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Art. 5 StPO — Beschleunigungsgebot

Gesetzestext

Art. 5

1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 5 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Recht auf ein zeitgerechtes Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) für das Strafverfahren. Er verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren unverzüglich einzuleiten und ohne unbegründete Verzögerung abzuschliessen.

II. Allgemeines Beschleunigungsgebot (Abs. 1)

1. Unverzügliche Einleitung

Die Strafbehörden müssen ein Verfahren unverzüglich an die Hand nehmen, wenn ihnen Straftaten oder Verdachtsgründe bekannt werden (Zusammenspiel mit Art. 7 StPO – Verfolgungszwang).

2. Verzögerungsfreie Durchführung

Unbegründete Verzögerungen sind untersagt. Begründete Verzögerungen (z.B. Warten auf Gutachten, internationale Rechtshilfe) sind zulässig, solange sie nicht auf mangelndem Engagement der Behörden beruhen.

3. Sanktionen bei Verstössen

Bei ungerechtfertigter Verfahrensverzögerung kommen in Betracht:

  • Haftentlassung bei überlanger Untersuchungshaft (Art. 223 StPO)
  • Verfahrenseinstellung in extremen Fällen (Art. 5 EMRK)
  • Angemessene Strafminderung (BGE 139 IV 25)

III. Verschärftes Beschleunigungsgebot bei Haft (Abs. 2)

Befindet sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft, gebietet Abs. 2:

  • Vordringliche Durchführung des Verfahrens
  • Vorrang vor anderen nicht dringlichen Verfahren
  • Strengere Massstäbe bei der Haftdauerprüfung (Art. 224 StPO)

IV. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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