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Art. 6 StPO — Untersuchungsgrundsatz

Gesetzestext

Art. 6

1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.

2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 6 StPO statuiert den Untersuchungsgrundsatz (auch: Amtsaufklärungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime). Er ist das prozessuale Gegenstück zum Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO): Während Art. 9 StPO regelt, wer das Verfahren in Gang setzt, bestimmt Art. 6 StPO, wie die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat.

II. Amtsaufklärungspflicht (Abs. 1)

1. Umfang

Die Strafbehörden müssen alle für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abklären. Dies umfasst:

  • Tatbestandsmerkmale der inkriminierten Strafnorm
  • Schuldmodalitäten (Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rechtfertigungsgründe)
  • Persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 110 Abs. 2 StGB)
  • Zumessungstatsachen für die Strafhöhe

2. Von Amtes wegen

Die Pflicht besteht unabhängig von Parteianträgen. Die Strafbehörde muss auch ohne Rüge der Verteidigung von sich aus tätig werden.

III. Beidseitige Untersuchungspflicht (Abs. 2)

1. Belastende und entlastende Umstände

Die Strafbehörden müssen belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen. Dies bedeutet:

  • Kein einseitiges Akkusalationsprinzip: Die Staatsanwaltschaft ist nicht allein eine Anklagebehörde
  • Entlastung als Pflicht: Auch entlastende Beweise sind aktiv zu erheben
  • Gleiches Gewicht: Entlastende Hinweise dürfen nicht weniger sorgfältig verfolgt werden

2. Konkretisierung

Die beidseitige Untersuchungspflicht äussert sich namentlich in:

PhasePflicht
VorverfahrenEntlastungsspuren verfolgen, Entlastungszeugen befragen
HauptverhandlungGericht muss den Sachverhalt vollständig abklären (Art. 343 StPO)
BerufungsverfahrenBerufungsinstanz prüft von Amtes wegen (Art. 398 StPO)

IV. Grenzen

Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in:

  • Dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO): Keine Untersuchung ohne Anklage
  • Dem Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO): Nur bei Straftaten, die der Verfolgung unterliegen
  • Verfahrensrechtlichen Schranken: Beweiserhebungsverbote (Art. 3 Abs. 2 lit. d, Art. 141 StPO)

V. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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