Art. 4 StPO — Unabhängigkeit
Gesetzestext
Art. 4
1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 4 StPO verankert den Grundsatz der Unabhängigkeit der Strafbehörden. Er ist die prozessuale Konkretisierung der Gewaltentrennung (Art. 5 Abs. 1 BV) und der Justizunabhängigkeit (Art. 144 Abs. 2 BV) im Strafverfahren.
II. Unabhängigkeit bei der Rechtsanwendung (Abs. 1)
1. Rechtsanwendungsunabhängigkeit
Die Strafbehörden sind allein dem Recht verpflichtet. Sie dürfen keine Weisungen erhalten, die sie zu einer bestimmten rechtlichen Beurteilung veranlassen. Dies gilt für:
- Gerichte: Richterliche Unabhängigkeit bei der Urteilsfindung
- Staatsanwaltschaft: Unabhängigkeit bei Einstellungs- und Anklageentscheiden
- Übertretungsstrafbehörden: Gleichermassen gebunden
2. Schranken der Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit bezieht sich auf die Rechtsanwendung, nicht auf die gesamte Verwaltungstätigkeit. Organisatorische und verwaltungsmässige Weisungen bleiben zulässig, solange sie die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen.
III. Ausnahme: Weisungsbefugnisse (Abs. 2)
Art. 14 StPO erlaubt gesetzliche Weisungsbefugnisse gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei). Diese Ausnahme ist eng auszulegen:
| Weisungsberechtigte | Adressat | Beispiele |
|---|---|---|
| Vorgesetzte Staatsanwälte | Untergeordnete Staatsanwälte | Leitlinien zur Strafverfolgung |
| Gesetzgebende Behörden | Strafverfolgungsbehörden | Opportunitätseinstellungen |
Nicht erfasst von der Weisungsbefugnis sind die Gerichte – diese unterliegen ausschliesslich dem Gesetz.
IV. Abgrenzungen
| Grundsatz | Norm | Unterschied zu Art. 4 |
|---|---|---|
| Richterliche Unabhängigkeit | Art. 144 Abs. 2 BV | Verfassungsrechtliche Garantie |
| Weisungsfreiheit der Gerichte | Art. 4 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 14 StPO | Weisungen nur an Strafverfolgungsbehörden |
| Internationale Unabhängigkeit | EMRI Art. 6 | Verfahrensrechtliche Garantie |
V. Rechtsprechung
→ Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.
Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen