurchsuchung ohne Belehrung → absolut unverwertbar (BGE 151 IV 73). Verdeckte Ermittlerin als Wahrsagerin eingesetzt, um Geständnis zu erpressen → absolut unverwertbar (BGE 148 IV 205). Polizeiliche Videoüberwachung ohne STA-Anordnung und ZMGER-Genehmigung → absolut unverwertbar (BGE 145 IV 42). Erklärungen im abgekürzten Verfahren → gesetzliche Unverwertbarkeit bei Scheitern (BGE 144 IV 189). Verletzung Teilnahmerecht Art. 147 → Mitbeschuldigten-Aussagen unverwertbar (BGE 143 IV 457).

Relative Unverwertbarkeit (Abs. 2): AFV-Aufzeichnungen mangels gesetzlicher Grundlage → Verwertung verneint bei Fahren ohne Berechtigung (BGE 146 I 11). Private Dashcam-Aufnahmen → kein privater Rechtfertigungsgrund nach DSG, Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 (BGE 147 IV 16). Landfriedensbruch mit privaten Videoaufnahmen → Verwertung bejaht bei schwerer Tat (BGE 147 IV 9). Private Observationen → hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit erforderlich (BGE 143 IV 387). Nachträgliche schriftliche Bestätigung der mündlichen Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 2 StPO) als Gültigkeitsvorschrift → Interessenabwägung erforderlich (BGE 151 IV 18).

Ordnungsvorschriften (Abs. 3): Örtlich nicht zuständige Kantonspolizei bei Blutprobe → verwertbar (BGE 142 IV 23). Handy-Durchsuchung bei polizeilicher Anhaltung ohne Vorsatz → Ordnungsvorschriftverletzung, verwertbar (BGE 139 IV 128).

Fernwirkung (Abs. 4): Zugangscode/PIN → Strafverfolgungsbehörden müssen zeigen, dass Handy auch ohne Code hätte entschlüsselt werden können (BGE 151 IV 73 E. 2.5.2). Aussagen auf Vorhalt unverwertbarer Einvernahmen → unverwertbar (BGer, 6B_865/2025). Grenzkontrolle nach illegaler Telefonüberwachung → grosser Wahrscheinlichkeit der rechtmässigen Erlangung bejaht (BGE 138 IV 169). Geständnis nach illegalem BÜPF-Zufallsfund → mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Zufallsfund erlangt → verwertbar (BGE 133 IV 329).

Literatur

  • OnlineKommentar.ch, Art. 141 StPO (Donat/Flückiger)
  • Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung (Art. 141 Abs. 4 n.F.), BBl 2019 6697
  • SCHMID, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Handkommentar, Art. 141
  • HEER, Marc, in: Trechsel/Roth, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 141
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