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Art. 3 StPO — Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

Gesetzestext

Art. 3

1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.

2 Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 3 StPO ist die zentrale fairnesstheoretische Norm der Strafprozessordnung. Er konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV (Grundsatz von Treu und Glauben), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) und Art. 29 BV (rechtliches Gehör) für das Strafverfahren.

II. Achtung der Menschenwürde (Abs. 1)

1. Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich erfasst alle vom Verfahren betroffenen Menschen:

  • Beschuldigte
  • Opfer und Geschädigte
  • Zeuginnen und Zeugen
  • Weitere Verfahrensbeteiligte

2. Sachlicher Schutzbereich

Die Menschenwürde ist in allen Verfahrensstadien zu wahren – von der Einleitung des Vorverfahrens bis zum Vollzug der Sanktion.

III. Einzelleitsätze (Abs. 2)

1. Treu und Glauben (lit. a)

Die Strafbehörden müssen vorhersehbar und konsistent handeln. Weder dürfen sie falsche Versprechungen machen noch überraschend die Verfahrenslage zu Lasten der beschuldigten Person verändern.

2. Verbot des Rechtsmissbrauchs (lit. b)

Keine Partei darf ihre Verfahrensrechte zweckwidrig oder schikanös ausüben. Dies gilt sowohl für die Strafbehörden als auch für die Verfahrensbeteiligten.

3. Gleichbehandlung und rechtliches Gehör (lit. c)

  • Gleichbehandlung: Keine willkürliche Ungleichbehandlung von Verfahrensbeteiligten
  • Rechtliches Gehör: Anspruch auf Äusserung before entscheidwesentlichen Tatsachen und auf Berücksichtigung der Vorbringen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 IV 179)

4. Beweiserhebungsverbote (lit. d)

Methoden, welche die Menschenwürde verletzen, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Dies betrifft namentlich:

  • Folter und unmenschliche Behandlung
  • Erniedrigende Einvernahmemethoden
  • Verdeckte Ermittlungen ohne ausreichende Rechtsgrundlage (BGE 148 IV 205)

Verstösse führen zu Beweisverwertungsverboten (Art. 141 StPO).

IV. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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