Art. 2 StPO — Ausübung der Strafrechtspflege
Gesetzestext
Art. 2
1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 2 StPO verankert zwei Grundpfeiler des Strafverfahrensrechts: das Behördenmonopol (Abs. 1) und das Formenmonopol (Abs. 2). Zusammen bilden sie die prozessuale Ausprägung des Legalitätsprinzips.
II. Behördenmonopol (Abs. 1)
1. Grundsatz
Die Strafrechtspflege ist eine ausschliessliche staatliche Funktion. Private Personen oder nicht gesetzlich bestimmte Organisationen dürfen keine Strafverfahren durchführen oder Strafen verhängen.
2. Gesetzlich bestimmte Behörden
Die Strafbehörden im Sinne der StPO umfassen:
- Staatsanwaltschaft (Art. 15 ff. StPO) – Leitung des Vorverfahrens und Anklage
- Gerichte (Art. 18 ff. StPO) – Beurteilung der Strafsachen
- Polizei (Art. 15 Abs. 4 StPO) – Untersuchungshandlungen im Auftrag
- Übertretungsstrafbehörden (Art. 17 StPO) – Zuständig für Übertretungen
III. Formenmonopol (Abs. 2)
1. Grundsatz
Strafverfahren müssen in den gesetzlich vorgesehenen Formen durchgeführt werden. Dies bedeutet:
- Typenzwang: Es gibt nur die im Gesetz vorgesehenen Verfahrensarten (Ordentliches Verfahren, Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren)
- Formerzwingung: Abweichungen von den vorgeschriebenen Formen können zu Verfahrensfehlern und Beweisverwertungsverboten führen
2. Verfahrensarten
| Verfahrensart | Grundlage | Besonderheit |
|---|---|---|
| Ordentliches Verfahren | Art. 319 ff. StPO | Regelfall |
| Strafbefehlsverfahren | Art. 352 ff. StPO | Ohne Hauptverhandlung |
| Übertretungsstrafverfahren | Art. 17, 357 StPO | Vereinfacht |
| Abgekürztes Verfahren | Art. 358 ff. StPO | Mit Einverständnis |
IV. Rechtsprechung
→ Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.
Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen