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Rechtsprechung zu Art. 17 ATSG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 17 ATSG

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 141 V 9 (2015)

  • Datum: 21.1.2015
  • Thema: Rentenrevision; zweistufige Prüfung; allseitige Rentenprüfung
  • Kernaussage: Wird der Revisionsgrund (erhebliche Gesundheitsveränderung) bejaht, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu festzusetzen — allseitig, ohne Bindung an frühere Beurteilungen. Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: (1) Liegen Revisionsgründe vor? (2) Wenn ja: wie hoch ist der aktuelle Invaliditätsgrad?
  • Einschlägig für: Revisionsvoraussetzung; zweistufige Prüfung; allseitige Prüfung nach Bejahung des Revisionsgrundes

BGE 139 V 547 (2012)

  • Datum: 2012
  • Thema: 6. IV-Revision; pathogenetisch-ätiologisch unklare Beschwerdebilder
  • Kernaussage: Im Rahmen der 6. IV-Revision (Schlussbestimmung lit. a Abs. 1) wurden Renten bei unklaren Beschwerdebildern ohne organische Grundlage überprüft. Die von der Praxis entwickelten Regeln zu somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Beschwerdebildern finden auf die Schlussbestimmung der Revision analoge Anwendung.
  • Einschlägig für: Revision bei unklaren Beschwerdebildern; 6. IV-Revision (Übergangsrecht)

BGE 139 V 28, E. 3.3.1 (2013)

  • Datum: 25.1.2013
  • Thema: Mehrere Unfälle; gesamthafte Neubestimmung des Invaliditätsgrades
  • Kernaussage: Bei der gesamthaften Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen gelten die Regeln über die Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Der Vergleichsbasis-Entscheid bildet die letzte rechtskräftige Leistungsbestimmung; alle seither eingetretenen Änderungen sind in die Neubeurteilung einzubeziehen.
  • Einschlägig für: Zeitliche Vergleichsbasis; Neubestimmung bei mehreren Invalidisierungsursachen

BGE 134 V 131 (2003)

  • Datum: 2003
  • Thema: Rentenrevision UVG; AHV-Rentenalter Frauen
  • Kernaussage: Art. 17 Abs. 1 ATSG findet auf die Rentenrevision in der Unfallversicherung Anwendung. Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise erhöhte Rentenalter der Frauen führt nicht ohne Weiteres zur Rentenherabsetzung; zusätzliche Revisionsgründe (Sachverhaltsänderung) müssen vorliegen.
  • Einschlägig für: Art. 17 ATSG im UVG-Bereich; Rentenalter als Revisionsgrund (verneinend)

BGE 133 V 545 (2002)

  • Datum: 2002
  • Thema: Revisionsvoraussetzung; geringfügige Sachverhaltsänderung
  • Kernaussage: Bei den Renten der Invalidenversicherung kann auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben, wenn die Änderung erheblich genug ist, um den für die Rentenberechtigung massgebenden Invaliditätsgrad unter den entsprechenden Schwellenwert zu senken oder über diesen zu heben.
  • Einschlägig für: Erheblichkeitsschwelle; geringfügige Sachverhaltsänderungen

BGE 133 V 108, E. 5.4 (2002)

  • Datum: 2002
  • Thema: Massgebende zeitliche Vergleichsbasis bei Rentenrevision
  • Kernaussage: Zeitlicher Ausgangspunkt für die Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Seither eingetretene Veränderungen sind zu berücksichtigen. Der gleiche Massstab gilt bei der Neuanmeldung.
  • Einschlägig für: Zeitliche Vergleichsbasis (Grundsatzurteil)

BGE 144 I 28 (2016)

  • Datum: 2.2.2016
  • Thema: Di Trizio-Rechtsprechung; spezifische Methode; EMRK Art. 14 i.V.m. Art. 8
  • Kernaussage: Im Anschluss an das EGMR-Urteil Di Trizio v. Schweiz (7186/09) hat das Bundesgericht die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung bei Teilzeit-Erwerbstätigen angepasst. Eine revisionsweise Rentenherabsetzung gestützt auf eine Veränderung des Erwerbsumfangs verletzt das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, wenn dies Frauen nach der Geburt von Kindern systematisch benachteiligt.
  • Einschlägig für: Revision und Diskriminierungsverbot; Di Trizio-Rechtsprechung; gemischte Methode

BGE 144 I 103 (2018)

  • Datum: 2.5.2018
  • Thema: Motivsubstitution bei Wiedererwägung; Di Trizio (Anschluss)
  • Kernaussage: Fällt eine revisionsweise Rentenherabsetzung wegen der Di Trizio-Rechtsprechung ausser Betracht, kann die IV-Stelle die Rentenherabsetzung auf Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) stützen, wenn der ursprüngliche Rentenzuspruch zweifellos unrichtig war. Diese Motivsubstitution ist zulässig.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Revision / Wiedererwägung; Motivsubstitution

BGE 130 V 343 (2003)

  • Datum: 2003
  • Thema: Grundbegriffe; Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität
  • Kernaussage: Grundlegendes Leiturteil zu den in Art. 6, 7, 8, 16 und 17 ATSG verankerten Grundbegriffen. Art. 17 ATSG regelt die Revision der Dauerleistungen: Massgebend ist die Änderung des Invaliditätsgrades, nicht die Änderung der zugrunde liegenden Diagnose.
  • Einschlägig für: Grundbegriffe ATSG; Verhältnis Invaliditätsbegriff / Revision

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer, 8C_261/2025 v. 28.4.2026 (teilweise Gutheissung, zur BGE-Publikation vorgesehen)

  • Thema: Diagnoseidentität; Befundänderung; psychiatrische Dekompensation
  • Kernaussage: Die bloss gleiche Diagnose (hier: Angststörung) bei der Neuanmeldung und beim früheren Gesuch genügt nicht, um einen Revisionsgrund zu verneinen. Massgebend ist die tatsächliche Befundlage (Schwere der Störung, Ausprägung der Symptomatik), nicht die Diagnosebezeichnung. Tritt eine Dekompensation ein oder kommen neue eigenständige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinzu (hier: Tourette-ähnliche Symptomatik), so liegt eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung vor, die zur allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs verpflichtet.
  • Einschlägig für: Revisionsgrund bei psychiatrischen Erkrankungen; Diagnoseidentität genügt nicht; Dekompensation als qualitative Befundänderung

BGer, 9C_641/2024 v. 31.1.2025, E. 2.3

  • Thema: Neuanmeldung; zweistufige Prüfung; Alternativität der Rückkommenstitel
  • Kernaussage: Bei der Neuanmeldung finden die Revisionsregeln von Art. 17 Abs. 1 ATSG analog Anwendung. Neben der materiellen Revision kommen prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) als alternative Rückkommenstitel in Betracht. Ist der Revisionsgrund bejaht, folgt eine allseitige Prüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen.
  • Einschlägig für: Neuanmeldung analog Art. 17 ATSG; Alternativität der Rückkommenstitel; zweistufige Prüfung

BGer, 9C_471/2023 v. 25.3.2024, E. 5.1

  • Thema: Vergleichszeitpunkt; Anforderungen an die Vergleichsbasis
  • Kernaussage: Als Vergleichsbasis gilt nur eine Verfügung, der eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung voranging. Eine Weitergewährungsverfügung ohne materielle Prüfung (z.B. nach blossem Rückweisungsentscheid) fällt als Vergleichsgrundlage ausser Betracht.
  • Einschlägig für: Vergleichszeitpunkt i.S.v. BGE 133 V 108; Anforderungen an die Vergleichsbasis

BGer, 8C_649/2024 v. 12.5.2025, E. 2–5.3

  • Thema: Rückkommenstitel bei Neuanmeldung; prozessuale Revision
  • Kernaussage: Ein neues Gutachten ist nur dann ein erhebliches neues Beweismittel für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wenn es neue Befundtatsachen begründet, die trotz hinreichender Sorgfalt im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Eine blosse abweichende Einschätzung der medizinischen Situation genügt nicht.
  • Einschlägig für: Abgrenzung neuer Tatsachen / neue Würdigung; prozessuale Revision; Neuanmeldung

BGer, 8C_384/2022 v. 9.11.2022, E. 2.3

  • Thema: Anpassung/Gewöhnung als Revisionsgrund
  • Kernaussage: Ein Revisionsgrund liegt auch vor, wenn bei im Wesentlichen gleicher Befundlage eine erhebliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik (durch Gewöhnung oder Anpassung an das Leiden) eingetreten ist und diese zu einer verbesserten Arbeitsfähigkeit geführt hat. Die tatsächliche Zustandsveränderung — nicht die neue Erkenntnis — begründet den Revisionsgrund.
  • Einschlägig für: Revisionsgrund «Anpassung/Gewöhnung»; tatsächliche Änderung ohne neuen Befund

BGer, 8C_487/2020 v. 3.11.2020, E. 5–7.2

  • Thema: Anforderungen an Gutachten im Revisionsverfahren
  • Kernaussage: Das psychiatrische Gutachten im Revisionsverfahren muss eine klare Aussage zur gesundheitlichen Entwicklung im relevanten Vergleichszeitraum enthalten. Ein Gutachten ohne Verlaufsangabe vermag keinen Revisionsgrund zu begründen. Widersprüchliche Aussagen zum Verlauf führen zum Verlust des Beweiswerts.
  • Einschlägig für: Anforderungen an Gutachten; Beweiswert; Verlaufsaussage

Letzte Aktualisierung: 15.5.2026