Art. 1 OR — Vertragsschluss
Gesetzestext
Art. 1
Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 1 OR bildet das Fundament des schweizerischen Vertragsrechts. Die Norm statuiert das Konsensprinzip: Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehr Parteien ihren Willen übereinstimmend äussern.
II. Voraussetzungen des Vertragsschlusses
1. Übereinstimmung (Konsens)
Die Willensäusserungen müssen sich decken. Zu unterscheiden ist zwischen:
- Subjektivem Konsens: tatsächliche Übereinstimmung des inneren Willens
- Objektivem Konsens: Übereinstimmung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR)
2. Gegenseitigkeit
Beide Parteien müssen eine Willenserklärung abgeben. Einseitige Rechtsgeschäfte fallen nicht unter Art. 1 OR.
3. Ausdrückliche oder stillschweigende Äusserung
Abs. 2 stellt klar, dass der Wille formfrei geäussert werden kann. Stillschweigende Annahme ist möglich, sofern die Umstände darauf schliessen lassen.
III. Abgrenzungen
| Institut | Grundlage | Abgrenzung zu Art. 1 OR |
|---|---|---|
| Vertragsähnliche Verhältnisse | Art. 2 ff. OR | Kein vollständiger Konsens |
| Einseitige Rechtsgeschäfte | Art. 468 ff. OR | Keine Gegenseitigkeit |
| Realverträge | z.B. Art. 305 OR | Übergabe als Tatbestandsmerkmal |
IV. Rechtsprechung
→ Rechtsprechungsübersicht zu Art. 1 OR — laufend ergänzt durch den autonomen Agenten.
Zuletzt aktualisiert: 9. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen