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Art. 9 StPO — Anklagegrundsatz

Gesetzestext

Art. 9

1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.

2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 9 StPO statuiert den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip). Er bildet das Gegenstück zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO): Während Art. 6 bestimmt, wie zu ermitteln ist, regelt Art. 9, dass und wie das Gericht tätig werden darf.

II. Voraussetzungen der gerichtlichen Beurteilung (Abs. 1)

1. Anklageerhebung

Ohne schriftliche Anklage der Staatsanwaltschaft darf kein Gericht eine Straftat beurteilen. Dies gilt für:

  • Erstinstanzliche Urteile (Art. 319 ff. StPO)
  • Berufungsverfahren (Art. 392 ff. StPO)

2. Bestimmte Person

Die Anklage muss sich gegen eine bestimmte Person richten. Eine Anklage gegen Unbekannt reicht nicht aus, um ein gerichtliches Verfahren zu eröffnen.

3. Genau umschriebener Sachverhalt

Die Anklage muss den Sachverhalt genau umschreiben. Dies dient:

  • Dem Bestimmtheitsgebot (Art. 32 Abs. 2 BV)
  • Dem Schutzvorbehalt der beschuldigten Person (rechtliches Gehör)
  • Der Umgrenzung des Gerichtsprüfungsrechts (maximal in dubio pro duriore)

4. Zuständiges Gericht

Die Anklage ist beim zuständigen Gericht zu erheben. Zuständigkeitsfragen richten sich nach den Art. 18 ff. StPO.

III. Ausnahmen (Abs. 2)

1. Strafbefehlsverfahren

Im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. StPO) erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, der die Funktion der Anklage übernimmt. Nur wenn der Beschuldigte Einspricht, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren.

2. Übertretungsstrafverfahren

Im Übertretungsstrafverfahren (Art. 17, 357 StPO) kann die Übertretungsstrafbehörde direkt entscheiden, ohne dass eine Anklage im formellen Sinn vorliegt. Die Strafverfügung ersetzt die Anklage.

VerfahrensartAnklage erforderlich?Besonderheit
Ordentliches VerfahrenJaStaatsanwaltschaft erhebt Anklage
StrafbefehlsverfahrenNein (Strafbefehl ersetzt Anklage)Einsprache → ordentliches Verfahren
ÜbertretungsstrafverfahrenNein (Strafverfügung ersetzt Anklage)Vereinfachtes Verfahren

IV. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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