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Art. 1 StPO — Geltungsbereich

Gesetzestext

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 1 StPO statuiert den Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Norm regelt in abschliessender Weise, für welche Strafverfahren das Bundesstrafprozessrecht massgebend ist und welche Sonderregelungen Vorrang geniessen.

II. Geltungsbereich nach Abs. 1

1. Sachlicher Geltungsbereich

Die StPO findet Anwendung auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht. Erfasst sind:

  • Verbrechen und Vergehen nach dem StGB und nach anderen Bundesgesetzen mit Strafbestimmungen
  • Übertretungen, soweit nicht kantonales Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 17 StPO)

Nicht unter den Geltungsbereich fallen rein kantonale Strafbestimmungen (z.B. kantonale Steuergesetze), deren Verfahren sich nach kantonalem Prozessrecht richtet.

2. Personaler Geltungsbereich

Die StPO gilt für die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Die Kantone bleiben insoweit zuständig, als das Bundesrecht keine abweichende Regelung trifft (vgl. Art. 12 ff. StPO zur kantonalen Organisation).

III. Vorrang kantonaler und besonderer Verfahrensvorschriften (Abs. 2)

Abs. 2 erkennt den Vorrang besonderer Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze an. Dies betrifft namentlich:

SondergesetzRegelungsbereich
MilitärstrafgesetzgebungMilitärstrafverfahren
OrdnungsbussengesetzOrdnungsbussenverfahren
Bundesgesetz über das BundesstrafgerichtVerfahren vor dem Bundesstrafgericht
BetäubungsmittelgesetzEinzelne verfahrensrechtliche Sonderregeln

Im Ordnungsbussenverfahren enthalten weder das Ordnungsbussengesetz noch die -verordnung eigene Zustellungsvorschriften; die StPO ist dort jedoch grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 145 IV 252).

IV. Abgrenzungen

InstitutGrundlageAbgrenzung zu Art. 1 StPO
Kant. StrafverfahrenKantonales ProzessrechtGilt für kantonale Strafnormen
MilitärstrafverfahrenMilitärstrafprozessordnungEigene Verfahrensordnung
Verwaltungsstrafverfahrenje nach SpezialgesetzVorrang der Spezialnormen

V. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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