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Art. 1 OR — Vertragsschluss

Gesetzestext

Art. 1

  1. Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

  2. Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 1 OR bildet das Fundament des schweizerischen Vertragsrechts. Die Norm statuiert das Konsensprinzip: Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehr Parteien ihren Willen übereinstimmend äussern.

II. Voraussetzungen des Vertragsschlusses

1. Übereinstimmung (Konsens)

Die Willensäusserungen müssen sich decken. Zu unterscheiden ist zwischen:

  • Subjektivem Konsens: tatsächliche Übereinstimmung des inneren Willens
  • Objektivem Konsens: Übereinstimmung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR)

2. Gegenseitigkeit

Beide Parteien müssen eine Willenserklärung abgeben. Einseitige Rechtsgeschäfte fallen nicht unter Art. 1 OR.

3. Ausdrückliche oder stillschweigende Äusserung

Abs. 2 stellt klar, dass der Wille formfrei geäussert werden kann. Stillschweigende Annahme ist möglich, sofern die Umstände darauf schliessen lassen.

III. Abgrenzungen

InstitutGrundlageAbgrenzung zu Art. 1 OR
Vertragsähnliche VerhältnisseArt. 2 ff. ORKein vollständiger Konsens
Einseitige RechtsgeschäfteArt. 468 ff. ORKeine Gegenseitigkeit
Realverträgez.B. Art. 305 ORÜbergabe als Tatbestandsmerkmal

IV. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht zu Art. 1 OR — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.


Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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