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Rechtsprechung zu Art. 130 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 I 164

  • Thema: Voraussetzungen notwendige Verteidigung
  • Kernaussage: Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Für Art. 130 lit. b StPO ist auf das konkret zu erwartende Strafmass abzustellen (nicht auf das gesetzliche Höchstmass). Der Tatbestand von Art. 130 lit. c StPO («andere Gründe») erfasst Fremdsprachigkeit sowie Umstände, die die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen.
  • Einschlägig für: lit. b (drohende Strafe), lit. c (andere Gründe)

BGE 139 IV 113

  • Thema: Vorschlagsrecht / amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Das Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. Die Verfahrensleitung hat den Vorschlag des Beschuldigten zur Person des amtlichen Verteidigers zu berücksichtigen; ein Abweichen davon bedarf zureichender sachlicher Gründe.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 (Vorschlagsrecht)

BGE 145 IV 407

  • Thema: Notwendige Verteidigung / Staatsanwaltschaft persönlich
  • Kernaussage: Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind. Ist die Staatsanwaltschaft nicht persönlich aufgetreten, entfällt Art. 130 lit. d StPO.
  • Einschlägig für: lit. d (persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft)

BGE 149 IV 97

  • Thema: Notwendige Verteidigung / BGG-Fristen
  • Kernaussage: Das BGG kennt kein Erfordernis einer notwendigen Verteidigung im Sinne der Art. 130 ff. StPO. Die Grundsätze von BGE 143 I 284 (Fristwiederherstellung bei Fristversäumung durch den notwendigen Verteidiger) sind nicht analog auf die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG anwendbar.
  • Einschlägig für: Systematik, Abgrenzung BGG

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_479/2022 vom 21.03.2023

  • Thema: Wechsel der amtlichen Verteidigung
  • Kernaussage: Die Abberufung der amtlichen Verteidigung erfordert eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen. Im vorliegenden Fall (versuchte Tötung, 12 Jahre Freiheitsstrafe beantragt, 1'273 Tage Haft) wurde der Wechsel gutgeheissen, weil die Offizialverteidigerin den Beschuldigten nie besucht hatte.
  • Einschlägig für: Art. 134 Abs. 2 (Widerruf/Wechsel)

BGer 1B_364/2019 vom 28.08.2019

  • Thema: Amtliche vs. Wahlverteidigung
  • Kernaussage: Die amtliche Verteidigung ist bei notwendiger Verteidigung subsidiär zur Wahlverteidigung. Beantragt die beschuldigte Person die Umwandlung, muss sie ihre Mittellosigkeit nachweisen; beruft sie sich auf das Aussageverweigerungsrecht, kann dies beim Vorhandensein einer Wahlverteidigung zur Glaubwürdigkeitsfrage führen.
  • Einschlägig für: Art. 132 Abs. 1 lit. a und b (Subsidiarität)

BGer 1B_435/2016 vom 15.03.2017

  • Thema: Geistige Beschaffenheit / amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen rechtfertigen für sich allein keinen Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO, wenn der Beschuldigte prozessfähig bleibt und komplexe gerichtliche Eingaben verfassen kann.
  • Einschlägig für: lit. c (geistige Beschaffenheit)

BGer 1B 205/2019 vom 14.06.2019

  • Thema: Amtliche Verteidigung / Schwierigkeit des Falls
  • Kernaussage: Eine «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation kann beim Beschuldigten tatsächliche Schwierigkeiten begründen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen. Die Beurteilung muss die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
  • Einschlägig für: lit. c (andere Gründe)

BGer 7B 68/2024 vom 27.01.2025

  • Thema: Amtliche Verteidigung / Beurteilung im Zeitpunkt
  • Kernaussage: Die Frage der notwendigen Verteidigung ist im entscheidrelevanten Zeitpunkt zu beurteilen. Die notwendige Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren.
  • Einschlägig für: lit. b (Zeitpunkt der Beurteilung)

BGer 1B 285/2022 vom 15.06.2022

  • Thema: Notwendige Verteidigung / Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Kernaussage: Bei einem Vorwurf grober Verkehrsregelverletzung mit möglicher Freiheitsstrafe von über einem Jahr bejahte die Vorinstanz die notwendige Verteidigung zu Recht (Art. 130 Abs. 1 lit. b und d StPO).
  • Einschlägig für: lit. b und d

Letzte Aktualisierung: 2026-05-09