Rechtsprechung zu Art. 140 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 148 IV 205
- Thema: Verdeckte Ermittlung / Selbstbelastung
- Kernaussage: Beweise, die durch verdeckte Ermittlung unter übermässiger Druckausübung und Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs erlangt wurden, sind absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die verdeckte Ermittlung darf nicht zur Umgehung des Aussageverweigerungsrechts führen. Einsatz einer Wahrsagerin als verdeckte Ermittlerin zur gezielten Druckerzeugung und Geständniserlangung überschreitet die Grenzen des Zulässigen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung/Druck), Art. 141 Abs. 1, Art. 293 Abs. 4 StPO
BGE 142 IV 207
- Thema: Nemo-tenetur-Grundsatz / Selbstbelastungsverbot
- Kernaussage: Bestätigt den strafprozessualen Grundsatz, dass Zwangsmittel, Drohungen, Täuschungen und mittelbare Selbstbelastung bei der Beweiserhebung untersagt sind (Art. 140 Abs. 1 StPO) und absolut unverwertbar bleiben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Der nemo-tenetur-Grundsatz folgt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Auf einen selbst belastungsfähigen Bankdatenträger findet die Norm analoge Anwendung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Zwangmittel, Täuschung, Selbstbelastung)
BGE 143 IV 27
- Thema: Verdeckte Fahndung im Internet / Chatroom
- Kernaussage: Verdeckte polizeiliche Beteiligung an Chatforen ist grundsätzlich verdeckte Fahndung (Art. 298a StPO), nicht verdeckte Ermittlung (Art. 285a StPO), und bedarf keiner Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts. Die blossen Lügen eines verdeckten Fahnders über Identität/Alter im Chat begründen keine urkundengestützte Legende. Die Erkenntnisse sind grundsätzlich verwertbar.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung im Rahmen verdeckter Ermittlung/Fahndung)
BGE 143 IV 387
- Thema: Private Observationen / Verwertbarkeit
- Kernaussage: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage; die Erkenntnisse sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafbehörden rechtmässig hätten erhoben werden können (Art. 141 Abs. 2 StPO). Private Observationen tangieren grundrechtlich geschützte Positionen (Art. 13 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung durch Privatpersonen als verlängerter Arm), Art. 141 Abs. 2
BGE 150 IV 308
- Thema: Verdeckte Ermittlung / Territorialitätsprinzip
- Kernaussage: Im Rahmen einer rechtsmässig genehmigten verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) stellt das Versenden von Nachrichten durch Schweizer verdeckte Ermittler an einen sich im Ausland befindenden Dritten keine Hoheitsverletzung dar. Klärt die Grenzen zulässiger Täuschung im grenzüberschreitenden Kontext.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung bei verdeckter Ermittlung), Art. 285a ff.
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_893/2015 vom 14.06.2016
- Thema: Drohungsbegriff / zulässiger Hinweis
- Kernaussage: Drohung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO bedeutet das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um Kooperation zu erzwingen. Hingegen ist es zulässig, mögliche gesetzlich vorgesehene Folgen eines Verhaltens aufzuzeigen (z.B. Polizeihaft, Durchsuchung des Arbeitsplatz-Computers).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Drohung vs. zulässiger Hinweis)
BGer 6B_536/2013 vom 28.11.2013
- Thema: Freiheitsentzug bei Einvernahme
- Kernaussage: Die Situation des Freiheitsentzugs birgt eine erhöhte Gefahr für verbotene Beweiserhebungsmethoden. Art. 140 Abs. 1 StPO verbietet Zwangsmittel, Drohungen, Täuschungen etc. auch bei Einvernahmen von Beschuldigten in Haft. Absolute Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 1 StPO bei Verstössen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Zwang/Drohung bei Freiheitsentzug)
BGer 7B_1370/2024 vom 07.10.2025
- Thema: Versprechen unzulässiger Vorteile / Aktenentfernung
- Kernaussage: Art. 140 Abs. 1 StPO verbietet neben Zwangsmitteln und Täuschungen auch das Versprechen unzulässiger Vorteile bei der Beweiserhebung. Werden Geständnisse durch ein unzulässiges Versprechen (hier: Haftentlassung) erlangt, sind sie nach Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Versprechen und Aussage muss erstellt sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Versprechen), Art. 141 Abs. 1
BGer 6B_210/2021 vom 24.03.2022
- Thema: Verdeckte Ermittlung / Wahrsagerin / Verwertbarkeit
- Kernaussage: Im Rahmen einer verdeckten Ermittlung gewonnene Geständnisse sind unverwertbar, wenn die Grenzen der zulässigen Einwirkung überschritten werden. Durch Einsatz einer Wahrsagerin als verdeckte Ermittlerin und gezielte Druckausübung wurden die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO verletzt. Identisch mit BGE 148 IV 205.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung/Druck durch verdeckte Ermittler)
BGer 1B_500/2022 vom 21.02.2023
- Thema: Täuschung bei Einvernahme / Berufsgeheimnis
- Kernaussage: Ein täuschendes Verhalten i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn die beschuldigte Person zuvor korrekt auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde. Die Unverwertbarkeit setzt eine klar qualifizierte Täuschung voraus. Irreführende Auskunft über das Berufsgeheimnis allein genügt nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung durch Auskunft über Rechtspositionen)
BGer 6B_1249/2019 vom 06.05.2020
- Thema: Täuschung durch Sozialversicherungsanstalt / verlängerter Arm
- Kernaussage: Private Beizug von Beweismitteln und allfällige Täuschung durch Private ist allenfalls über Art. 141 Abs. 2 StPO (relatives Verwertungsverbot) zu prüfen. Die SVA als «verlängerter Arm der Strafbehörde» wirft die Frage der Zurechnung auf.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung durch Private / verlängerter Arm)
BGer 6B_706/2022 vom 30.11.2022
- Thema: Beweisverwertungsverbot / dreistufige Systematik
- Kernaussage: Systematische Darstellung: (1) Art. 141 Abs. 1 StPO – absolutes Verwertungsverbot bei Verstoss gegen Art. 140 StPO; (2) Art. 141 Abs. 2 StPO – relatives Verwertungsverbot bei strafbarer Beweiserhebung oder Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (Ausnahme: unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten); (3) Art. 141 Abs. 3 StPO – Ordnungsvorschriftenverletzung führt nicht zur Unverwertbarkeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Systematik des Beweisverwertungsverbots)
BGer 6B_525/2024 vom 15.01.2025
- Thema: PIN-Code-Erhebung / Belehrungspflichtverletzung
- Kernaussage: Erfragung des PIN-Codes eines Mobiltelefons durch die Polizei bei der Hausdurchsuchung ohne vorgängige Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht kann eine verbotene Beweiserhebungsmethode i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO darstellen. (Vgl. auch BGE 151 IV 73 zum materiellen Einvernahmebegriff.)
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täuschung/Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit)
Letzte Aktualisierung: 2026-05-09