Art. 251 StGB — Urkundenfälschung
Art. 251 StGB
Gesetzestext
- Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(Abs. 2 aufgehoben durch BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023.)
Vorbemerkungen
1 Schutzzweck und Rechtsgut Art. 251 StGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit und inhaltliche Wahrheit von Urkunden. Das Rechtsgut ist kollektiver Natur: Geschützt wird nicht in erster Linie das individuelle Vertrauen einer bestimmten Person, sondern die Zuverlässigkeit des urkundlichen Beweisverkehrs als Institution.
2 Tatbestandsvarianten Art. 251 Ziff. 1 StGB enthält vier Tatbestandsvarianten: (1) Fälschen oder Verfälschen einer Urkunde (Echtheitsdelikt i.e.S.), (2) Benützen einer echten Unterschrift zur Herstellung einer unechten Urkunde (Echtheitsdelikt), (3) unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache — Falschbeurkundung (Inhaltsdelikt) — sowie (4) Gebrauch einer Urkunde dieser Art zur Täuschung (Gebrauchsvariante). Die Varianten 1 und 2 betreffen die Echtheit, Variante 3 den Inhalt der Urkunde; Variante 4 erfasst die Verwendung einer nach Var. 1–3 hergestellten Urkunde. Jede Variante ist alternativ tatbestandsmässig; sie können in echter Konkurrenz zusammentreffen.
3 Strafrahmenharmonisierung 2023 Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023, AS 2023 259; BBl 2018 2827) wurde Abs. 2 (privilegierter Tatbestand für besonders leichte Fälle) aufgehoben. Seitdem gilt ein einheitlicher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Urkundenbegriff
4 Urkunde (Art. 110 Abs. 4 StGB) Urkunde ist jede Schrift, die dazu bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Urkundencharakter setzt voraus: (a) eine schriftliche Darstellung, (b) mit Beweiseignung und Beweisbestimmung, (c) die einer bestimmten Person zurechenbar ist (Ausstellererkennbarkeit). Der Urkundenbegriff ist weit; er umfasst Papierurkunden ebenso wie elektronische Dokumente mit gleichwertiger Beweisfunktion.
5 Echte vs. unechte Urkunden Echte Urkunden stammen tatsächlich von der als Aussteller erscheinenden Person. Unechte Urkunden suggerieren, von jemandem zu stammen, der sie tatsächlich nicht ausgestellt hat (Identitätstäuschung). Inhaltlich unwahre Urkunden sind dagegen solche, die ihrem Inhalt nach unrichtig sind, aber von der tatsächlichen Ausstellerin stammen (Gegenstand der Falschbeurkundung nach Var. 3).
Urkundenfälschung i.e.S. (Var. 1 und 2)
6 Unechte Urkunde Die Urkundenfälschung i.e.S. (Var. 1 und 2) setzt die Herstellung einer unechten Urkunde voraus: Das Schriftstück erweckt den Anschein, von einer bestimmten Person zu stammen, die es tatsächlich nicht ausgestellt hat. Massgeblich ist die Ausstelleridentität, nicht der Inhalt. Wer Urkunden namens einer nicht existierenden Gesellschaft unterzeichnet, stellt unechte Urkunden her (BGer, 6B_1406/2022 v. 14.3.2023, E. 2.2.2). Die Verwendung einer anderen als der eigenen Identität als Aussteller sowie das Vortäuschen einer nicht vorhandenen Vertretungsmacht begründen Urkundenfälschung i.e.S. (BGE 128 IV 265).
Falschbeurkundung (Var. 3)
7 Qualifizierte schriftliche Lüge Die Falschbeurkundung (Var. 3) erfasst die unrichtige Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen. Sie setzt eine qualifizierte schriftliche Lüge voraus: Das Schriftstück muss erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen und der Adressat darf auf dessen inhaltliche Richtigkeit vertrauen, ohne eine Überprüfung vornehmen zu müssen (BGE 144 IV 13). Eine blosse schriftliche Unwahrheit — die «einfache Lüge» — genügt nicht.
8 Erhöhte Glaubwürdigkeit: Massstab Erhöhte Glaubwürdigkeit liegt vor, wenn objektive Garantien für die inhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks bestehen. Solche Garantien können sich aus einer gesetzlichen Buchführungspflicht, aus einer behördlichen Ausstellungspflicht, aus Berufsregeln oder aus der gesetzlichen Obligatorietät des verwendeten Formulars ergeben. Subjektive Zusicherungen einer Privatperson allein begründen keine erhöhte Glaubwürdigkeit.
9 Kaufmännische Buchführung Der kaufmännischen Buchführung kommt kraft der gesetzlichen Buchführungsanforderungen (Art. 957 ff. OR) erhöhte Glaubwürdigkeit zu, auch wenn keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht (BGE 129 IV 130). Das Nichtausweisen von Eventualverpflichtungen in der Jahresrechnung, das Rückdatieren von Buchungseinträgen sowie das Eintragen falscher Umsatzzahlen aus Buchführungsunterlagen erfüllen den Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 132 IV 12, E. 8; BGE 129 IV 130; BGE 151 IV 201). Inhaltlich unwahre Rechnungen haben demgegenüber im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit, weil der Empfänger typischerweise prüft (BGE 141 IV 369; BGE 138 IV 130).
10 Covid-Kredit-Formulare Bei Covid-19-Kreditantragsformularen differenziert das Bundesgericht innerhalb desselben Formulars: Laienzusicherungen über die Beeinträchtigung durch die Pandemie oder den Verwendungszweck der Mittel geniessen keine erhöhte Glaubwürdigkeit (BGE 151 IV 113). Buchführungsgestützte Angaben zum Umsatzerlös (Block 1) sind dagegen mit erhöhter Glaubwürdigkeit ausgestattet, weil sie auf der kaufmännischen Buchführung beruhen (BGE 151 IV 201; BGer, 6B_268/2025 v. 31.10.2025, E. 2.4.4). Diese Unterscheidung ist für die Strafbarkeit entscheidend.
11 Formulare mit gesetzlicher Obligatorietät Einem amtlich vorgeschriebenen Formular kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, wenn der Adressat auf die Richtigkeit der Angaben angewiesen ist, um seine gesetzlichen Rechte wahrnehmen zu können. So geniessen Formulare für neue Mietverträge (Art. 269d OR) erhöhte Glaubwürdigkeit bezüglich des Vormietzinses, weil Mieter ohne diese Angabe ihre Anfechtungsrechte nach Art. 270 Abs. 1 OR nicht ausüben können (BGE 148 IV 288, E. 4.4). Emissionsprospekte sind Urkunden mit erhöhter Glaubwürdigkeit, weil Anleger berechtigt sind, auf deren Inhalt zu vertrauen (BGE 120 IV 122, E. 4d).
12 Verträge als Urkunden Ein in einfacher Schriftform abgefasster Vertrag mit unrichtigem Inhalt erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich nicht, weil ein Vertrag nicht belegt, dass die Willenserklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (BGE 146 IV 258; BGE 123 IV 61, E. 5c/cc; BGer, 6B_201/2023 v. 8.1.2024, E. 5.1.2). Ein simulierter Vertrag, den eine Partei zur Täuschung einer Dritten (z.B. einer Bank) vorlegt, erfüllt daher den Tatbestand nicht — unabhängig davon, ob seine Vorlage auf eine Vermögensschädigung zielt. Anders liegt es bei Protokollen (z.B. Universalversammlungsprotokoll), die kraft gesellschaftsrechtlicher Anforderungen erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen (BGE 120 IV 199).
Annotation
12a Formular K und Simulation In BGer, 6B_992/2025 v. 27.4.2026 (zur BGE-Publikation vorgesehen) stellt das Bundesgericht klar, dass die Frage, ob ein simulierter Aktienübertragungsvertrag dem Unterzeichner die Eigenschaft als «tatsächlicher Kontrollinhaber» im Formular K verleiht, einer eigenständigen Würdigung durch die kantonale Instanz bedarf. Eine Vorinstanz, die diese Würdigung mit blossem Verweis auf die erste Instanz erledigt, verletzt Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht). Offen bleibt, ob dem Formular K selbst erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt — was für die Frage der Falschbeurkundung vs. einfacher schriftlicher Lüge entscheidend wäre. Das Urteil dürfte für alle Formulare im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (GwG-Pflichten) von Bedeutung sein, die von GwG-Unterstellten als «tatsächliche Eigentümer» Personen benennen müssen.
Gebrauchsvariante (Var. 4)
13 Gebrauch zur Täuschung Die Gebrauchsvariante erfasst das Verwenden einer nach Var. 1–3 hergestellten Urkunde zur Täuschung. Die Gebrauchsvariante ist akzessorisch: Die verwendete Urkunde muss den Tatbestand einer der Herstellungsvarianten (Var. 1–3) erfüllen. Wer eine echte Urkunde verwendet, ohne sie gefälscht zu haben, fällt nicht unter Var. 4. Das Gebrauchen umfasst jedes Vorlegen, Einreichen oder sonstige Verwenden im Rechtsverkehr zum Zweck der Täuschung.
Subjektiver Tatbestand
14 Vorsatz In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Eventualvorsatz genügt (BGer, 6B_1406/2022 v. 14.3.2023, E. 2.5). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht auf Unkenntnis des Inhalts berufen: Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1). Bei umfangreichen Massenverträgen kann jedoch nicht ohne Weiteres von der Unterzeichnung auf die Kenntnis des Inhalts geschlossen werden.
15 Schädigungs- oder Vorteilsabsicht Absicht (dolus directus 1. Grades) ist nur für das Handlungsziel erforderlich — entweder Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten oder Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils für sich oder andere. Der Begriff des unrechtmässigen Vorteils ist weit: Auch nicht-vermögensrechtliche Vorteile genügen, etwa das Verbergen der eigenen Identität als Vertragspartei oder die Erschwerung späterer Anspruchsdurchsetzung (BGE 129 IV 53, E. 3.5; BGer, 6B_1406/2022 v. 14.3.2023, E. 2.4). Eventualabsicht reicht für die Vorteilsabsicht (BGer, 6B_1406/2022, E. 2.5). Aus der blossen Ausstellung einer Wechselurkunde darf nicht automatisch auf die Vorteilsabsicht geschlossen werden; diese ist separat festzustellen (BGE 142 IV 119).
Weitere Bemerkungen
16 Konkurrenz (Art. 146 StGB) Zwischen Urkundenfälschung und Betrug (Art. 146 StGB) besteht grundsätzlich echte Gesetzeskonkurrenz (BGE 129 IV 53). Die Verwendung von Falschurkunden bei der Täuschung von Dritten ist in der Regel arglistig i.S.v. Art. 146 StGB, weil im Rechtsverkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf und eine Überprüfung zumindest erschwert wird (BGer, 6B_268/2025 v. 31.10.2025, E. 3.3.3). Urkundenfälschung allein (ohne Täuschungserfolg) ist auch dann strafbar, wenn ein Betrug mangels Täuschungserfolgs ausscheidet; umgekehrt schliesst die Strafbarkeit nach Art. 146 StGB die Verurteilung nach Art. 251 StGB nicht aus.
17 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt seit 1. Juli 2023 einheitlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der frühere privilegierte Tatbestand für besonders leichte Fälle (Abs. 2 a.F.) wurde durch das BG über die Harmonisierung der Strafrahmen aufgehoben (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Übergangsrechtlich gilt das mildere Recht: Taten vor dem 1. Juli 2023 können nicht allein wegen der Strafrahmenharmonisierung schlechter gestellt werden, doch die Aufhebung von Abs. 2 ist dann nicht anwendbar, wenn der neue Einheitsrahmen für die Täterschaft günstiger ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
18 Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Urteile ist Berufung an das kantonale Obergericht (Art. 398 ff. StPO) zulässig, gegen zweitinstanzliche Urteile Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG). Die Feststellung, ob einem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, ist eine Rechtsfrage und kann vom Bundesgericht frei überprüft werden. Die Würdigung des konkreten Sachverhalts (z.B. Kenntnis des Urkundeninhalts) ist eine Tatfrage und wird nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Kantonale Instanzen, die wesentliche Rügen zum subjektiven Tatbestand ohne eigenständige Würdigung übergehen, verletzen Art. 29 Abs. 2 BV (BGer, 6B_992/2025 v. 27.4.2026).
Literatur
BSK StGB II-BOOG MARKUS, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 251; TRECHSEL STEFAN/MELLINGHOFF RUDOLF, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 251.