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Art. 8 StPO — Verzicht auf Strafverfolgung

Gesetzestext

Art. 8

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches (StGB).

2 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: a. der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; b. eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe zu sprechen wäre; c. eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.

3 Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.

4 Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 8 StPO regelt das Opportunitätsprinzip als Ausnahme vom Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO). Er ermächtigt Strafbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abzusehen.

II. Bundesrechtlicher Verzicht (Abs. 1)

Abs. 1 verweist auf die Strafbefreiungsgründe des StGB:

StGB-NormVoraussetzung
Art. 52 StGBTäter ist nicht schuldig, weil er in einer Notstandslage gehandelt hat
Art. 53 StGBTäter hat die Tat in einer Notwehrsituation begangen
Art. 54 StGBDer Täter hat das Unrecht der Tat eingesehen und freiwillig darauf verzichtet

Diese Normen gewähren dem Gericht ein Einstellungsrecht (nicht eine Pflicht).

III. Geringfügigkeit und Zusatzstrafen (Abs. 2)

1. Schranken der Privatklägerschaft

Alle drei Tatbestände des Abs. 2 stehen unter dem Vorbehalt überwiegender Interessen der Privatklägerschaft. Die Privatklägerschaft kann die Fortsetzung des Verfahrens erzwingen, wenn ihre Interessen überwiegen.

2. Geringfügigkeit (lit. a)

Die Straftat hat keine wesentliche Bedeutung für die Festsetzung der Strafe oder Massnahme. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person wegen anderer Taten bereits verurteilt wird.

3. Nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe (lit. b)

Die zu erwartende Zusatzstrafe wäre rechtlich nicht ins Gewicht fallend (z.B. geringfügige Busse neben einer langen Freiheitsstrafe).

4. Anrechnung ausländischer Strafe (lit. c)

Eine im Ausland ausgesprochene Strafe ist anzurechnen und entspricht der erwarteten inländischen Strafe.

IV. Abtretung an ausländische Behörde (Abs. 3)

Abs. 3 erlaubt den Verzicht auf Strafverfolgung, wenn die Straftat bereits im Ausland verfolgt wird oder die Verfolgung dorthin abgetreten werden kann.

V. Verfahren (Abs. 4)

Der Verzicht wird durch Verfügung über die Nichteröffnung oder Einstellung des Verfahrens umgesetzt. Betroffene Privatkläger können die Verfügung mit Beschwerde anfechten.

VI. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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