Art. 7 StPO — Verfolgungszwang
Gesetzestext
Art. 7
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2 Die Kantone können vorsehen, dass: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 7 StPO verankert das Legalitätsprinzip (Verfolgungszwang) als Gegenstück zum Opportunitätsprinzip (Art. 8 StPO). Die Strafbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, bei Bekanntwerden von Straftaten tätig zu werden.
II. Verfolgungszwang (Abs. 1)
1. Anknüpfungspunkt
Die Pflicht zur Verfolgung entsteht, wenn der Strafbehörde Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Ein blosser Verdacht genügt; es bedarf keiner hinreichenden Beweise.
2. Umfang der Pflicht
Die Pflicht umfasst:
- Einleitung des Verfahrens
- Durchführung der Untersuchung
- Entscheid über Anklage oder Einstellung
3. Zuständigkeitsvorbehalt
Die Pflicht besteht nur im Rahmen der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde. Nicht zuständige Behörden müssen den Fall weiterleiten (Art. 15 Abs. 3 StPO).
III. Kantonale Ausnahmen (Abs. 2)
Abs. 2 räumt den Kantonen zwei Ausnahmebefugnisse ein:
1. Parlamentarische Immunität (lit. a)
Die Kantone können die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Äusserungen im kantonalen Parlament ausschliessen oder beschränken. Dies entspricht der Regelung in Art. 162 BV für die Bundesversammlung.
2. Ermächtigungsvorbehalt (lit. b)
Die Kantone können vorsehen, dass die Strafverfolgung von Regierungs- und Gerichtsmitgliedern wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von einer Ermächtigung abhängt.
| Ausnahme | Betroffene Personen | Inhalt |
|---|---|---|
| Parlamentarische Immunität | Parlamentsmitglieder | Straflosigkeit für parlamentarische Äusserungen |
| ErmächtigungsVorbehalt | Regierungs-/Gerichtsmitglieder | Verfolgung nur mit Ermächtigung |
IV. Rechtsprechung
→ Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.
Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen