Art. 1 StGB — Legalitätsprinzip
Gesetzeswortlaut
Art. 1
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 1 StGB verankert das Legalitätsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) als zentrale Garantie des Schweizer Strafrechts. Die Bestimmung ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und hat Verfassungsrang (Art. 5 Abs. 1 BV: Grundrechte müssen nach dem Prinzip der Legalität angewendet werden; Art. 7 EMRK; Art. 15 UNO-Pakt II). Das Legalitätsprinzip umfasst mehrere Teilgehalte: das Bestimmtheitsgebot, das Analogieverbot, das Rückwirkungsverbot (Art. 2 StGB) und das Verbot der Gewohnheitsstrafrechtsschaffung.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 1 StGB wurde mit dem Strafgesetzbuch von 1937 eingeführt und geht auf die rechtsstaatlichen Forderungen der Aufklärung zurück. Die Formulierung folgt dem kontinentaleuropäischen Legalitätsgedanken, der in Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II völkerrechtlich verankert ist. Der Wortlaut ist seit 1937 unverändert geblieben.
3 Verhältnis zu Verfassungsrecht und Völkerrecht. Das Legalitätsprinzip hat eine mehrfache Absicherung: auf Stufe der Bundesverfassung in Art. 5 Abs. 1 BV (Grundsatz der Legalität), Art. 9 BV (Willkürverbot und Vertrauensschutz), Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 30 BV (Garantie des gesetzlichen Richters); auf völkerrechtlicher Stufe in Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II. Art. 1 StGB konkretisiert diese allgemeinen Grundsätze für das Strafrecht.
I. Teilgehalte des Legalitätsprinzips
A. Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa)
4 Allgemeines. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität (nullum crimen, nulla poena sine lege) ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 138 IV 13 E. 4.1). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1).
5 Anforderungen an die Bestimmtheit. Aus dem Grundsatz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet (nulla poena sine lege certa). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, Strafrecht I, N. 32 zu Art. 1 StGB). Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1c; BGE 138 IV 13 E. 4.1).
6 Relative Bestimmtheit. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 132 I 49 E. 6.2; BGE 128 I 327 E. 4.2).
7 Kantonales Übertretungsstrafrecht. Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist (Art. 335 Abs. 1 StGB). Auch das kantonale Übertretungsstrafrecht muss dem Legalitätsprinzip genügen. Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der “öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt”, genügt dem Bestimmtheitsgebot, da die Rechtsprechung Konkretisierungen vorgenommen hat, die den Tatbestand hinreichend bestimmt machen (BGE 138 IV 13 E. 4).
B. Analogieverbot
8 Allgemeines. Das Analogieverbot untersagt es dem Richter, Straftatbestände zu Lasten des Beschuldigten analog anzuwenden. Eine belastende Analogie im Strafrecht ist unzulässig; eine Analogie zugunsten des Beschuldigten (entschuldigend oder entlastend) ist hingegen zulässig (interpretatio mitius). Der Grundsatz schliesst eine extensive Auslegung des Gesetzes zu Lasten des Beschuldigten jedoch nicht aus (BGE 137 IV 99 E. 1.2; BGE 127 IV 198 E. 3b; BGE 103 IV 129 E. 3a; je mit Hinweisen in BGE 138 IV 13 E. 4.1).
C. Rückwirkungsverbot
9 Allgemeines. Das Rückwirkungsverbot wird in Art. 2 StGB gesondert geregelt. Art. 2 Abs. 1 StGB verbietet die rückwirkende Anwendung eines strengeren Strafgesetzes, während Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Gesetz auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle anwendet (lex mitior).
D. Verbot der Gewohnheitsstrafrechtsschaffung
10 Strafgesetze können nicht durch Gewohnheitsrecht geschaffen werden. Gewohnheitsrecht kann höchstens zur Auslegung eines bestehenden Strafgesetzes herangezogen werden, nicht aber zur Begründung neuer Straftatbestände.
II. Anwendung im Einzelfall
E. Bestimmtheit von Grenzwerten
11 Das Legalitätsprinzip gebietet nicht, dass Strafnormen auf jeder denkbaren Anwendungsebene numerisch exakt sein müssen. Vielmehr genügen abstrakte Formulierungen, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert worden sind. So hat das Bundesgericht anerkannt, dass die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie die auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte dem Bestimmtheitsgebot genügen, da der Gesetzgeber die massgeblichen Parameter im Gesetz hinreichend bestimmt hat (BGE 147 IV 439 E. 3.1). Auch die in Art. 146 Abs. 1 StGB enthaltenen Begriffe der Täuschung und der Arglist genügen dem Bestimmtheitsgebot, da sie durch die Praxis des Bundesgerichts hinreichend konkretisiert sind (BGE 147 IV 73 E. 7.1).
F. Strafrechtsähnliche Sanktionen
12 Das Legalitätsprinzip gilt nicht nur für das Kernstrafrecht, sondern auch für strafrechtsähnliche Sanktionen. Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter, weshalb die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie von Art. 30 und 32 BV anwendbar sind (BGE 139 I 72 E. 2). Das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) ist Bestandteil des Legalitätsprinzips. Dieser Verfassungsgrundsatz, der ebenfalls von Art. 7 EMRK gewährleistet wird, bildet durch Übernahme des EMRK-Mindeststandards einen Bestandteil des schweizerischen Ordre public (BGer 6P.62/2007 E. 3.5).
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 1 StGB
Literatur (Spezialliteratur)
DONATSCH, ANDREAS / WOHLERS, WOLFGANG / HELBER, MARCEL, Strafrecht I, 10. Aufl. 2023
GRAF, MARKUS, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 1 StGB
PIGNONE, ANDREA / ALBERIGO, LORENZO, Basler Kommentar, StGB I, Art. 1–110, N. 1 ff. zu Art. 1 StGB
POPP / LEVANTE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 1 ff. zu Art. 1 StGB
STRATENWERTH, GÜNTHER / BOMMER, FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2017
TRECHSEL, STEPHAN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997
Zuletzt aktualisiert: 2026-05-15 | Bearbeiten | Anregung einreichen