Art. 117 StGB — Fahrlässige Tötung
Art. 117 StGB
Gesetzestext
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vorbemerkungen
1 Funktion und Schutzgut Art. 117 StGB schützt das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut. Die Norm bildet das Pendant zur vorsätzlichen Tötung (Art. 111 ff. StGB) für Fälle pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. Sie kommt subsidiär zur Anwendung, wenn der Todeserfolg dem Täter oder der Täterin nicht als gewollter Vorsatzerfolg zugerechnet werden kann (→ N 17).
2 Tatbestandsstruktur Art. 117 StGB ist ein Erfolgsdelikt: Die Strafbarkeit setzt den Tod eines Menschen voraus. Ein fahrlässiger Versuch ist nicht möglich, weil ohne den eingetretenen Erfolg kein strafwürdiges Verschulden vorliegt (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Praxiskommentar StGB, Art. 12 N 24). Die Tat kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen begangen werden; Letzteres setzt eine Garantenstellung voraus (→ N 13 ff.).
3 Prüfungsreihenfolge Die Fahrlässigkeitshaftung prüft in ständiger Rechtsprechung drei Elemente: (1) objektive Sorgfaltspflichtverletzung, (2) Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs sowie (3) adäquater Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Tod (BGE 148 IV 39, E. 2.3.1). Fehlt auch nur eines dieser Elemente, entfällt die Strafbarkeit nach Art. 117 StGB.
Sorgfaltspflichtverletzung
4 Objektiver Massstab Massgeblich ist die Sorgfalt, die von einem vernünftigen Menschen in der Lage des Täters verlangt werden kann. Als Messlatte dienen Rechtsnormen, anerkannte Regeln des jeweiligen Berufs sowie allgemeine Lebenserfahrung (BGE 148 IV 39, E. 2.3.1). Die Verletzung einer spezifischen Sicherheitsnorm begründet regelmässig eine Sorgfaltspflichtverletzung, ist aber keine notwendige Voraussetzung dafür (BGE 143 IV 138, E. 2.1).
5 Konkretisierung durch Sondernormen Im Strassenverkehr, in der Luftfahrt und im Bereich des Arbeitsschutzes konkretisieren spezifische Sicherheitsnormen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Der Lastwagenlenker muss den toten Winkel seines Fahrzeugs aktiv überwachen (BGE 127 IV 34). Beim Flugunterricht bestimmt sich die gebotene Sorgfalt massgeblich nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Schülers (KGer SG, ST.2016.121 v. 23.11.2017). Arbeitgeber sind verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften effektiv durchzusetzen; ein blosser Hinweis auf Gefahren genügt nicht (BGE 109 IV 15, E. 2a–2b; OGer BE, SK 2016 177 v. 6.2.2017). Gleichwertige Schutzmassnahmen, die von Sondernormen ausdrücklich zugelassen werden, schliessen eine Sorgfaltspflichtverletzung aus (OGer ZH, SB150298 v. 17.12.2015).
6 Vertrauensgrundsatz Im Strassenverkehr und in anderen arbeitsteiligen Bereichen darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass andere die massgeblichen Regeln einhalten. Eine Pflicht zur Vorsorge gegen normwidrige Handlungen Dritter besteht nur, wenn das normwidrige Verhalten erkennbar war (BGE 118 IV 277, E. 4a–4b). Gegenüber Kindern und anderen besonders gefährdeten Personen gilt ein erhöhtes Misstrauensprinzip: Von einem Kind darf kein verkehrsgerechtes Verhalten erwartet werden, weshalb gegenüber Kindern erhöhte Vorsicht geboten ist (BGE 129 IV 282, E. 2).
7 Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung; persönliche Verhältnisse Neben dem objektiven Sorgfaltsmassstab ist zu prüfen, ob der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der Lage war. Ein ungelernter, unerfahrener Arbeiter, der auf Anweisung seines Arbeitgebers handelt, ist nach einem entsprechend angepassten Massstab zu beurteilen (BGE 122 IV 145, E. 3). Besondere Fachkenntnisse begründen umgekehrt erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt.
8 Voraussehbarkeit Strafbar ist nur, wer den tödlichen Erfolg hätte vorhersehen und vermeiden können. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den konkreten Geschehensablauf im Detail voraussah; es genügt, wenn er das Risiko eines Todeserfolgs der eingetretenen Art erkennen konnte (BGer, 6B_75/2025 v. 16.4.2026, zur BGE-Publikation vorgesehen). Eine Sorgfaltspflichtverletzung scheidet aus, wenn ein ausserordentliches, für den Täter nicht vorhersehbares Ereignis den Todeserfolg herbeiführt.
Annotation
8a Anforderungen an die Voraussehbarkeit In BGer, 6B_75/2025 v. 16.4.2026 (zur BGE-Publikation vorgesehen) präzisiert das Bundesgericht die Prüfungsformel für die Voraussehbarkeit: Vorinstanzen neigen dazu, die Voraussehbarkeit zu verneinen, wenn nicht jeder Schritt des konkreten Kausalverlaufs antizipiert werden konnte. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Adäquanz sich auf den Erfolgstyp bezieht, nicht auf den genauen Verlauf. Ein Sicherheitsbeauftragter, der das Absenken einer schweren Entladeklappe ohne Sicherung genehmigt, muss nicht den konkreten Aufenthaltsort des späteren Opfers in jenem Moment voraussehen; ausreichend ist, dass eine Person im Gefahrenbereich anwesend sein und getroffen werden konnte. Diese Entscheidung dürfte im Bereich der Betriebs- und Bausicherheit die vorinstanzliche Praxis verschärfen.
Kausalzusammenhang
9 Natürliche Kausalität Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod muss ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen. Massgeblich ist die conditio-sine-qua-non-Formel: Eine Handlung ist natürliche Ursache des Erfolgs, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (NIGGLI/MAEDER, BSK StGB, Art. 12 N 90). Bei Unterlassungen ist hypothetisch zu fragen, ob die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte (→ N 15).
10 Adäquate Kausalität Adäquate Kausalität liegt vor, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, einen Todeserfolg der eingetretenen Art herbeizuführen. Die Adäquanz bezieht sich auf den Erfolgstyp, nicht auf den genauen Kausalverlauf: Auch ein ungewöhnlicher Verlauf schliesst die Adäquanz nicht aus, solange der Tod bei vernünftiger Betrachtung im Bereich des Voraussehbaren lag (BGE 114 IV 100). Ein geschwächter Gesundheitszustand oder eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht (BGE 131 IV 145, E. 5).
11 Eigenverantwortung des Opfers Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers kann die Strafbarkeit des Täters ausschliessen. Wer lediglich eine bewusst gewollte Selbstgefährdung in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht nach Art. 117 StGB strafbar, wenn sich das selbst eingegangene Risiko realisiert (BGE 125 IV 189, E. 3a–3b). Die Selbstgefährdung muss eigenverantwortlich und in Kenntnis des Risikos erfolgt sein; bei schutzbedürftigen Personen (Kinder, Betagte, psychisch Kranke) ist dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden.
12 Kausalunterbrechung Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn eine ausserordentliche, für den Täter schlechterdings nicht vorhersehbare Ursache hinzutritt, die den Erfolg allein herbeiführt. Mitwirkendes Verschulden Dritter oder des Opfers genügt für eine Kausalunterbrechung in der Regel nicht (BGE 92 IV 86). Bei Mittäterschaft begründet das gemeinsam beschlossene und arbeitsteilig durchgeführte sorgfaltswidrige Handeln die Kausalität für alle Beteiligten; eine individuelle Zurechnung jedes Tatbeitrags ist nicht erforderlich (BGE 113 IV 58).
Tatbegehung durch Unterlassen
13 Grundvoraussetzungen Art. 117 StGB kann als unechtes Unterlassungsdelikt (i.V.m. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzungen sind: (1) der Täter hat eine Garantenstellung, (2) er unterlässt in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die gebotene Handlung, und (3) er verhindert dadurch den Eintritt des Todes nicht (BGE 117 IV 130).
14 Entstehung der Garantenstellung Garantenpflichten entstehen aus Gesetz, aus Vertrag oder aus tatsächlicher Schutzübernahme. Die Garantenstellung aus Vertrag entsteht nicht schon durch den Vertragsabschluss, sondern erst wenn der Garant die Schutzfunktion faktisch übernimmt und dadurch andere daran gehindert werden, selbst Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 141 IV 249, E. 1.1). Wer faktisch die Verantwortung für eine Person oder eine Gefahrenquelle übernimmt, begründet damit eine Garantenstellung kraft tatsächlicher Schutzübernahme (BGE 108 IV 3, E. 1–2). In psychiatrischen Behandlungsverhältnissen besteht gegenüber freiwillig eintretenden Patienten eine begrenzte Garantenstellung; nicht jedes Verlassen der Klinik begründet eine Pflicht zur Zwangsunterbringung oder Ausschreibung (KGer SG, AK.2023.166-AK v. 6.7.2023).
15 Hypothetische Kausalität Bei Unterlassungsdelikten ist hypothetisch zu fragen, ob die gebotene Handlung den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte. Der blosse Nachweis, dass der Erfolg möglicherweise ausgeblieben wäre, genügt nicht (BGE 108 IV 3, E. 1–2; BGE 103 IV 289, E. 1–2). Ist der Kausalnachweis — die Vermeidbarkeit des Todes bei pflichtgemässem Handeln — nicht erbracht, scheidet eine Verurteilung aus (KGer SG, AK.2022.173-AK v. 18.8.2022).
Subjektiver Tatbestand
16 Fahrlässigkeit In subjektiver Hinsicht muss der Täter fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass er eine Sorgfaltspflicht verletzt; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Verletzung erkennt, aber darauf vertraut, der Erfolg werde ausbleiben.
17 Abgrenzung Eventualvorsatz Die Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz (Art. 111 ff. StGB) ist nach dem Gesamtbild der äusseren Umstände vorzunehmen. Massgeblich sind namentlich die Geschwindigkeit, die Strassenverhältnisse, das Mass der eingegangenen Gefahr und das Verhalten des Täters vor und nach der Tat (BGE 133 IV 9, E. 4.5; BGE 130 IV 58, E. 8–9). Das «Darauf-Vertrauen», der Erfolg werde ausbleiben, schliesst Eventualvorsatz aus und begründet bewusste Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung ist eine Tatfrage und kann vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden.
Weitere Bemerkungen
18 Konkurrenz Trifft Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) mit fahrlässiger Tötung zusammen, weil der Täter direktvorsätzlich das Leben des Opfers gefährdet und dieses in der Folge stirbt, so ist echte Konkurrenz anzunehmen: Der Täter wird sowohl nach Art. 129 als auch nach Art. 117 StGB bestraft, sofern er die Todesfolge bei pflichtgemässem Nachdenken hätte vorhersehen können (BGE 136 IV 76, E. 2). Körperverletzung mit Todesfolge (Art. 117 StGB i.V.m. Art. 125 StGB) tritt in Idealkonkurrenz zu Art. 117 StGB, wenn der Täter den Tod durch eine fahrlässige Körperverletzungshandlung herbeiführt.
19 Strafrahmen und Strafzumessung Art. 117 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (Art. 47 ff. StGB). Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen der Tat schwer betroffen — etwa weil das Opfer ein naher Angehöriger ist —, so ist die Strafe nach Art. 54 StGB zu mildern, wenn ein Verzicht auf Strafe nicht angemessen erscheint (BGE 119 IV 280, E. 1a). Das Bundesgericht überprüft Strafzumessungsentscheide mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Gericht massgebliche Kriterien ausser Acht gelassen oder unzulässigerweise gewichtet hat (BGE 134 IV 53, E. 4.2).
20 Rechtsmittel Gegen erstinstanzliche Urteile ist Berufung an das kantonale Obergericht (Art. 398 ff. StPO) zulässig, gegen zweitinstanzliche Urteile Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG). Die Sachverhaltsfeststellung überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG); die Abgrenzung Eventualvorsatz / Fahrlässigkeit und die hypothetische Kausalität bei Unterlassen sind Tatfragen, die vor Bundesgericht nur beschränkt gerügt werden können.
Literatur
BSK StGB II-SCHWARZENEGGER/GURT, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 117; NIGGLI MARCEL ALEXANDER/MAEDER STEFAN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12; TRECHSEL STEFAN/FATEH-MOGHADAM BIJAN, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 12, Art. 117.