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Art. 1 ATSG — Zweck und Gegenstand

Gesetzeswortlaut

Art. 1 — Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:

a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;

b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;

c. die Leistungen aufeinander abstimmt;

d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 1 ATSG ist die Zweckbestimmungs- und Gegenstandsnorm des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Er umschreibt in seiner vierfachen Gliederung die Koordinationsfunktion, die das ATSG im Gefüge der Einzelversicherungsgesetze erfüllt. Das ATSG tritt nicht an die Stelle der Einzelgesetze (AHVG, IVG, UVG, BVG etc.), sondern schafft einen allgemeinen Rahmen, der die Einzelmaterien harmonisiert und vereinheitlicht. Die koordinationsrechtlichen Normen des ATSG kommen grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn und soweit die Leistungskoordinationsfrage in einem Einzelgesetz nicht abschliessend geregelt ist (Auffangfunktion; BGer 8C 382/2022 vom 27. März 2023, E. 5.4; BGE 144 V 224 E. 4.2).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Das ATSG wurde am 6. Oktober 2000 verabschiedet und ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Es geht auf einen langjährigen Harmonisierungsbedarf zurück: Vor seinem Inkrafttreten bestanden zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen erhebliche Unterschiede in den Verfahrensregeln, den Begriffsbestimmungen und den Leistungskoordinationsmechanismen. Das ATSG hat diese Fragmentierung durch einheitliche Regelungen überbrückt. Der Gesetzgeber hat mit dem ATSG das Ziel verfolgt, die Rechtsanwendung zu vereinheitlichen, den Rechtsschutz zu verbessern und die Transparenz im Sozialversicherungsrecht zu erhöhen (vgl. BBl 1999 4523 ff.).

3 Systematische Stellung. Art. 1 ATSG steht am Anfang des Gesetzes und eröffnet den Ersten Titel (Allgemeine Bestimmungen). Ihm folgen die Definitionen (Art. 2–6 ATSG), die allgemeinen Grundsätze (Art. 7–17 ATSG), das Verfahrensrecht (Art. 18–69 ATSG), die Rechtspflege (Art. 70–74 ATSG) und die Bestimmungen über die Leistungsabstimmung und den Rückgriff. Die vier lit. a–d von Art. 1 ATSG korrespondieren mit den vier Sachgebieten des Gesetzes: lit. a mit den Art. 2–17 (Begriffe und Grundsätze), lit. b mit den Art. 18–74 (Verfahren und Rechtspflege), lit. c mit den Art. 25a–69 (Leistungsabstimmung) und lit. d mit den Art. 72–77 (Rückgriff).


Die vier Koordinationsaufgaben

lit. a: Grundsätze, Begriffe und Institute

4 Begriffliche Harmonisierung. Art. 1 lit. a ATSG benennt als erste Koordinationsaufgabe die Definition von Grundsätzen, Begriffen und Instituten des Sozialversicherungsrechts. Dies geschieht in den Art. 2–6 ATSG (Definitionen) und den Art. 7–17 ATSG (allgemeine Grundsätze). Zentrale Begriffe wie Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG) und Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) werden einheitlich definiert und gelten für alle Sozialversicherungszweige, sofern die Einzelgesetze nichts Abweichendes bestimmen (Art. 2 ATSG).

5 Bedeutung für die Praxis. Die einheitliche Definition der zentralen Begriffe hat die Rechtsanwendung massgeblich vereinheitlicht. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 130 V 343 festgehalten, dass die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision den bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen. Nach Massgabe von Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG sind die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) und Revision (Art. 17) grundsätzlich zu berücksichtigen; Abweichungen von diesen Begriffen sind im IVG — abgesehen von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 IVG — nicht vorgesehen (BGE 130 V 343 E. 2.1).

6 Kontinuität der Rechtsprechung. Der Leitentscheid BGE 130 V 343 hat die Kontinuität der Rechtsprechung bestätigt: Die ATSG-Begriffe bauen auf der bereits zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Methodik auf und setzen diese fort. Dies gilt namentlich für die Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2) und die Revision von Dauerleistungen (Art. 17 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 369 E. 2).

lit. b: Einheitliches Verfahren und Rechtspflege

7 Verfahrensvereinheitlichung. Art. 1 lit. b ATSG benennt als zweite Koordinationsaufgabe die Schaffung eines einheitlichen Sozialversicherungsverfahrens und die Regelung der Rechtspflege. Die Verfahrensvorschriften der Art. 18–69 ATSG gelten für alle Sozialversicherungszweige und haben die zuvor bestehenden verfahrensrechtlichen Fragmentierungen aufgehoben. Das mit dem ATSG verfolgte gesetzgeberische Ziel einer Verfahrensvereinheitlichung (Art. 1 lit. b ATSG) kann nur erreicht werden, wenn das einschlägige Verfahrensrecht möglichst umfassend und — vorbehältlich gesetzlich geregelter Ausnahmen — insbesondere für die Beurteilung bundessozialversicherungsrechtlicher Ansprüche angewendet wird (BGE 140 V 58 E. 4.2).

8 Fristenstillstand. Der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG ist auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu berücksichtigen. Die Anzahl Tage des Fristenstillstandes nach ATSG sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuzuzählen (BGE 131 V 314 E. 4.3–4.6). Ein intertemporalrechtlicher Vorbehalt zugunsten kantonalen Rechts (Art. 82 Abs. 2 ATSG) kann dazu führen, dass der Fristenstillstand nach ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen nicht anwendbar ist, wenn die kantonale Regelung dies nicht vorsieht (BGE 131 V 314 E. 5).

9 Anwendung auf kantonale Streitigkeiten. Das ATSG findet auf Streitigkeiten betreffend Restfinanzierung von Pflegeleistungen jedenfalls dann Anwendung, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat (BGE 140 V 58 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 138 V 377 E. 5.6). Das Bundesgericht hat präzisiert, dass das ATSG auch anzuwenden ist, wenn der Wille des kantonalen Gesetzgebers sich weder den einschlägigen kantonalen Bestimmungen noch den Materialien entnehmen lässt (BGE 140 V 58 E. 4.2). Ein wenig wünschenswerter, der Maxime der einheitlichen Anwendung des Bundesrechts widersprechender Zustand entstünde, wenn für den gleichen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch in gewissen Kantonen das ATSG als Bundesrecht, in anderen das ATSG als subsidiäres kantonales Recht und wieder in anderen Kantonen das ATSG überhaupt nicht zur Anwendung gelangte (BGE 140 V 58 E. 4.2).

lit. c: Leistungsabstimmung

10 Aufeinanderabstimmung der Leistungen. Art. 1 lit. c ATSG bezweckt die Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige untereinander. Dies geschieht namentlich durch die Regelungen über die Rangordnung der Leistungen (Art. 67–69 ATSG) und die Koordination bei Mehrfachleistungen. Die Leistungsabstimmung verhindert sowohl Überkompensation als auch Unterversorgung.

11 Auffangfunktion der koordinationsrechtlichen Normen. Den koordinationsrechtlichen Normen des ATSG kommt grundsätzlich eine Auffangfunktion zu: Sie sind nur dann anwendbar, wenn und soweit die Leistungskoordinationsfrage in einem Einzelgesetz nicht abschliessend geregelt ist (BGer 8C 382/2022 vom 27. März 2023, E. 5.4). Soweit ein Einzelgesetz wie z.B. Art. 20 Abs. 2 UVG (Komplementärrente) eine umfassende eigene Koordinationsregel enthält, geht diese als Lex specialis den Überentschädigungsregeln des ATSG vor (BGE 144 V 224 E. 4.2; BGer 8C 382/2022 E. 5.4).

lit. d: Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte

12 Rückgriffsrecht. Art. 1 lit. d ATSG ordnet schliesslich den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte. Die Rückgriffsbestimmungen der Art. 72–77 ATSG regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Sozialversicherung, die Leistungen erbracht hat, beim schadensstiftenden Dritten Regress nehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Konkurrenz zwischen Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht. Der Rückgriff ist soweit zulässig, wie die betreffende Person obligatorisch haftpflichtversichert ist (Art. 76 Abs. 3 ATSG; BGer 4A_416/2024 vom 13. März 2025, E. 4.6.2). Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten des ATSG entschieden, dass die Sozialversicherung bei Subrogation im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses aus dem Solidaritätsverhältnis heraustritt (BGer 4A 301/2016 E. 6.1.3.1).


Weitere Bemerkungen

13 Verhältnis zu den Einzelgesetzen. Das ATSG ist ein Koordinationsgesetz, kein ersetzendes Gesetz. Die Einzelversicherungsgesetze (AHVG, IVG, UVG, BVG, MVG etc.) bleiben in ihrem Anwendungsbereich selbstständig. Das ATSG greift nur ein, wo es eigene — vorzugspflichtige — Regelungen trifft (Art. 2 ATSG). Den koordinationsrechtlichen Normen des ATSG kommt somit eine Auffangfunktion zu: Sie sind nur anwendbar, wenn und soweit die Leistungskoordinationsfrage in einem Einzelgesetz nicht abschliessend geregelt ist (BGer 8C 382/2022 E. 5.4; BGE 144 V 224 E. 4.2).

14 Geltungsbereich. Das ATSG gilt für die Sozialversicherungen des Bundes. Es ist nicht unmittelbar auf die kantonalen Sozialversicherungen anwendbar, kann aber als Interpretationshilfe herangezogen werden. Auf kantonale Streitigkeiten über die Restfinanzierung von Pflegeleistungen ist das ATSG jedoch anwendbar, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat (BGE 140 V 58 E. 4.2; BGE 138 V 377 E. 5.6).


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 1 ATSG


Literatur (Spezialliteratur)

KIESER, UELI, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 1 ATSG

KUMMER, JÜRG, ATSG Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 1 ATSG

MAURER, PETER, ATSG und IVG, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2006

MÜHLLEBACH, THOMAS / GEISSMANN, CHRISTOPH, ATSG Kommentar, in: Schweizerisches Bundesrecht, 2023

SCHLAURI, ANDREAS, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2019


Zuletzt aktualisiert: 2026-05-15 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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