Art. 139 — Grundsätze
Gesetzeswortlaut
Art. 139 Grundsätze
1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 139 StPO ist die zentrale Beweisgrundsatznorm der Schweizerischen Strafprozessordnung. Er formuliert in Abs. 1 den Grundsatz der Wahrheitsfindung durch Einsatz aller wissenschaftlich und empirisch geeigneten Beweismittel und in Abs. 2 die Ausnahmen vom Beweisführungsgebot. Die Norm bildet das Fundament für das gesamte Beweisrecht (4. Titel StPO) und wird von der rechtsprechenden Behörde bei jedem Beweisantrag zu prüfen sein.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
Absatz 1 — Wahrheitsfindungsgebot:
- Adressaten: Alle Strafbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Polizei als Strafverfolgungsbehörde, vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3).
- Massstab «nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung»: Der Einsatz von Beweismitteln richtet sich nach dem aktuellen wissenschaftlichen und empirischen Erkenntnisstand. Dies umfasst sowohl naturwissenschaftliche Gutachten als auch erfahrungsgemässe Schlussfolgerungen.
- Einsatz aller geeigneten Beweismittel: Die Strafbehörden sind nicht berechtigt, sondern verpflichtet, die zur Wahrheitsfindung geeigneten Beweismittel einzusetzen. Dies korrespondiert mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO).
- Rechtliche Zulässigkeit: Beweismittel, deren Erhebung gegen Verwertungsverbote verstösst (z.B. Art. 141 StPO), sind auch dann nicht einzusetzen, wenn sie wissenschaftlich geeignet wären.
- Abgrenzung zum In-dubio-Grundsatz: Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf die Beweiserhebung keine Anwendung — er greift erst nach Erhebung aller notwendigen Beweise im Rahmen der Beweiswürdigung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3).
Absatz 2 — Ausnahmen vom Beweisführungsgebot:
- Unerhebliche Tatsachen: Tatsachen, die für die Subsumtion unter den massgeblichen Straftatbestand ohne Bedeutung sind.
- Offenkundige (gerichtsnotorische) Tatsachen: Tatsachen, die so allgemein bekannt sind, dass sie jeder richterlichen Kenntnisnahme ohne weiteres zugänglich sind. Im Internetbereich gelten als gerichtsnotorisch grundsätzlich nur Informationen mit «offiziellem Anstrich» wie Bundesamt für Statistik, Handelsregistereintrag, Wechselkurse oder SBB-Fahrplan (BGE 143 IV 380, E. 1). Die Qualifikation als gerichtsnotorisch ist mit Zurückhaltung vorzunehmen.
- Der Strafbehörde bekannte Tatsachen (Amtskundigkeit): Tatsachen, die dem entscheidenden Richter kraft seines Amtes bekannt sind.
- Bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen: Liegt ein Beweisergebnis vor, das bei objektiver Betrachtung ausreichend erscheint, um die Überzeugung des Gerichts zu tragen, so bedarf es keines weiteren Beweises. Dies ist die gesetzliche Grundlage für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1).
Abgrenzungen
- Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz): Art. 139 Abs. 1 konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz für das Beweisrecht. Die Pflicht zur Wahrheitsfindung besteht nur für geeignete und rechtlich zulässige Beweismittel — nicht für blosse Beweisermittlungsanträge (Fishing Expeditions), vgl. BGer 6B_1051/2019 vom 9. April 2020, E. 4.2.
- Art. 10 Abs. 2 StPO (Freie Beweiswürdigung): Art. 139 StPO regelt die Beweiserhebung, Art. 10 Abs. 2 StPO die Beweiswürdigung. Die Unschuldsvermutung und der In-dubio-Grundsatz greifen erst im Rahmen der Beweiswürdigung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3).
- Art. 107 StPO (Rechtliches Gehör): Die Ablehnung eines Beweisantrags nach Art. 139 Abs. 2 StPO muss mit dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO) vereinbar sein. Dies gilt insbesondere bei der antizipierten Beweiswürdigung, die ausreichend begründet werden muss.
- Art. 141 StPO (Beweisverwertungsverbote): Auch rechtlich unzulässige Beweismittel können zur Wahrheitsfindung «geeignet» sein; Art. 139 Abs. 1 schliesst ihren Einsatz jedoch aus.
Kasuistik
1. Gerichtsnotorische Tatsachen im Internet (BGE 143 IV 380, E. 1):
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Internet nur Informationen mit offiziellem Anstrich als gerichtsnotorisch i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO qualifiziert werden können (z.B. Bundesamt für Statistik, Handelsregistereintrag, Fahrplan der SBB). Eine Definition aus dem Wiktionnaire allein ist nicht gerichtsnotorisch. Falls eine Tatsache nicht gerichtsnotorisch ist, müssen die Parteien dazu angehört werden (Verletzung des rechtlichen Gehörs).
2. Antizipierte Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1):
Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde. Dies setzt eine begründete hypothetische Würdigung des möglichen Beweisinhalts voraus — rein formelhafte Verweise genügen nicht (BGer 6B_574/2021 vom 22. November 2021, E. 1.2). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Willküraspekt geprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3. In-dubio pro reo und Beweiserhebung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3):
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt keinen Raum für eine Anwendung des In-dubio-Grundsatzes auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel. In dubio pro reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
4. Polizeirapport als Beweismittel (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3):
Der Polizeirapport ist ein zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO. Eine belastende Zeugenaussage ist jedoch grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal in direkter Konfrontation befragen konnte (Konfrontationsrecht, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
5. Beweisermittlungsantrag vs. Beweisantrag (BGer 6B_1051/2019 vom 9. April 2020, E. 4.2):
Abzugrenzen ist der Beweisantrag (konkreter Sachbeweis) vom blossen Beweisermittlungsantrag (Suchen nach belastendem/entlastendem Material). Bei letzterem besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung nach Art. 139 StPO. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Einsicht in sämtliche Akten eines Polizeibeamten (um mögliche Hinweise auf Fremdenfeindlichkeit zu finden) als unzulässigen Beweisermittlungsantrag qualifizieren.
Literatur
- Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1085), Ziffer zu Art. 139 (4. Titel: Beweise).
- Pieth/Niederer, Basler Kommentar StPO, Art. 139 N. 1 ff.
- Donatsch/Hansjakob/Leimgruber, Zürcher Kommentar StPO, Art. 139.