Art. 140 — Verbotene Beweiserhebungsmethoden
Gesetzeswortlaut
Art. 140 StPO — Verbotene Beweiserhebungsmethoden
1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 140 StPO ist die zentrale Norm des strafprozessualen Beweiserhebungsrechts. Er verbietet sechs Kategorien unzulässiger Beweiserhebungsmethoden und etabliert damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO), das nicht einmal durch die Schwere der aufzuklärenden Straftat durchbrochen werden kann. Die Norm konkretisiert den nemo-tenetur-Grundsatz (BGE 142 IV 207) und das Folterverbot (Art. 3 EMRK).
Die sechs Kategorien verbotener Methoden (Abs. 1)
1. Zwangsmittel
Physischer oder psychischer Zwang, der die Willensfreiheit der beschuldigten Person einschränkt. Dazu gehören insbesondere Zwangseinvernahmen und Drohung mit Freiheitsentzug zur Erzwingung von Aussagen. Die Situation des Freiheitsentzugs birgt eine erhöhte Gefahr für verbotene Beweiserhebungsmethoden (BGer 6B_536/2013).
2. Gewaltanwendung
Körperliche Gewalt gegen die beschuldigte Person zur Erzwingung von Beweisen. Umfasst auch die Verabreichung von Wahrheitsmitteln und medikamentöse Einwirkungen, die die Denkfähigkeit beeinträchtigen (vgl. Art. 2 Abs. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II).
3. Drohungen
Das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um Kooperation zu erzwingen (BGer 6B_893/2015). Davon zu unterscheiden ist der zulässige Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Folgen (z.B. Polizeihaft, Durchsuchung, Strafbefehl) — dieser stellt keine verbotene Drohung dar.
4. Versprechungen
Das Versprechen unzulässiger Vorteile, insbesondere die Zusage von Haftentlassung oder Einstellung des Verfahrens im Austausch für ein Geständnis. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Versprechen und Aussage muss erstellt sein (BGer 7B_1370/2024).
5. Täuschungen
Aktive Irreführung der beschuldigten Person über ihre Rechtspositionen oder über den Verfahrensstand. Eine qualifizierte Täuschung setzt voraus, dass die beschuldigte Person über wesentliche Rechte (Aussageverweigerungsrecht, Verteidigung) getäuscht wird. Eine irreführende Auskunft über das Berufsgeheimnis allein genügt nicht ohne Weiteres (BGer 1B_500/2022).
Im Rahmen verdeckter Ermittlungen (Art. 285a ff. StPO) ist die bloss fiktive Identität eines verdeckten Ermittlers keine urkundengestützte Legende i.S.v. Art. 285a Abs. 1 StPO und begründet keine verbotene Täuschung (BGE 143 IV 27). Die Übermässigkeit der Druckausübung — wie der Einsatz einer Wahrsagerin — überschreitet jedoch die Grenzen (BGE 148 IV 205).
Private als verlängerter Arm der Strafbehörde: Täuschungen durch Private (z.B. Sozialversicherungsanstalten) werden allenfalls über Art. 141 Abs. 2 StPO (relatives Verwertungsverbot) geprüft (BGer 6B_1249/2019; BGE 143 IV 387 zu privaten Observationen).
6. Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen
Hierunter fallen namentlich Hypnose, Narkoanalyse und die Verabreichung psychoaktiver Substanzen. Diese Kategorie schützt die Willensfreiheit als solche — die Einwilligung der betroffenen Person ändert nichts an der Unzulässigkeit (Abs. 2).
Einwilligung (Abs. 2)
Abs. 2 stellt klar: Die verbotenen Methoden sind auch bei Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. Dies unterscheidet Art. 140 StPO von anderen Beweiserhebungsregeln, bei denen die Einwilligung die Verwertbarkeit herstellen kann (z.B. Art. 249 Abs. 1 StPO bei der Körperuntersuchung). Der Schutzzweck geht über den Individualschutz hinaus — es geht um die Integrität des Verfahrens als Ganzes.
Verwertungsfolge
Verstösse gegen Art. 140 StPO führen zwingend zum absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Diese Unverwertbarkeit ist — anders als das relative Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO — nicht durch die Schwere der aufzuklärenden Straftat durchbrechbar. Die dreistufige Systematik (BGer 6B_706/2022):
| Stufe | Verletzung | Folge |
|---|---|---|
| Absolut | Art. 140 StPO | Unverwertbar, keine Ausnahmen |
| Relativ | Gültigkeitsvorschrift / strafbare Beweiserhebung | Unverwertbar, ausser bei schweren Straftaten |
| Ordnung | Ordnungsvorschrift | Keine Unverwertbarkeit |
Fernwirkung
Nach der Änderung von Art. 141 Abs. 4 StPO (in Kraft seit 1.1.2024) gelten folgende Fernwirkungsregeln: Beweismittel, die aufgrund einer unverwertbaren Aussage erlangt wurden (sog. «Früchte des vergifteten Baumes»), sind grundsätzlich ebenfalls unverwertbar, ausser die Verwertbarkeit ergibt sich ausnahmsweise aus den Umständen des Einzelfalls (BGE 151 IV 73).
Kasuistik
| Methode | Verboten? | Quelle |
|---|---|---|
| Wahrsagerin als verdeckte Ermittlerin mit Druck | Ja (absolutes VV) | BGE 148 IV 205 |
| Fiktive Identität bei verdeckter Fahndung | Nein (zulässig) | BGE 143 IV 27 |
| Hinweis auf Polizeihaft bei Aussageverweigerung | Nein (zulässiger Hinweis) | BGer 6B_893/2015 |
| Versprechen der Haftentlassung | Ja (absolutes VV, wenn kausal) | BGer 7B_1370/2024 |
| Falschinformation über Berufsgeheimnis | Nein (nicht qualifiziert genug) | BGer 1B_500/2022 |
| Private Observation als verlängerter Arm | Relativ (Art. 141 Abs. 2) | BGE 143 IV 387 |
| PIN-Code-Erfragung ohne Belehrung | Ja (Umgehung nemo tenetur) | BGE 151 IV 73 |
Literatur
- OnlineKommentar.ch, Art. 140 StPO
- Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.