Skip to content

Art. 11 — Verbot der doppelten Strafverfolgung

Gesetzeswortlaut

Art. 11 StPO — Verbot der doppelten Strafverfolgung

1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.

2 Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 11 StPO verankert den Grundsatz ne bis in idem als zwingendes Verfahrenshindernis. Die Norm hat Verfassungsrang (Art. 25 BV) und ist konventionsrechtlich in Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankert. Der Grundsatz verbietet die erneute Strafverfolgung derselben Person wegen derselben Straftat nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens.

Voraussetzungen

Tatidentität („gleiche Straftat")

Für die Sperrwirkung des ne bis in idem muss Identität der Tat vorliegen. Die Rechtsprechung fragt nach dem identischen oder im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt — nicht nach der rechtlichen Qualifikation (BGE 122 I 257; BGE 137 I 363). Verschiedene rechtliche Würdigungen desselben Sachverhalts ändern nichts an der Tatidentität.

Rechtskraft

Die Sperrwirkung setzt Rechtskraft des früheren Entscheids voraus. Dies umfasst:

  • Verurteilungen und Freisprüche (Abs. 1)
  • Einstellungsverfügungen (Art. 310 f. StPO)
  • Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO), sofern sie in Rechtskraft erwachsen (PKG 2019 16; BKBES.2019.137)

Vorläufige polizeiliche Ermittlungshandlungen zur Klärung der Tatidentität begründen noch keine Sperrwirkung (BGer 7B_1053/2024).

Teileinstellung

Die Teileinstellung wirft besondere Fragen auf: Sie kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind. Bezüglich bloss anderer rechtlicher Würdigung desselben Lebensvorgangs scheidet Teileinstellung aus (BGE 144 IV 362). Eine explizite Teileinstellung, die lediglich einzelne erschwerende Tatvorwürfe betrifft, führt nicht zur ne-bis-in-idem-Sperrwirkung für die gleichzeitig angeklagten Vorwürfe (BGE 148 IV 124).

Konkurrenzverhältnisse

Bei echter Konkurrenz verschiedener Taten entfaltet eine Teileinstellung keine Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Verfahren (LU_GERICHTE 2N 15 133). Dagegen kann eine Teileinstellung bei Idealkonkurrenz (derselbe Lebenssachverhalt, verschiedene Qualifikationen) Sperrwirkung entfalten (BGE 144 IV 362).

Parallelität Straf- und Verwaltungsverfahren

Die im Strassenverkehrsrecht verankerte Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren (Busse + Administrativmassnahme) hält vor Art. 4 Ziff. 1 Prot. 7 EMRK stand, sofern zwischen den beiden Verfahren ein hinreichend enger zeitlicher und materieller Zusammenhang besteht (BGE 137 I 363; EGMR Rivard c. Suisse).

Ausnahmen (Abs. 2)

Abs. 2 nennt zwei Ausnahmen vom ne-bis-in-idem-Verbot:

  1. Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht angenommenen Verfahrens (Art. 310 Abs. 2 StPO)
  2. Revision (Art. 410 ff. StPO)

Neue Tatsachen können die Sperrwirkung einer Nichtanhandnahme durchbrechen (UE250081 vom 19.06.2025, Zürcher Obergericht).

EGMR-Rechtsprechung

Nachträgliche Verwahrung

Die EGMR-Pionierentscheide W.A. c. Suisse (Nr. 38958/16, 2021) und Mehenni c. Suisse (Nr. 40516/19, 2024) haben die schweizerische Praxis zur nachträglichen Verwahrung als ne-bis-in-idem-Verletzung qualifiziert. Die nachträgliche Verwahrung nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe stellt keine zulässige Wiederaufnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Prot. 7 EMRK dar.

Tatidentität bei aufeinanderfolgenden Qualifikationen

Veloso de Oliveira c. Suisse (Nr. 25711/94, 1998): Aufeinanderfolgende Verurteilungen wegen verschiedener Qualifikationen desselben Sachverhalts verletzen Art. 4 Prot. 7 EMRK.

Kasuistik

SachverhaltSperrwirkungQuelle
Neue Verfolgung nach FreispruchJa (Sperrwirkung)Art. 11 Abs. 1
Verwaltung + Strafverfahren (SVG)Nein (einheitliches System)BGE 137 I 363; EGMR Rivard
Nachträgliche VerwahrungJa (EMRK-Verletzung)EGMR W.A.; EGMR Mehenni
Teileinstellung bei mehreren TatenNein (bei echten Konkurrenz)BGE 148 IV 124
Nichtanhandnahme + neue TatsachenNein (Sperrwirkung durchbrochen)UE250081

Literatur

  • OnlineKommentar.ch, Art. 11 StPO (Donatsch, Hans)
  • Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff.
Last updated on