Art. 47 StGB — Strafzumessung
Art. 47 StGB
Gesetzestext
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Vorbemerkungen
1 Strafzumessungsdogmatik Die Strafzumessung folgt primär dem Prinzip des Verschuldensausgleichs (retrospektive Vergeltung). Spezial- oder generalpräventive Erwägungen dürfen nur innerhalb des durch das Verschulden gesetzten Rahmens berücksichtigt werden. Dies hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGE 134 IV 17, E. 2.1; BGE 136 IV 55, E. 5.4). Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisherigen Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten; die Bewertung des Verschuldens wurde in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 134 IV 17, E. 2.1; BGE 136 IV 55, E. 5.4).
2 Methodik (Drei-Stufen-Modell) Das Bundesgericht verlangt ein dreistufiges Vorgehen bei der Strafzumessung (BGE 136 IV 55, E. 5.7):
- Schuldfähigkeit und Gesamtverschulden qualifizieren (Tatkomponenten). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5).
- Hypothetische Strafe bestimmen. Das Gesamtverschulden ist mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7).
- Täterkomponenten (und Versuch) berücksichtigen. Die so ermittelte Strafe kann aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7).
3 Doppelverwertungsverbot Gesetzliche Tatbestandsmerkmale dürfen nicht doppelt gewichtet werden: Ein Umstand, der bereits die Tatbestandsmässigkeit oder eine Qualifikation begründet, darf nicht erneut als verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1; BGer 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 1.3). Das konkrete Ausmass der Tatbegehung (z.B. Intensität der Gewerbsmässigkeit, Schwere des Missbrauchs im Einzelfall) darf jedoch innerhalb des Strafrahmens verschuldenserhöhend wirken — denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (BGer 6B_785/2015, E. 1.3; BGE 119 IV 129, E. 2). Die Grenze verläuft somit nicht beim Tatbestandsmerkmal selbst, sondern bei seiner quantitativen Ausprägung: Dessen qualitative Erfüllung ist bereits durch den Tatbestand abgegolten; die besondere Schwere der konkreten Ausprägung hingegen darf strafzumessungsrechtlich gewichtet werden.
4 Trennungsprinzip (Geldstrafe) Bei der Geldstrafe bestimmt Art. 47 die Anzahl der Tagessätze (nach dem Verschulden), während Art. 34 die Höhe des Tagessatzes (nach den finanziellen Verhältnissen) festlegt. Diese beiden Dimensionen sind strikt zu trennen: Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden; dabei sind persönliche Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation betreffen. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 60, E. 5.3 und E. 6.1).
5 Ermessensspielraum und bundesgerichtliche Kontrolle Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wenn wesentliche Strafzumessungsfaktoren ausser Acht gelassen worden sind oder wenn die ausgefällte Strafe exzessiv hart oder milde erscheint und somit einen Ermessensmissbrauch darstellt (BGE 144 IV 313, E. 1.2; BGE 149 IV 217, E. 1.1).
6 Begründungspflicht (Art. 50 StGB) Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinem Urteil die wesentlichen strafzumessungsrelevanten Tatsachen und Erwägungen aufführt, damit überprüft werden kann, ob alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden — und zwar im verschuldenserhöhenden wie im verschuldensmindernden Sinne (BGE 144 IV 313, E. 1.2; BGE 136 IV 55, E. 5.5 und E. 5.6). Der Richter ist nicht gehalten, die Bedeutung jedes einzelnen Faktors in Zahlen oder Prozenten auszudrücken. Je höher die Strafe jedoch ausfällt, desto eingehender muss die Begründung sein (BGE 144 IV 313, E. 1.2). Unmassgebliche oder offensichtlich unwesentliche Faktoren darf das Gericht mit Stillschweigen übergehen.
Abs. 1
7 Vorleben und Vorstrafen Vorstrafenlosigkeit wirkt grundsätzlich neutral und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen; ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Vorstrafen wirken straferhöhend, wobei einschlägige (gleichartige) Taten besonders schwer wiegen, da sie auf eine mangelnde Besserungstendenz hindeuten (BGE 141 IV 61, E. 6.1.1). Nicht einschlägige Vorstrafen können ebenfalls straferschwerend wirken, jedoch in der Regel schwächer als einschlägige.
8 Geständnis und Reue Ein aufrichtiges Geständnis führt zu einer Reduktion um ca. 1/5 bis 1/3, wobei taktische Geständnisse weniger stark gewichtet werden (BGE 121 IV 202, E. 2). Massgeblich ist, ob das Geständnis zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat und ob es freiwillig oder erst nach erdrückender Beweislage erfolgt ist. Reue und Schadenswiedergutmachung können strafmindernd berücksichtigt werden, gehören jedoch zu den Täterkomponenten (Schritt 3 des Drei-Stufen-Modells) und nicht zum Tatverschulden.
9 Strafempfindlichkeit Erhöhte Strafempfindlichkeit (z.B. schwere Krankheit, hohes Alter, suizidale Disposition) kann als Täterkomponente strafmindernd berücksichtigt werden, jedoch nur bei aussergewöhnlichen Umständen (BGE 134 IV 60, E. 5.3). Die allgemeine Belastung durch den Strafvollzug genügt dafür nicht. Die Landesverweisung (Art. 66a StGB) ist strafzumessungsneutral: Sie hat Massnahme- und nicht Strafcharakter und kann weder als Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 StGB noch im Rahmen der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden (BGer 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024, E. 2.11). Gleiches gilt für das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB.
Annotation
9a Kritik zur Landesverweisung Die Neutralität der Landesverweisung steht im Widerspruch zum Gebot der Einzelfallgerechtigkeit, da sie für den Täter oft die schwerwiegendste Konsequenz darstellt und die Strafzumessungsfaktoren nicht entlastet, obwohl der Betroffene faktisch eine doppelte Sanktion erleidet.
10 Verfahrensdauer Verletzungen des Beschleunigungsgebots (Art. 5 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) sind durch einen expliziten Strafabzug zu kompensieren. Die Kaskade möglicher Folgen reicht von der Strafreduktion über den Verzicht auf Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens als ultima ratio in Extremfällen (BGE 143 IV 373, E. 1.4.1). Bei der Bemessung des Abzugs sind zu berücksichtigen: wie schwer die beschuldigte Person durch die Verzögerung getroffen wurde, wie gravierend die vorgeworfenen Taten sind, welche Strafe ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgefällt worden wäre, die Interessen der Geschädigten und die Komplexität des Falls, sowie wer die Verzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373, E. 1.4.1).
11 Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Art. 47 Abs. 1 verlangt ausdrücklich die Berücksichtigung der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Dieser Täterkomponente kommt insbesondere bei Freiheitsstrafen Bedeutung zu: berufliche und familiäre Konsequenzen, gesundheitliche Auswirkungen des Vollzugs, Gefahr der Sozialisation im Strafvollzug. Bei der Geldstrafe wird die Wirkung auf das Leben des Täters über die Tagessatzhöhe (Art. 34 StGB) berücksichtigt, nicht über die Anzahl der Tagessätze (BGE 134 IV 60, E. 5.3).
12 Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, so ist dies im ersten Schritt des Drei-Stufen-Modells bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer; das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger ausfallen muss (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten; dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.7 und E. 5.8).
Abs. 2
13 Tatverschulden (objektives und subjektives Unrecht) Bewertet werden das objektive Unrecht (Schwere der Rechtsgutverletzung oder -gefährdung, Art der Begehung) und das subjektive Unrecht (Beweggründe, Willensrichtung, Motivation). Die Verschuldensbewertung hat ausgehend von der objektiven Tatschwere zu erfolgen; darauf aufbauend ist das subjektive Verschulden zu qualifizieren (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Rassistische Motive wiegen schwer (BBl 2021 359). Besonders verwerfliche Begehungsweisen (z.B. Heimtücke, Grausamkeit, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses) erhöhen das Verschulden.
14 Relative Strafgerechtigkeit (Mittäterschaft) Bei Mittäterschaft soll das Verschulden der Beteiligten im Verhältnis zueinander bewertet werden, um eine rechtsgleiche Strafzumessung sicherzustellen (BGE 135 IV 191, E. 3.2). Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» besteht jedoch nicht: Wenn der Richter der Auffassung ist, dass die Strafe des Mittäters zu milde ausgefallen ist, muss er sich daran nicht orientieren (BGE 135 IV 191, E. 3.3). Das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern ist als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 191, E. 3.2).
15 Beweggründe und Ziele Die in Art. 47 Abs. 2 genannten Beweggründe und Ziele des Täters sind Teil der subjektiven Verschuldensbewertung. Achtenswerte Beweggründe können nach Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, sofern sie nicht bereits die Rechtswidrigkeit ausschliessen. Ideologische oder religiöse Motive können das Verschulden erhöhen; politisches Engagement hingegen kann unter bestimmten Voraussetzungen achtenswert sein (BGE 149 IV 217, E. 1.3).
Weitere Bemerkungen
16 Kasuistik
- Betäubungsmittel: Degressive Gewichtung bei grossen Mengen («Mengenrabatt»): Je grösser die Menge, desto weniger fällt jede weitere Einheit ins Gewicht (BGE 145 IV 312, E. 2.1; BGE 134 IV 17).
- Vermögensdelikte: Deliktssumme und kriminelle Energie als Massstab (BGE 144 IV 202).
- Gewaltverbrechen: Schwere der Verletzung und Dauer der Einwirkung als verschuldenserhöhende Faktoren; die konkreten Auswirkungen auf das Opfer können das Verschulden erhöhen.
- Verkehrsdelikte: Der Verschuldensmassstab ist bei Fahrlässigkeitsdelikten grundsätzlich niedriger als bei Vorsatzdelikten; grobe Verletzung der Verkehrsregeln erhöht das Verschulden erheblich.
17 Konkurrenzen (Art. 49) Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip (BGE 144 IV 217, E. 2). Dabei ist für jeden einzelnen Normverstoss eine eigenständige Strafe auszufällen; die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, muss aber die schwerste Einzelstrafe übersteigen.
18 Verhältnis zu Art. 48 und 48a StGB Art. 47 regelt die Grundzüge der Strafzumessung. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB (achtenswerte Beweggründe, schwere Bedrängnis, grosse seelische Belastung, Versuch) und Art. 48a StGB (Wiedergutmachung, Geständnis) wirken auf der dritten Stufe des Drei-Stufen-Modells als Täterkomponenten und können zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen, wenn sie verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren darstellen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren (BGE 136 IV 55, E. 5.8).
Literatur
BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47; PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47; AK StGB-GRAF/VONWIL, Art. 47 (in Vorbereitung); STRATENWERTH, StGB AT II, § 2; DOLGE, StGB Art. 34 N. 40 ff.