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Art. 140 — Verbotene Beweiserhebungsmethoden

Gesetzeswortlaut

Art. 140 StPO — Verbotene Beweiserhebungsmethoden

1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.

2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 140 StPO ist die zentrale Norm des strafprozessualen Beweiserhebungsrechts. Er verbietet sechs Kategorien unzulässiger Beweiserhebungsmethoden und etabliert damit ein absolutes Beweisverwertungsverbot (Art. 141 Abs. 1 StPO), das nicht einmal durch die Schwere der aufzuklärenden Straftat durchbrochen werden kann. Die Norm konkretisiert den nemo-tenetur-Grundsatz (BGE 142 IV 207) und das Folterverbot (Art. 3 EMRK).

Die sechs Kategorien verbotener Methoden (Abs. 1)

1. Zwangsmittel

Physischer oder psychischer Zwang, der die Willensfreiheit der beschuldigten Person einschränkt. Dazu gehören insbesondere Zwangseinvernahmen und Drohung mit Freiheitsentzug zur Erzwingung von Aussagen. Die Situation des Freiheitsentzugs birgt eine erhöhte Gefahr für verbotene Beweiserhebungsmethoden (BGer 6B_536/2013).

2. Gewaltanwendung

Körperliche Gewalt gegen die beschuldigte Person zur Erzwingung von Beweisen. Umfasst auch die Verabreichung von Wahrheitsmitteln und medikamentöse Einwirkungen, die die Denkfähigkeit beeinträchtigen (vgl. Art. 2 Abs. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II).

3. Drohungen

Das Inaussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um Kooperation zu erzwingen (BGer 6B_893/2015). Davon zu unterscheiden ist der zulässige Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Folgen (z.B. Polizeihaft, Durchsuchung, Strafbefehl) — dieser stellt keine verbotene Drohung dar.

4. Versprechungen

Das Versprechen unzulässiger Vorteile, insbesondere die Zusage von Haftentlassung oder Einstellung des Verfahrens im Austausch für ein Geständnis. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Versprechen und Aussage muss erstellt sein (BGer 7B_1370/2024).

5. Täuschungen

Aktive Irreführung der beschuldigten Person über ihre Rechtspositionen oder über den Verfahrensstand. Eine qualifizierte Täuschung setzt voraus, dass die beschuldigte Person über wesentliche Rechte (Aussageverweigerungsrecht, Verteidigung) getäuscht wird. Eine irreführende Auskunft über das Berufsgeheimnis allein genügt nicht ohne Weiteres (BGer 1B_500/2022).

Im Rahmen verdeckter Ermittlungen (Art. 285a ff. StPO) ist die bloss fiktive Identität eines verdeckten Ermittlers keine urkundengestützte Legende i.S.v. Art. 285a Abs. 1 StPO und begründet keine verbotene Täuschung (BGE 143 IV 27). Die Übermässigkeit der Druckausübung — wie der Einsatz einer Wahrsagerin — überschreitet jedoch die Grenzen (BGE 148 IV 205).

Private als verlängerter Arm der Strafbehörde: Täuschungen durch Private (z.B. Sozialversicherungsanstalten) werden allenfalls über Art. 141 Abs. 2 StPO (relatives Verwertungsverbot) geprüft (BGer 6B_1249/2019; BGE 143 IV 387 zu privaten Observationen).

6. Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen

Hierunter fallen namentlich Hypnose, Narkoanalyse und die Verabreichung psychoaktiver Substanzen. Diese Kategorie schützt die Willensfreiheit als solche — die Einwilligung der betroffenen Person ändert nichts an der Unzulässigkeit (Abs. 2).

Einwilligung (Abs. 2)

Abs. 2 stellt klar: Die verbotenen Methoden sind auch bei Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. Dies unterscheidet Art. 140 StPO von anderen Beweiserhebungsregeln, bei denen die Einwilligung die Verwertbarkeit herstellen kann (z.B. Art. 249 Abs. 1 StPO bei der Körperuntersuchung). Der Schutzzweck geht über den Individualschutz hinaus — es geht um die Integrität des Verfahrens als Ganzes.

Verwertungsfolge

Verstösse gegen Art. 140 StPO führen zwingend zum absoluten Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Diese Unverwertbarkeit ist — anders als das relative Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO — nicht durch die Schwere der aufzuklärenden Straftat durchbrechbar. Die dreistufige Systematik (BGer 6B_706/2022):

StufeVerletzungFolge
AbsolutArt. 140 StPOUnverwertbar, keine Ausnahmen
RelativGültigkeitsvorschrift / strafbare BeweiserhebungUnverwertbar, ausser bei schweren Straftaten
OrdnungOrdnungsvorschriftKeine Unverwertbarkeit

Fernwirkung

Nach der Änderung von Art. 141 Abs. 4 StPO (in Kraft seit 1.1.2024) gelten folgende Fernwirkungsregeln: Beweismittel, die aufgrund einer unverwertbaren Aussage erlangt wurden (sog. «Früchte des vergifteten Baumes»), sind grundsätzlich ebenfalls unverwertbar, ausser die Verwertbarkeit ergibt sich ausnahmsweise aus den Umständen des Einzelfalls (BGE 151 IV 73).

Kasuistik

MethodeVerboten?Quelle
Wahrsagerin als verdeckte Ermittlerin mit DruckJa (absolutes VV)BGE 148 IV 205
Fiktive Identität bei verdeckter FahndungNein (zulässig)BGE 143 IV 27
Hinweis auf Polizeihaft bei AussageverweigerungNein (zulässiger Hinweis)BGer 6B_893/2015
Versprechen der HaftentlassungJa (absolutes VV, wenn kausal)BGer 7B_1370/2024
Falschinformation über BerufsgeheimnisNein (nicht qualifiziert genug)BGer 1B_500/2022
Private Observation als verlängerter ArmRelativ (Art. 141 Abs. 2)BGE 143 IV 387
PIN-Code-Erfragung ohne BelehrungJa (Umgehung nemo tenetur)BGE 151 IV 73

Literatur

  • OnlineKommentar.ch, Art. 140 StPO
  • Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.
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