Art. 130 — Notwendige Verteidigung
Gesetzeswortlaut
Art. 130 StPO — Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 130 StPO normiert die Fälle notwendiger Verteidigung — einer der wichtigsten Garantien des Strafverfahrens. Handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung, muss ein Verteidiger bestellt werden; das Gericht darf nicht ohne Verteidigung verhandeln. Die notwendige Verteidigung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unverzüglichen Beizug eines Verteidigers (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK).
Ein Anspruch auf notwendige Verteidigung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK allein — die konventionsrechtlichen Bestimmungen gewähren nur das Recht auf Beizug eines Verteidigers, nicht das Recht auf kostenlose Bestellung (BGE 143 I 164).
Die einzelnen Tatbestände (lit. a–e)
lit. a — Untersuchungshaft > 10 Tage
Die Untersuchungshaft (einschliesslich vorläufiger Festnahme) von mehr als 10 Tagen begründet zwingend die Notwendigkeit der Verteidigung. Der Tatbestand zielt auf den Freiheitsentzug als solchen — unabhängig von der Schwere der Tat.
lit. b — Drohende Freiheitsstrafe > 1 Jahr / freiheitsentziehende Massnahme / Landesverweisung
Massgeblich ist das konkret zu erwartende Strafmass — nicht das gesetzliche Höchstmass (BGE 143 I 164). Bei einer «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation kann dies die amtliche Verteidigung rechtfertigen (BGer 1B 205/2019). Die Landesverweisung (eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 20.03.2015) ist seit dem 1.10.2016 ein eigenständiger Tatbestand.
lit. c — Körperlicher oder geistiger Zustand / andere Gründe
Geistige Beschaffenheit: Diagnostizierte Persönlichkeitsstörungen rechtfertigen für sich allein noch keine notwendige Verteidigung, wenn der Beschuldigte prozessfähig bleibt und komplexe Eingaben verfassen kann (BGer 1B_435/2016).
Andere Gründe: Umfasst namentlich Fremdsprachigkeit sowie Umstände, die die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen (BGE 143 I 164). Der Tatbestand ist nicht abschliessend.
lit. d — Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft
Verzicht auf persönliches Erscheinen ist möglich, wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt (BGE 145 IV 407). Tritt die Staatsanwaltschaft persönlich auf, ist die Verteidigung zwingend.
lit. e — Abgekürztes Verfahren
Im abgekürzten Verfahren (Art. 358–362 StPO) ist die Verteidigung notwendigerweise erforderlich, um die beschuldigte Person vor übereiltem Verzicht auf Verfahrensrechte zu schützen.
Bestellung und Subsidiarität
Bei notwendiger Verteidigung ist die amtliche Verteidigung subsidiär zur Wahlverteidigung: Beantragt die beschuldigte Person bei bestehender Wahlverteidigung die Umwandlung in eine amtliche Verteidigung, richtet sich das Gesuch nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Bedürftigkeit) und nicht nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (BGer 1B_364/2019).
Vorschlagsrecht: Nach Art. 133 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person eine Person als amtliche Verteidigerin vorschlagen. Das Vorschlagsrecht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Beschuldigte seine finanziellen Verhältnisse offenlegt (BGE 139 IV 113).
Widerruf und Wechsel
Die Abberufung der amtlichen Verteidigung und deren Ersetzung erfordern nach Art. 134 Abs. 2 StPO eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses, die mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden muss (BGer 1B_479/2022).
Abgrenzung zum BGG
Das Bundesgerichtsgesetz kennt kein Erfordernis notwendiger Verteidigung im Sinne der Art. 130 ff. StPO. Die Grundsätze von BGE 143 I 284 (Fristwiederherstellung bei Fristversäumung durch den notwendigen Verteidiger) sind nicht analog auf die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG anwendbar. Der konventionsrechtliche Anspruch auf effektive Verteidigung erlaubt keine Lockerung der Beschwerdefrist (BGE 149 IV 97).
Kasuistik
| Sachverhalt | Notwendige Verteidigung? | Quelle |
|---|---|---|
| Persönlichkeitsstörung, prozessfähig | Nein | 1B_435/2016 |
| Drohende Freiheitsstrafe > 1 Jahr | Ja (lit. b) | BGE 143 I 164 |
| Fremdsprachigkeit | Ja (lit. c) | BGE 143 I 164 |
| StA persönlich, aber kein Vertreter | Ja (lit. d) | BGE 145 IV 407 |
| Aussage-gegen-Aussage | Möglich (lit. c analog) | 1B 205/2019 |
| BGG-Beschwerdefrist | Nein (kein StPO-) | BGE 149 IV 97 |
Literatur
- OnlineKommentar.ch, Art. 130 StPO
- Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.