Rechtsprechung zu Art. 47 StGB
Rechtsprechungssammlung zu Art. 47 StGB
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 149 IV 217, E. 1.1
- Datum: 2023
- Thema: Strafzumessungsgrundsätze; Ermessensspielraum; Begründungspflicht
- Kernaussage: Zusammenfassende Darstellung der Strafzumessungsgrundsätze nach Art. 47 ff. StGB. Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein bei Verstössen gegen den gesetzlichen Strafrahmen, bei rechtlich unmassgeblichen Kriterien, bei ausser Acht gelassenen wesentlichen Faktoren oder bei exzessiver Strafe (Ermessensmissbrauch). Die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verlangt, dass die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aufgeführt werden, damit überprüft werden kann, ob alle Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Ermessensspielraum, Begründungspflicht)
BGE 144 IV 313, E. 1.2
- Datum: 2018
- Thema: Begründungspflicht; Ermessensspielraum
- Kernaussage: Der Richter hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Strafe ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, rechtlich unmassgebliche Kriterien herangezogen wurden, wesentliche Elemente nicht berücksichtigt wurden oder die Strafe exzessiv hart oder milde ist (Ermessensmissbrauch). Die Begründungspflicht verlangt Angabe der wesentlichen Elemente in verschuldenserhöhendem und -minderndem Sinne. Je höher die Strafe, desto eingehender muss die Begründung sein.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Ermessenspielraum, Begründungspflicht)
BGE 144 IV 217, E. 2
- Datum: 2018
- Thema: Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung)
- Kernaussage: Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
- Einschlägig für: Konkurrenzen
BGE 143 IV 373, E. 1.4.1
- Datum: 2017
- Thema: Verfahrensdauer; Beschleunigungsgebot
- Kernaussage: Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens. Massgeblich: Schwere der Belastung für die beschuldigte Person, Gravität der Tat, hypothetische Strafe ohne Verzögerung, Interessen der Geschädigten, Komplexität des Falls und Verantwortlichkeit für die Verzögerung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahrensdauer)
BGE 141 IV 61, E. 6.1.1
- Datum: 2015
- Thema: Doppelverwertungsverbot / Einschlägigkeit
- Kernaussage: Tatbestandsmerkmale dürfen nicht doppelt gewichtet werden. Einschlägige (gleichartige) Vorstrafen wiegen bei der Straferhöhung deutlich schwerer als allgemeine Vorstrafen.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Doppelverwertungsverbot), Abs. 1
BGE 136 IV 55, E. 5.4–5.8
- Datum: 2010
- Thema: Drei-Stufen-Modell; Verminderte Schuldfähigkeit; Begründungspflicht
- Kernaussage: Leitentscheid zur Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit. Dreistufiges Vorgehen: (1) Verschulden qualifizieren, (2) hypothetische Strafe bestimmen, (3) Täterkomponenten berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit ist im ersten Schritt als verschuldensmindernd zu berücksichtigen; allein führt sie grundsätzlich nicht zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Methodik), Abs. 1 (Verminderte Schuldfähigkeit)
BGE 136 IV 1, E. 2.6
- Datum: 2010
- Thema: Vorstrafenlosigkeit
- Kernaussage: Die Vorstrafenlosigkeit wirkt bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vorleben und Vorstrafen)
BGE 135 IV 191, E. 3.2–3.4
- Datum: 2009
- Thema: Relative Strafgerechtigkeit; Mittäterschaft
- Kernaussage: Bei Mittätern ist von einer gleichen objektiven Schuldeinschätzung auszugehen; Unterschiede müssen durch subjektive Faktoren begründet werden. Es besteht kein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht», wenn die Strafe des Mittäters nach Auffassung des Richters zu milde ausgefallen ist. Unzulässig ist es, eine als angemessen erachtete Strafe mit dem formalen Argument eines Missverhältnisses zur Strafe des Mittäters zu reduzieren.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Relative Strafgerechtigkeit)
BGE 134 IV 60, E. 5.3 und E. 6.1
- Datum: 2008
- Thema: Trennungsprinzip (Art. 47 vs. Art. 34); Strafempfindlichkeit
- Kernaussage: Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem Verschulden (Art. 47), die Höhe nach den finanziellen Verhältnissen (Art. 34). Keine Vermischung zulässig. Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit dürfen bei der Tagessatzanzahl nur soweit berücksichtigt werden, als sie nicht die finanzielle Situation betreffen.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Trennungsprinzip), Abs. 1 (Strafempfindlichkeit)
BGE 134 IV 17, E. 2.1
- Datum: 2007
- Thema: Vorrang des Verschuldens; neue Strafzumessungsregelung
- Kernaussage: Das Verschuldensprinzip (retrospektive Vergeltung) ist das massgebliche Kriterium. Präventive Aspekte dürfen nur innerhalb des Verschuldensrahmens gewichtet werden. Der neue Allgemeine Teil hat die bisherigen Strafzumessungsgrundsätze beibehalten und in Art. 47 Abs. 2 präzisiert.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Dogmatik)
BGE 121 IV 202, E. 2
- Datum: 1995
- Thema: Geständnis
- Kernaussage: Ein aufrichtiges Geständnis führt zu einer Reduktion um ca. 1/5 bis 1/3. Taktische Geständnisse werden weniger stark gewichtet.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Geständnis und Reue)
BGE 119 IV 129, E. 2
- Datum: 1993
- Thema: Doppelverwertungsverbot; Ausmass der Tatbegehung
- Kernaussage: Das konkrete Ausmass der Tatbegehung darf trotz Tatbestandsmässigkeit verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da die quantitative Ausprägung eines Tatbestandsmerkmals über dessen qualitative Erfüllung hinausgeht.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Doppelverwertungsverbot)
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024, E. 2.11
- Thema: Landesverweisung (Neutralität bei der Strafzumessung)
- Kernaussage: Die Landesverweisung (Art. 66a StGB) ist als Massnahme und nicht als Strafe einzuordnen. Sie kann weder als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 StGB noch im Rahmen der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Strafempfindlichkeit)
BGer 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 1.3
- Thema: Doppelverwertungsverbot; Ausmass der Tatbegehung
- Kernaussage: Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen, denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein. Die Vorinstanz ist verpflichtet, sich über das Ausmass dieser Merkmale zu äussern.
- Einschlägig für: Vorbemerkungen (Doppelverwertungsverbot)
BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025, E. 1.3.1
- Thema: Wohlverhalten im Vollzug
- Einschlägig für: Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 14.5.2026