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Art. 2 StPO — Ausübung der Strafrechtspflege

Gesetzestext

Art. 2

1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.

2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 2 StPO verankert zwei Grundpfeiler des Strafverfahrensrechts: das Behördenmonopol (Abs. 1) und das Formenmonopol (Abs. 2). Zusammen bilden sie die prozessuale Ausprägung des Legalitätsprinzips.

II. Behördenmonopol (Abs. 1)

1. Grundsatz

Die Strafrechtspflege ist eine ausschliessliche staatliche Funktion. Private Personen oder nicht gesetzlich bestimmte Organisationen dürfen keine Strafverfahren durchführen oder Strafen verhängen.

2. Gesetzlich bestimmte Behörden

Die Strafbehörden im Sinne der StPO umfassen:

  • Staatsanwaltschaft (Art. 15 ff. StPO) – Leitung des Vorverfahrens und Anklage
  • Gerichte (Art. 18 ff. StPO) – Beurteilung der Strafsachen
  • Polizei (Art. 15 Abs. 4 StPO) – Untersuchungshandlungen im Auftrag
  • Übertretungsstrafbehörden (Art. 17 StPO) – Zuständig für Übertretungen

III. Formenmonopol (Abs. 2)

1. Grundsatz

Strafverfahren müssen in den gesetzlich vorgesehenen Formen durchgeführt werden. Dies bedeutet:

  • Typenzwang: Es gibt nur die im Gesetz vorgesehenen Verfahrensarten (Ordentliches Verfahren, Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren)
  • Formerzwingung: Abweichungen von den vorgeschriebenen Formen können zu Verfahrensfehlern und Beweisverwertungsverboten führen

2. Verfahrensarten

VerfahrensartGrundlageBesonderheit
Ordentliches VerfahrenArt. 319 ff. StPORegelfall
StrafbefehlsverfahrenArt. 352 ff. StPOOhne Hauptverhandlung
ÜbertretungsstrafverfahrenArt. 17, 357 StPOVereinfacht
Abgekürztes VerfahrenArt. 358 ff. StPOMit Einverständnis

IV. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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