Art. 6 — Recht auf ein faires Verfahren
Gesetzeswortlaut
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Vorbemerkungen
Im Allgemeinen
1 Bedeutung und Stellenwert Art. 6 EMRK enthält die zentralen Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und gehört zu den meistzitierten Konventionsbestimmungen in der Schweizer Rechtsprechung (BGE 122 V 157, E. 1; BGE 135 V 465, E. 4.3). Die Bestimmung gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht und bildet zusammen mit Art. 29 und 30 BV den verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindeststandard des rechtsstaatlichen Verfahrens (BSK-REICH, Art. 30 BV N. 1; SGK-VEST, Art. 32 BV N. 1). Der Grundsatz des fairen Verfahrens («fair trial», «procès équitable») zieht sich als Leitgedanke durch die gesamte Bestimmung (VILLIGER, Handbuch EMRK, § 527).
2 Rechtsquellen-Trias Die Garantien von Art. 6 EMRK stehen in einem engen Konkordanzverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien der Schweiz. Massgeblich ist die Rechtsquellen-Trias von BV, EMRK und StPO (→ N 13 f.). Auf verfassungsrechtlicher Ebene sind dies namentlich Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien, rechtliches Gehör), Art. 30 BV (gerichtliche Verfahren, Recht auf unabhängiges und unparteiisches Gericht, Öffentlichkeit) und Art. 32 BV (Strafverfahrensgarantien, Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte). Auf gesetzlicher Ebene konkretisieren die Art. 3–13 StPO die konventions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1).
3 Verhältnis BV – EMRK Art. 6 EMRK geht in seinen Garantien zum Teil über die BV hinaus, zum Teil bleiben die BV-Garantien eigenständig relevant. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Verfahrensgrundrechte der BV im Lichte der EMRK auszulegen (BGE 137 I 195, E. 2.3.1; → N 13). Dies resultiert aus dem verfassungsrechtlichen Stellenwert der EMRK: Nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV sind Bund und Kantone verpflichtet, die EMRK anzuwenden und deren Auslegung durch den EGMR zu beachten. Eine eigenständige BV-Dogmatik bleibt gleichwohl erforderlich, da nicht jede Frage der EMRK abschliessend geregelt ist und die EMRK nur Mindeststandards setzt (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 6).
4 EMRK und Schweizer Rechtsordnung Die Schweiz hat die EMRK 1974 ratifiziert. Nach Art. 46 EMRK ist sie zur Beachtung der EGMR-Urteile verpflichtet («inter partes»-Wirkung). Urteile des EGMR gegen die Schweiz entfalten darüber hinaus eine «erga omnes»-Wirkung, die über den Einzelfall hinaus die Auslegung der Konvention prägt (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 14). Die Schweiz hat in der Vergangenheit mehrfach ihre Rechtspraxis aufgrund von EGMR-Urteilen angepasst, namentlich im Bereich des Replikrechts (Fallreihe Nideröst-Huber, F.R., Ziegler, Kessler, Ressegatti; → Abs. 1 N 12 f.) und der Unparteilichkeit des Gerichts (Belilos, Wettstein; → Abs. 1 N 18).
Grund- und konventionsrechtliche Vorgaben
5 Konkordanzbestimmungen Art. 6 EMRK korrespondiert mit folgenden innerstaatlichen Garantien:
- Art. 29 Abs. 1 BV: Gleichbehandlung im Verfahren, Beurteilung innert angemessener Frist → Art. 6 Abs. 1 EMRK (angemessene Frist)
- Art. 29 Abs. 2 BV: Rechtliches Gehör → Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren, Replikrecht)
- Art. 29 Abs. 3 BV: Unentgeltliche Rechtspflege → Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (Pflichtverteidigung)
- Art. 30 Abs. 1 BV: Recht auf unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht → Art. 6 Abs. 1 EMRK
- Art. 30 Abs. 3 BV: Öffentlichkeit → Art. 6 Abs. 1 EMRK (öffentliche Verhandlung)
- Art. 32 Abs. 1 BV: Unschuldsvermutung → Art. 6 Abs. 2 EMRK
- Art. 32 Abs. 2 BV: Verteidigungsrechte → Art. 6 Abs. 3 EMRK
- Art. 10 StPO: Unschuldsvermutung und freie Beweiswürdigung → Art. 6 Abs. 2 EMRK
6 Völkerrechtliche Parallelbestimmungen Neben der EMRK enthalten weitere völkerrechtliche Abkommen strafverfahrensrechtliche Mindestgarantien: Art. 14 UNO-Pakt II (Verfahrensgarantien weitgehend parallel zu Art. 6 EMRK), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 2 ZP VII EMRK (Berufungsrecht). Die Schweiz ist an diese Bestimmungen gleichermassen gebunden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Art. 6 EMRK lex specialis gegenüber Art. 14 UNO-Pakt II, soweit beide Bestimmungen dieselben Garantien enthalten (BGE 127 I 38, E. 2c).
Materialien und Gesetzgebungsgeschichte
7 Entstehung Art. 6 EMRK geht auf Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) zurück und wurde in die Konvention auf Vorschlag der Beratenden Versammlung des Europarats aufgenommen. Die Bestimmung spiegelt die angelsächsische Rechtstradition des «fair trial» wider, enthält aber auch Elemente des kontinentaleuropäischen Rechtsstaatsgedankens. Die Mindestverteidigungsrechte nach Abs. 3 sind massgeblich von der amerikanischen Bill of Rights (5. und 6. Verfassungszusatz) beeinflusst (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, Art. 6 EMRK N. 3 ff.).
8 Schweizer Ratifikationsgeschichte Die Schweiz hat die EMRK am 28. November 1974 ratifiziert. Die Ratifizierung erfolgte nach intensiver innenpolitischer Debatte, da insbesondere die Frage der Nachprüfung kantonaler Entscheide durch den EGMR umstritten war. Die Nachratifizierung des 6. Zusatzprotokolls (Abschaffung der Todesstrafe) und des 7. Zusatzprotokolls (u.a. Berufungsrecht) folgten später. Das 7. Zusatzprotokoll ist für die Schweiz am 1. November 1989 in Kraft getreten.
Abs. 1 — Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht
Persönlicher Anwendungsbereich
9 Grundsatz Art. 6 Abs. 1 EMRK steht allen natürlichen und juristischen Personen zu, die an einem von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfassten Verfahren als Partei beteiligt sind (BGE 130 II 425, E. 2.2). Grundsätzlich kein Grundrechtsträger ist der Staat, ausgenommen in seiner Rolle als Träger von Sozialversicherungsansprüchen (BGE 134 IV 36, E. 1.4).
Sachlicher Anwendungsbereich — Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
10 Autonome Auslegung Der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» ist autonom auszulegen. Massgeblich ist nicht die Einordnung nach innerstaatlichem Recht, sondern die materiellrechtliche Natur des Rechtsstreits (BGE 130 II 425, E. 2.2). Unabhängig von der Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht können auch verwaltungsrechtliche Streitigkeiten darunter fallen, wenn sie unmittelbar den Inhalt zivilrechtlicher Verhältnisse prägen (BGE 130 II 425, E. 2.3).
11 Kasuistik Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasst namentlich:
- Streitigkeiten über Vermögensansprüche aus Arbeitsverträgen (BGE 130 II 425, E. 2.3)
- Sozialversicherungsverfahren, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche betreffen (BGE 122 V 157, E. 2)
- Sicherungsentzug des Führerausweises, wenn der ausgeübte Beruf unmittelbar den Besitz voraussetzt (BGE 122 II 464, E. 3)
- Disziplinarstrafen im Sport, die der Schwere nach mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar sind (EGMR, Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10, § 112 ff.)
Nicht unter den Anwendungsbereich fallen hingegen reine Amtshilfeverfahren (BGE 139 II 404, E. 3).
Sachlicher Anwendungsbereich — Strafrechtliche Anklage
12 Autonomer Begriff Der Begriff der «strafrechtlichen Anklage» ist ebenfalls autonom und nicht deckungsgleich mit dem schweizerischen Strafbegriff. Massgeblich ist, ob die Massnahme nach ihrer Art und Schwere als «strafrechtlich» im Sinne der Konvention zu qualifizieren ist (EGMR, Engel u.a. v. Niederlande, Nr. 5100/71 u.a., § 82). Disziplinarstrafen können unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich fallen, wenn sie hinreichend schwer sind (EGMR, Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10).
Unabhängigkeit des Gerichts
13 Grundsatz Das Erfordernis der Unabhängigkeit verlangt, dass das Gericht gegenüber der Exekutive und der Legislative institutionell unabhängig ist und auch so erscheint (BGE 147 I 173). Die Unabhängigkeit umfasst sowohl die persönliche als auch die institutionelle Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter. Wiederwahlverfahren durch politische Organe können die Unabhängigkeit beeinträchtigen, werden in der Schweizer Praxis aber unter bestimmten Voraussetzungen als vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK erachtet (BSK-REICH, Art. 30 BV N. 26 ff.).
14 EGMR-Rechtsprechung Der EGMR hat wiederholt die Unabhängigkeit Schweizer Gerichte geprüft. Im Fall Belilos v. Schweiz (Nr. 10328/83) wurde die Zusammensetzung des Zürcher Kriminalgerichts mit einem Polizeirichter als Einzelrichter als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert, da Weisungsbefugnisse der Exekutive bestanden. Das Urteil führte zu einer Reform der Zürcher Strafrechtspflege (EGMR, Belilos v. Schweiz, Nr. 10328/83, § 64 ff.).
Unparteiischkeit des Gerichts
15 Objektiver und subjektiver Massstab Die Unparteiischkeit ist nach einem subjektiven Massstab (persönliche Voreingenommenheit des Richters) und einem objektiven Massstab (Äusserlichkeiten, die begründete Zweifel an der Unparteilichkeit wecken) zu beurteilen (BGE 147 I 173, E. 3.1). Massgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113, E. 3.4).
16 Vorbefassung Ein Richter erscheint nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat; es müssen weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113, E. 3.4). Die Rechtsprechung zur Vorbefassung im Zivilprozess ist differenziert und hängt von der Art und Intensität der Vorbefassung ab (BGE 144 I 37; BGE 144 I 70).
17 Nebenamtliche Richter Nebenamtliche Richter können die Unparteiischkeit des Gerichts beeinträchtigen, wenn sie berufliche Rollen wahrnehmen, die mit der richterlichen Funktion kollidieren (EGMR, Wettstein v. Schweiz, Nr. 33958/96, § 38 ff.; BGE 147 I 173). Im Fall Wettstein wurde die zeitliche Überschneidung der Rolle einer Richterin als Rechtsvertreterin der Gegenpartei als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert.
18 Wissen um die Identität des Richters Das Recht auf unabhängige und unparteiische Gerichtspersonen setzt Kenntnis dieser Personen voraus. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähren das Recht, zu wissen oder wenigstens wissen zu können, wer Richter ist (BGE 147 I 173, E. 3.2).
Auf Gesetz beruhendes Gericht
19 Gesetzliche Grundlage Das Gericht muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen («tribunal établi par la loi»). Dies umfasst die Errichtung des Gerichts, die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Spruchkörpers. Praktisch bedeutsam ist der Anspruch auf einen nach den gesetzlichen Grundlagen ordnungsgemäss bestellten und zusammengestellten Spruchkörper (BGE 144 I 37; BGE 144 I 70). Die Spruchkörperbildung muss nicht im formellen Gesetz geregelt sein; es genügt, dass sie nach im Voraus festgelegten, transparenten und abstrakten Regeln erfolgt (BSK-REICH, Art. 30 BV N. 18).
Faires Verfahren
20 Gesamtfairness Der Grundsatz des fairen Verfahrens («fair trial») ist der Leitgedanke von Art. 6 EMRK. Er durchzieht die gesamte Bestimmung und konkretisiert sich in den Einzelgarantien der Abs. 1–3 (BGE 135 V 465, E. 4.3; EGMR, Rowe und Davis v. Vereinigtes Königreich, Nr. 28901/95, § 60). Die Gesamtbetrachtung aller Verfahrensumstände ist massgeblich: Ein einzelner Verfahrensmangel kann im Licht des Gesamtverfahrens als unbedeutend erscheinen, wenn das Verfahren insgesamt noch als fair qualifiziert werden kann (BGE 135 V 465, E. 4.3).
21 Replikrecht Das Recht, sich zu den Eingaben der Verfahrensbeteiligten zu äussern (Replikrecht), ist ein zentraler Teilaspekt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs (BGE 137 I 195, E. 2.3.1). Es setzt die Zustellung der fraglichen Eingaben voraus. Eine Heilung des Gehörsverlusts durch blosse Akteneinsichtsmöglichkeit genügt nicht (BGE 137 I 195, E. 2.6). Die Fallreihe Nideröst-Huber, F.R., Ziegler, Kessler und Ressegatti vor dem EGMR hat die Schweizer Rechtsordnung nachhaltig verändert und zur Einführung des Replikrechts im BGG (Art. 57 Abs. 1 BGG) geführt.
22 Waffengleichheit Der Grundsatz der Waffengleichheit («equality of arms») verlangt, dass jede Partei eine angemessene Möglichkeit haben muss, ihren Standpunkt darzulegen und zu den Vorbringen der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unter Bedingungen, die sie nicht gegenüber der Gegenpartei benachteiligen (EGMR, F.R. v. Schweiz, Nr. 37292/97, § 33; EGMR, Rivera Vazquez und Calleja Delsordo v. Schweiz, Nr. 65048/13). Die Verweigerung der rechtlichen Vertretung ohne vorherige Information und ohne Fristsetzung zur Behebung des Mangels verstösst gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, Rivera Vazquez, § 55 ff.).
23 Zugang zum Gericht Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist eine unentbehrliche Komponente von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es kann eingeschränkt werden, doch darf der Wesensgehalt des Rechts nicht angetastet werden (EGMR, Al-Dulimi und Montana Management Inc. v. Schweiz, Nr. 5809/08, § 119 ff.). Absolute Verjährungsfristen, die den Zugang zum Gericht faktisch verwehren, können den Wesensgehalt antasten (EGMR, Howald Moor und andere v. Schweiz, Nr. 52067/10 & 41072/11; EGMR, Jann-Zwicker und Jann v. Schweiz, Nr. 4976/20).
Öffentlichkeit des Verfahrens
24 Grundsatz Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind grundsätzlich öffentlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV). Die Öffentlichkeit dient der Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und stärkt das Vertrauen in die Justiz (BGE 146 I 30, E. 2.2; BGE 122 V 47, E. 2c). Mit Öffentlichkeit ist Publikums- und Medienöffentlichkeit gemeint (BGE 146 I 30, E. 2.2).
25 Ausnahmen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK nennt abschliessend die Gründe für den Ausschluss von Presse und Öffentlichkeit: Moral, öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit, Interessen von Jugendlichen, Schutz des Privatlebens oder Interessen der Rechtspflege. Die Ausnahme zugunsten der Rechtspflege («sous des circonstances spéciales») ist eng auszulegen und darf nicht zur Regel werden (BGE 122 V 47, E. 2c). Im Fall Mutu und Pechstein v. Schweiz stellte der EGMR fest, dass die mangelnde Öffentlichkeit der CAS-Verfahren bei Disziplinarstrafen, die der Schwere nach mit strafrechtlichen Sanktionen vergleichbar sind, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (EGMR, Mutu und Pechstein v. Schweiz, Nr. 40575/10 & 67474/10, § 161 ff.).
26 Öffentliche Verhandlung als Parteirecht Das Bundesgericht hat die Tragweite der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen stark verkürzt mit seiner Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht, wenn das Gesetz das schriftliche Verfahren vorsieht (BGE 146 I 30, E. 2.2). Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt ein klar und unmissverständlich gestelltes Begehren voraus; blosse Beweisanträge genügen nicht (BGE 130 II 425, E. 2.4).
Angemessene Frist
27 Beschleunigungsgebot Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält ein Beschleunigungsgebot, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen: Komplexität des Falles, Verhalten der Parteien und der Behörden, Schwere der dem Beschuldigten drohenden Sanktionen (EGMR, Werz v. Schweiz, Nr. 22015/05). Eine übermässige Verfahrensdauer kann auch im Zivilverfahren eine Konventionsverletzung darstellen (EGMR, Jann-Zwicker und Jann v. Schweiz, Nr. 4976/20).
Abs. 2 — Unschuldsvermutung
28 Kerngehalt Die Unschuldsvermutung schützt die Ergebnisoffenheit des Strafverfahrens: Faire Strafverfahren starten ohne vorab feststehendes Ergebnis und daher mit ungewissem Ausgang (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 7). Erst rechtskräftige Verurteilung begründet den Schuldnachweis. Die Bestimmung richtet sich sowohl an die Strafverfolgungsbehörden als auch an die Gesetzgebungsorgane (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGE 127 I 38, E. 2a).
29 Beweislastregel Als Beweislastregel gewährleistet die Unschuldsvermutung, dass der verfahrensführende Staat die Verantwortung für den Schuldnachweis trägt (BGE 127 I 38, E. 2a; BGE 124 IV 86, E. 2a). Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Schuld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3). Abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, um den In-dubio-Grundsatz auszulösen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1).
30 Stufen der Beweiswürdigung Der In-dubio-Grundsatz kommt erst nach Erhebung und Auswertung aller Beweise zur Anwendung (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen sind, findet er keine Anwendung. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des In-dubio-Grundsatzes begründen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) lässt keinen Raum für eine Anwendung der In-dubio-Regel auf die Sammlung und Sichtung der Beweismittel (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; NAY, ZStrR 1996, S. 94; VERNIORY, ZStrR 2000, S. 387 ff.).
31 Zweite Schutzdimension Teilweise reicht die Unschuldsvermutung über das Ende des Strafverfahrens hinaus: Nach Freispruch oder Einstellung dürfen keine Aussagen mehr getätigt werden, die den Eindruck einer Schuld erwecken (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, Art. 6 EMRK N. 348). Der EGMR hat im Fall Minelli v. Schweiz (Nr. 8660/79) festgestellt, dass die Verurteilung zur Kostentragung mit der Begründung widerrechtlichen Handelns nach Verjährung des Strafverfahrens gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstösst, da dies eine Schuldfeststellung ohne Verurteilung darstellt.
32 Adressaten Die Unschuldsvermutung richtet sich primär an die Strafverfolgungsbehörden, aber auch an andere staatliche Autoritäten (EGMR, Allenet de Ribemont v. Frankreich, Nr. 15175/89). Vorverurteilende Medienberichterstattung kann das Verfahren in seiner Unvoreingenommenheit beeinträchtigen (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 6).
Annotation
33 Grenzen der Unschuldsvermutung Die Unschuldsvermutung wirkt nicht absolut. Sie verbietet nicht bestimmte Vermutungen im materiellen Strafrecht, etwa abstrakte Gefährdungsdelikte oder Verkehrsvorschriften (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.3; BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 12). Auch im prozessualen Strafrecht gibt es gesetzlich verankerte Vermutungs- und Beweisregeln, deren Zulässigkeit von ihrer Widerlegbarkeit abhängt (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 13). Kritisch zu betrachten sind antizipierte Beweiswürdigungen, bei denen im Vorfeld entschieden wird, ob ein später zu erhebender Beweis voraussichtlich relevant ist (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 15; → N 30).
Abs. 3 — Mindestrechte der Verteidigung
Abs. 3 lit. a — Recht auf Unterrichtung über die Beschuldigung
34 Inhalt und Umfang Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK). Die Unterrichtung muss in einer für die beschuldigte Person verständlichen Sprache erfolgen (BGE 143 IV 117, E. 3.1; BGE 145 IV 197, E. 1.3.3). Die Informationen müssen Art und Grund der Beschuldigung in allen Einzelheiten umfassen, damit die beschuldigte Person ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann.
35 Zeitpunkt Die Unterrichtung hat in einem Frühstadium des Strafverfahrens zu erfolgen, damit die Verteidigungsrechte effektiv wahrgenommen werden können. Aus berechtigten Strafverfolgungsinteressen kann das Recht auf Unterrichtung vorübergehend beschränkt werden, etwa bei Gefährdung des Ermittlungserfolgs (BGE 145 IV 197, E. 1.3.3; CR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 32 BV N. 52).
Abs. 3 lit. b — Recht auf Vorbereitung der Verteidigung
36 Ausreichende Zeit und Gelegenheit Das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV) setzt voraus, dass die beschuldigte Person tatsächlichen Zugang zu den Beweismitteln hat und genügend Zeit erhält, um ihre Verteidigung zu organisieren. Die Frage, ob ausreichend Zeit gewährt wurde, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und der zur Verfügung stehenden Mittel zu beurteilen (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 58).
Abs. 3 lit. c — Recht auf Verteidigung
37 Selbstverteidigung und Wahlverteidigung Jede angeklagte Person hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV). Kernanliegen ist, der beschuldigten Person die Möglichkeit zu eröffnen, am eigenen Strafverfahren informiert teilzunehmen und ihre Positionen im Verfahren zu vertreten (BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 74).
38 Pflichtverteidigung Falls der beschuldigten Person die Mittel zur Bezahlung fehlen, hat sie Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; Art. 29 Abs. 3 BV). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung hängt von den Erfolgsaussichten, der Komplexität des Falles und der Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person ab (BGE 129 I 129, E. 2.2.2). Ein absoluter Anspruch auf amtliche Verteidigung bei aussichtslosen Rechtsmitteln besteht nach der Strassburger Praxis nicht, wenn dem Rechtsmittelverfahren ein Gerichtsverfahren vorausging, das die Garantien von Art. 6 EMRK einhielt (BGE 129 I 129, E. 2.2.2; VILLIGER, Handbuch EMRK, § 520).
39 Wirksame Verteidigung Wirksame Verteidigung ist nicht allein durch die Bestellung oder Präsenz des anwaltlichen Beistands garantiert (EGMR, Imbrioscia v. Schweiz, Nr. 13972/88, § 38). Sie erfordert auch, dass der Beistand die Möglichkeit hat, seine Aufgabe wirksam zu erfüllen. Versäumnisse des Rechtsbeistands gehen grundsätzlich zu Lasten der beschuldigten Person (BGE 143 I 284, E. 1.3; EGMR, Kamasinski v. Österreich, Nr. 9783/82, § 65).
Abs. 3 lit. d — Recht auf Zeugenbefragung
40 Waffengleichheit im Beweisverfahren Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantiert der angeklagten Person das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Dieses Recht konkretisiert den Grundsatz der Waffengleichheit im Beweisverfahren (BGE 124 V 90, E. 4). Wird die Aussage eines Zeugen schriftlich abgegeben, hat die Partei Anspruch darauf, vom Inhalt dieser Aussage Kenntnis zu nehmen; auf Ersuchen hin ist ihr die Befragung des Zeugen zu gewähren (BGE 124 V 90).
Abs. 3 lit. e — Recht auf Dolmetscherbeistand
41 Unentgeltlicher Dolmetscher Jede angeklagte Person hat Anspruch auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK). Das Postulat verständlicher Orientierung kann den Beizug einer Übersetzung erfordern (BGE 143 IV 117, E. 3.1; BGE 145 IV 197, E. 1.3.3). Der Anspruch umfasst die Übersetzung aller für die Verteidigung relevanten Dokumente und Äusserungen.
Weitere Bemerkungen
42 Methodik der EGMR-Prüfung Der EGMR prüft zunächst die einzelnen konventionsrechtlichen Mindestgarantien (Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK), bevor er in einem letzten Schritt die Balance aller involvierten Interessen im Zuge der Gesamtfairness des Strafverfahrens beurteilt («overall fairness»; BSK-GÖKSU, Art. 32 BV N. 92). Einzelne Verstösse können im Licht des Gesamtverfahrens als harmlos erscheinen.
43 Verhältnis zum innerstaatlichen Recht Die EMRK setzt Mindeststandards, die durch das innerstaatliche Recht (BV, StPO) ergänzt und konkretisiert werden. Die StPO enthält in den Art. 3–13 detaillierte Verfahrensgrundsätze, die die konventionsrechtlichen Vorgaben umsetzen. Bei Konflikten zwischen EMRK und BV ist die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag massgeblich, soweit sie weitergehend ist (BGE 137 I 195, E. 2.3.1).
Literatur (Spezialliteratur)
MEYER Frank, Kommentar zu Art. 6 EMRK, in: KARPENSTEIN Ulrich/MAYER Franz (Hrsg.), EMRK Kommentar, 3. Aufl., München 2022; VILLIGER Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 3. Aufl., Zürich 2020; BSK-GÖKSU, Art. 32 BV; BSK-REICH, Art. 30 BV; CR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 32 BV; SGK-VEST, Art. 32 BV; SUMMERS Sarah, Fair Trials, Oxford 2022, S. 61 ff.; DANNECKER, Konturierung, S. 370 ff.; NAY Giuseppe, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996, S. 91 ff.; VERNIORY, ZStrR 2000, S. 387 ff.; FORSTER Marc, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 1997, S. 72 ff.; METTLER Christoph, In dubio pro reo — ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999, S. 1110 ff.; OBERHOLZER Jörg, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2024; TOPHINKE Esther, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 78 ff. zu Art. 10 StPO.