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Art. 41 OR — Haftpflicht aus unerlaubter Handlung

Gesetzeswortlaut

Art. 41

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 41 OR ist die zentrale Haftpflichtnorm des Schweizer Obligationenrechts. Die Bestimmung begründet die allgemeine Deliktshaftung und bildet die Grundlage des ausservertraglichen Schadenersatzes. Sie ist die rechtliche Basis für Schadenersatzansprüche, die sich nicht auf Vertrag, Gefährdungshaftung oder andere Sonderregelungen stützen. Absatz 1 regelt die Haftung bei widerrechtlicher Schadenszufügung (Verschuldenshaftung), Absatz 2 die Haftung bei sittenwidriger Schädigung (Korrektivhaftung).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 41 OR geht auf das OR von 1881 zurück und wurde in der Revision von 1905/1911 in die heutige Fassung gebracht. Die Unterscheidung zwischen Absatz 1 (Verschuldenshaftung) und Absatz 2 (Sittenwidrigkeitshaftung) ist seit jeher im Gesetz angelegt. Die Bestimmung hat durch die Rechtsprechung eine weitgehende Konkretisierung erfahren, die das Verständnis von Widerrechtlichkeit, Verschulden und adäquatem Kausalzusammenhang massgeblich geprägt hat.

3 Verhältnis zu Sonderregelungen. Art. 41 OR ist subsidiär gegenüber den Sonderregelungen der Gefährdungshaftung (z.B. Art. 58 OR Straßenverkehrshaftpflicht, Art. 56 ff. OR Werkehaftpflicht, Art. 68 ff. OR Tierhalterhaftung) und den vertraglichen Schadenersatznormen. Vorrang haben zudem die Sonderdelikte des OR (Art. 45–49 OR bei Tötung und Körperverletzung, Art. 53 OR bei Ehrverletzung). Im öffentlichen Recht finden sich Parallelregelungen in der Staatshaftungsgesetzgebung der Kantone.


Absatz 1: Verschuldenshaftung

I. Tatbestandsmerkmale im Überblick

4 Art. 41 Abs. 1 OR setzt vier Tatbestandsmerkmale voraus: (1) Schaden, (2) Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung, (3) Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit) und (4) adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem eingetretenen Schaden. Diese vier Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

II. Schaden

5 Der Schaden ist die unerwünschte Einbusse in der Vermögens- oder Personensphäre des Geschädigten. Zu unterscheiden sind der effektive Schaden (Differenz zwischen der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis) und der entgangene Gewinn (Art. 42 Abs. 2 OR). Der Nachweis des Schadens obliegt dem Geschädigten (Art. 8 ZGB), wobei das Bundesgericht einen blossem Vermögensschaden als genügend erachtet.

III. Widerrechtlichkeit

6 Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht. Eine Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträchtigt wird (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht; BGer 4C.119/2000 vom 2. Oktober 2000, E. 4; BGE 123 III 306 E. 4a; BGE 124 III 297 E. 5b).

7 Erfolgsunrecht. Beim Erfolgsunrecht genügt die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts (Leben, Körper, Ehre, Eigentum) für die Widerrechtlichkeit. Es bedarf keiner zusätzlichen Schutznorm: Die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes ist per se widerrechtlich (BGer 4C.119/2000 E. 4).

8 Handlungsunrecht (Verhaltensunrecht). Bei reinen Vermögensschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres gegeben. Vielmehr muss eine spezifische Schutznorm verletzt sein, die gerade den Schutz vor der Art von Schaden bezweckt, der eingetreten ist (BGE 124 III 297 E. 5b). Der Gefahrensatz ist nach der neueren Lehre, welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, nicht geeignet, bei reinen Vermögensschäden bei Fehlen einer spezifischen Schutznorm selbst eine Widerrechtlichkeit zu begründen (BGE 124 III 297 E. 5b; BGer 4C.119/2000 E. 4).

9 Unterlassungshaftung. Eine ausservertragliche Haftung wegen Unterlassung setzt immer ein Nichthandeln trotz Bestehens einer rechtlichen Handlungspflicht voraus. Eine allgemeine Rechtspflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht (BGE 118 Ib 473 E. 2b; BGer 4C.119/2000 E. 4). Steht ein absolutes Recht auf dem Spiel, ergibt sich nach einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz eine Handlungspflicht für denjenigen, der den gefährlichen Zustand geschaffen oder sonst in einer rechtlich verbindlichen Weise zu vertreten hat (BGE 121 III 358 E. 4a; BGer 4C.119/2000 E. 4).

IV. Verschulden

10 Vorsatz. Verschulden umfasst Vorsatz (Absicht) und Fahrlässigkeit. Vorsatz liegt vor, wenn der Schädiger den Schadenseintritt will oder ihn zumindest in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Die Absicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR setzt ein Wissen und Wollen der Schädigung voraus, das über den Eventualvorsatz hinausgeht.

11 Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR liegt vor, wenn der Schädiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt. Massstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und vorsichtigen Menschen in denselben Umständen (objektiver Sorgfaltsmassstab). Die Beweislast für das Verschulden trägt grundsätzlich der Geschädigte.

V. Adäquater Kausalzusammenhang

12 Allgemeines. Der adäquate Kausalzusammenhang verlangt, dass das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Beim adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss (BGE 123 III 110 E. 3).

13 Wertungsnatur der Adäquanz. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3 mit Hinweis auf BGE 109 II 4 E. 3). Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, aber auch den Zweck einer Norm oder eines ganzen Normenkomplexes zu berücksichtigen.

14 Konstitutionelle Prädisposition. Die konstitutionelle Prädisposition ist entweder bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen; massgebliche Kriterien bei Vornahme dieser Unterscheidung und Bedeutung der Prädisposition für den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 131 III 12 E. 2). Einfache konstitutionelle Schwächen fallen mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsgründe ausser Betracht.


Absatz 2: Sittenwidrigkeitshaftung

15 Allgemeines. Art. 41 Abs. 2 OR begründet eine Haftung für den, der einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Im Gegensatz zu Absatz 1 verlangt Absatz 2 keine Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung, sondern Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Diese Korrektivhaftung greift ein, wenn ein Schaden absichtlich und sittenwidrig zugefügt wird, ohne dass die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt wären.

16 Dritthaftung bei Vertragsbruch. Nach Art. 41 Abs. 2 OR kann bei einem Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien ein Dritter ausnahmsweise haftbar werden, wenn er die vertragliche Bindung der Parteien in einer Art und Weise verletzt, die gegen die guten Sitten im Sinn von Art. 41 Abs. 2 OR verstösst. Eine solche Ausdehnung der Haftung auf einen Dritten setzt indes besondere Umstände voraus, namentlich etwa die in sittenwidriger Weise vorgenommene Verleitung einer Partei zum Vertragsbruch (BGE 124 III 297 E. 5a). Die Rechtsprechung nimmt diesen Haftungsgrund aber nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung als gegeben an (BGer 6B_893/2016 E. 3.3).

17 Sittenwidrigkeit. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen die herrschende Moral und die Anstandsgefühle aller billig und gerecht Denkenden verstösst. Die Sittenwidrigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Gerichten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls auszufüllen ist. Massgeblich ist ein objektiver Massstab. Der Haftungsgrund erfasst im Wesentlichen ein Verhalten, das nicht der Wahrnehmung eigener Interessen dient, sondern ausschliesslich oder primär darauf abzielt, andere zu schädigen (BGE 124 III 297 E. 5e; BGer 6B_893/2016 E. 3.3).

18 Absicht. Absatz 2 verlangt Absicht (Vorsatz) sowohl hinsichtlich der Schadenszufügung als auch hinsichtlich des sittenwidrigen Verhaltens. Fahrlässige Schadenszufügung genügt nicht. Die Schädigung muss in voller Absicht und im Bewusstsein der Sittenwidrigkeit herbeigeführt worden sein (BREHM, Berner Kommentar, N. 243 ff. zu Art. 41 OR, zitiert in BGer 6B_893/2016 E. 3.3).

19 Abgrenzung zu Absatz 1. Die Sittenwidrigkeitshaftung des Absatzes 2 ist kein Unterfall von Absatz 1, sondern eine selbstständige Haftungsgrundlage. Sie setzt nicht voraus, dass die Schadenszufügung widerrechtlich ist. Der Unterschied liegt darin, dass Absatz 1 auf die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung abstellt, während Absatz 2 auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens. In der Praxis werden beide Absätze häufig gemeinsam angerufen, namentlich bei Ehrverletzungen, wirtschaftlichem Druck und Boykottaufrufen.


Weitere Bemerkungen

20 Mitverschulden. Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, so kann der Richter den Schadenersatz ermässigen oder die Klage ganz abweisen (Art. 44 OR). Das Mitverschulden ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn es sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt.

21 Beweislast. Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) trägt grundsätzlich der Geschädigte. Eine Ausnahme bildet die Beweislastumkehr bei positiver Vertragsverletzung im Rahmen des vertraglichen Schadenersatzes. Im Rahmen von Art. 41 OR gelten die allgemeinen Beweislastregeln des Art. 8 ZGB.

22 Schadensberechnung. Der Umfang des Schadenersatzes richtet sich nach den Art. 42–46 OR. Besondere Regelungen gelten bei Tötung (Art. 47 OR), Körperverletzung (Art. 46 OR) und Ehrverletzung (Art. 49 OR). Die konstitutionelle Prädisposition ist bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (BGE 131 III 12 E. 2).

23 Verhältnis zur Gefährdungshaftung. Art. 41 OR ist eine Verschuldenshaftung. Neben ihr bestehen die Gefährdungshaftungstatbestände (Art. 55–59 OR, SVG, UVG etc.), die kein Verschulden voraussetzen. Die Gefährdungshaftung geht der Verschuldenshaftung vor, soweit sie anwendbar ist (Exklusivitätsgrundsatz der Spezialnorm: BGer 4C.119/2000 E. 2).


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 41 OR


Literatur (Spezialliteratur)

STARK, Berner Kommentar, Art. 41–53 OR N. 1 ff.

SCHNYDER, Basler Kommentar, Art. 41 OR N. 1 ff.

BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 1 ff.

OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl. 1995

REY, Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008

KELLER, Alfred, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl. 1993


Zuletzt aktualisiert: 2026-05-15 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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